OGH vom 22.02.1996, 6Ob657/95
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Margarete M*****, 2. Alois M*****, beide vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung gemäß § 41 GmbHG (Streitwert 250.000,-- S), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 1 R 137/95-10, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 36 Cg 470/94b-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie insgesamt zu lauten haben:
"1. Der in der außerordentlichen Generalversammlung der beklagten Partei am gefaßte Beschluß, es werde der Gesellschafter Alois M***** aus der C***** Handelsgesellschaft mbH ausgeschlossen, wobei als Übernehmer seines Geschäftsanteiles zur Hälfte die Ehegatten P*****, Karl P***** und Hildegard P*****, namhaft gemacht werden, ist nichtig.
2. Die Klage auf Nichtigerklärung des in der außerordentlichen Generalversammlung der beklagten Partei vom weiters gefaßten Beschlusses, es werden die Geschäftsführer ermächtigt, für den Fall, daß nicht mit Ausschlußklage vorzugehen ist, sondern mit Klage auf Zustimmung der Abtretung der Geschäftsanteile, gegen Margarete und Alois M***** eine entsprechende Klage auf Zustimmung zur Abtretung namens der Gesellschaft einzubringen, wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten werden in Ansehung der Rechtsvertretungskosten gegeneinander aufgehoben.
Die beklagte Partei hat den klagenden Parteien die halben Gerichtsgebühren von 15.045 S binnen 14 Tagen zu ersetzen".
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Gesellschaft mbH weist ein Stammkapital von 500.000,-- S auf. Die Kläger halten je einen Geschäftsanteil von 125.000,-- S Nominale, der weitere Gesellschafter Karl P***** verfügt über einen Geschäftsanteil von 250.000,-- S. Letzterer ist - wie seine Ehegattin - selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Beklagten.
In der außerordentlichen Generalversammlung der Beklagten am stellte der Gesellschafter Karl P***** zum Tagesordnungspunkt "Ausschluß der Gesellschafter Alois M***** und Margarete M*****" den Antrag, die Kläger aus der Gesellschaft auszuschließen. Er war einstimmig zum Vorsitzenden bestellt worden und ließ nur über den Ausschluß des Alois M***** abstimmen, wobei die Abstimmung folgendes Ergebnis erbrachte: Für die Annahme des Ausschlußantrages stimmte Karl P*****, gegen den Ausschluß stimmten die beiden Kläger. Ohne nähere Stimmenzählung stellte der Vorsitzende daraufhin fest, daß der Antrag angenommen sei, weil den Klägern Stimmverbot auferlegt sei. Die Kläger erhoben gegen diese Feststellung Widerspruch. Daraufhin beantragte der Vorsitzende, "vorsichtshalber über nachstehenden Beschluß abzustimmen": Im Hinblick auf die offenbare Weigerung des Herrn Alois M***** und der Margarete M*****, ihre Geschäftsanteile abzutreten, werden die Geschäftsführer ermächtigt, für den Fall, daß nicht mit Ausschlußklage vorzugehen ist, sondern mit Klage auf Zustimmung der Abtretung der Geschäftsanteile, gegen die Genannten eine entsprechende Klage auf Zustimmung zur Abtretung namens der Gesellschaft einzubringen. Die über diesen Antrag vorgenommene Abstimmung ergab abermals eine Zustimmung des Gesellschafters Karl P***** und eine Ablehnung der Kläger. Auch hier unterblieb eine Stimmenzählung und der Vorsitzende stellte fest, daß auch dieser Beschluß eine Mehrheit gefunden habe. Auch gegen diese Feststellung erhoben die Kläger Widerspruch.
Im Punkt "Zwölftens" des Gesellschaftsvertrages der Beklagten ist folgende Bestimmung enthalten:
"Ein Gesellschafter ist verpflichtet, seinen Geschäftsanteil an einen von der Gesellschaft zu bestimmenden Dritten abzutreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der bei einer offenen Handelsgesellschaft die übrigen Gesellschafter zum Ausschluß eines Gesellschafters berechtigen würde. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn der Ausschluß eines Gesellschafters nach den Bestimmungen des Gesetzes vom Bundesgesetzblatt Nummer 58 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung erklärt werden kann.
In den Fällen, in denen der Gesellschafter zur Abtretung seines Geschäftsanteiles verpflichtet ist, ist ihm ein dem Wert des Geschäftsanteiles entsprechendes Entgelt zu bezahlen, welches einvernehmlich festzusetzen ist.
Ist ein Einvernehmen über den Übernahmspreis nicht zu erzielen, so ist der Schätzwert des Geschäftsanteiles durch zwei von der Gesellschaft zu bestellende Sachverständige festzustellen. Können sich die beiden Sachverständigen über den Schätzwert nicht einigen, so gilt als Übernahmspreis das arithmetische Mittel beider Schätzwerte."
Mit ihrer am beim Erstgericht eingelangten Anfechtungsklage begehren die Kläger die Nichtigerklärung der beiden angeführten Beschlüsse in der außerordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom . Die Beschlüsse seien entgegen der Feststellung des Vorsitzenden nicht zustandegekommen und verstießen sowohl gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes als auch gegen den Gesellschaftsvertrag. Dessen Punkt "Zwölftens" sei gesetzwidrig, weil das Gesellschaftsrecht als einzigen Ausschluß nur die Kaduzierung säumiger Gesellschafter gemäß § 66 GmbHG kenne. Der in Ansehung des Zweitklägers gefaßte Ausschlußbeschluß verstoße auch gegen den Vertrag, weil dieser auf das Gesetz verweise. Im übrigen liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 140 HGB nicht vor. Ein Stimmverbot sei den Klägern nicht auferlegt gewesen. Es liege kein Fall des § 39 Abs 4 GmbHG vor. Ein Stimmverbot sei schon kraft Größenschlusses aus § 39 Abs 5 GmbHG unzulässig, weil ein Gesellschafter, der selbst zulässigerweise gegen seine Abberufung als Geschäftsführer mitstimmen dürfe, erst recht bei seinem Ausschluß stimmberechtigt sein müsse.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wandte im wesentlichen ein, daß ein wichtiger Grund im Sinne des § 140 HGB vorliege. Nach der in Österreich herrschenden Lehrmeinung sei es möglich, einen Gesellschafter, der einen Tatbestand verwirklicht habe, der einen wichtigen Grund im Sinne des § 140 HGB darstelle, aus der Gesellschaft auszuschließen, wenn dem Gesellschafter einerseits ein Entschädigungsbetrag zukomme und andererseits es dabei nicht zu einer Einlagenrückgewähr komme. Die Beschlußfassung in der Generalversammlung sei nur materiellrechtliche Voraussetzung dafür, daß eine Klage erhoben werden könne. Nach übereinstimmender Lehre sei jener Gesellschafter, der betroffen sei, nicht stimmberechtigt.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch Feststellungen über ein gesellschaftswidriges Verhalten der Kläger. Diese Feststellungen lassen sich dahin zusammenfassen, daß die Kläger im Zuge einer Umschuldung die ihnen übergebene Kreditvaluta vom 5 Mill. S nicht zur Abdeckung der Verbindlichkeiten des Unternehmens verwendet hätten.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß im Hinblick auf die Anteilsverhältnisse an der beklagten Gesellschaft und des berechtigten Ausschlusses der Kläger von der Abstimmung kein eine Nichtigkeit begründender Gesetzesverstoß vorliege. § 39 Abs 4 GmbHG sei auch im Fall der Ausschließung von Gesellschaftern anwendbar. Der Punkt "Zwölftens" des Gesellschaftsvertrages sei nicht gesetzwidrig. Da ein wichtiger Grund im Sinn des § 140 HGB vorliege, seien die angefochtenen Beschlüsse gesetzgemäß und dem Gesellschaftsvertrag entsprechend.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und beurteilte diese rechtlich im wesentlichen dahin, daß die Kläger sich auf die Notwendigkeit einer qualifizierten Mehrheit für die Beschlußfassung nicht berufen hätten. Im Hinblick auf die gegebenen Mehrheitsverhältnisse könne es ungeprüft bleiben, ob die Erstklägerin bei der Fassung des allein den Zweitkläger betreffenden Beschlusses zu Unrecht vom Stimmrecht ausgeschlossen worden sei. Bei der Beschlußfassung über den Ausschluß eines Gesellschafters aus wichtigem Grund sei es herrschende Meinung, daß die Stimmberechtigung des Betroffenen davon abhänge, ob ein wichtiger Grund vorliege. Ein solcher wichtiger Grund sei nach den erstinstanzlichen Feststellungen zu bejahen. Das Gesetz sehe zwar kein Recht der Gesellschafter auf Ausschluß eines anderen Gesellschafters aus wichtigem Grund vor, es sei aber der herrschenden österreichischen Lehre zu folgen, daß ein solcher Ausschluß im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden könne. Vertragsbestimmungen, nach denen die Gesellschafter im Falle einer groben oder beharrlichen Verletzung des Gesellschaftsvertrages durch einen Gesellschafter von diesem fordern können, daß er ihnen den Geschäftsanteil zum Buchwert abtrete, seien nicht gesetzwidrig. Der Ausschluß des Zweitklägers durch Gesellschafterbeschluß sei nicht rechtswidrig. Es sei zulässig, einen Gesellschafterbeschluß auch mit einfacher Mehrheit vorzusehen. Für einen Ausschluß genüge es bereits, daß eine erhebliche Gefährdung der gesellschaftlichen Interessen eingetreten sei und die Gefährdung nicht auf andere Weise beseitigt werden könne. Wesentlich sei es dabei, ob das Verhalten des einen Gesellschafters das Vertrauen des anderen so erheblich erschüttert habe, daß die Grundlage, auf der die Gesellschaft beruhe, verlorengegangen sei und die Fortsetzung der Gesellschaft dem anderen Gesellschafter nicht zugemutet werden könne. Der angefochtene Gesellschafterbeschluß auf Klageermächtigung habe seine Grundlage in der angeführten Vertragsbestimmung (Punkt "Zwölftens" des Gesellschaftsvertrages).
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteige und daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Mit ihrer Revision beantragen die Kläger die Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen dahin, daß der Nichtigkeitsklage stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und teilweise auch berechtigt.
Die Revisionswerber stehen auf dem Standpunkt, daß der Ausschluß eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft mbH nur aus dem einzigen im Gesetz geregelten Grund möglich sei, nämlich im Fall der Säumnis mit den auf die Stammeinlage geforderten Einzahlungen (§ 66 GmbHG). Satzungsbestimmungen, die einen anderen Ausschlußgrund vorsähen, seien gesetzwidrig.
Es trifft zu, daß das Gesetz nur den angeführten Ausschlußgrund normiert und die Kaduzierung des säumigen Gesellschafters, also den Verlust sämtlicher Rechte aus dem Geschäftsanteil, anordnet (§ 66 Abs 2 GmbHG). Wegen des Fehlens weiterer im Gesetz geregelter Ausschlußgründe wird in ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung der zwangsweise Ausschluß eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft mbH für nicht zulässig erachtet (SZ 26/285; EvBl 1958/322; HS IX/2). Die überwiegende österreichische Lehre befürwortet hingegen die Zulässigkeit eines Gesellschafterausschlusses aus wichtigem Grund, nimmt eine Gesetzeslücke für den Bereich der Gesellschaft mbH an und will diese per analogiam zur Regelung des § 140 HGB schließen (Koppensteiner, GmbH-Gesetz Rz 3 zu Anh § 71 mwN). Auch in Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes5, 425 wird diese Auffassung vertreten, immerhin aber erkannt, daß die Fragen der Kündigung, der Ausschließung und des Austritts aus wichtigem Grund noch immer einer (gesetzlichen) Lösung harren (aaO 449). Der Umstand, daß der Gesetzgeber in Kenntnis der oberstgerichtlichen Judikatur und der jahrzehntelangen Diskussion in der Lehre zur Frage des Ausschlusses eines Gesellschafters einer Gesellschaft mbH bisher noch keine Regelung getroffen hat (obwohl das Recht der Gesellschaft mbH mehrfach novelliert wurde), spricht gegen die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke, die im Wege der Gesetzesanalogie geschlossen werden könnte. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers ist vielmehr zu schließen, daß er nur für Personengesellschaften den Gesellschafterausschluß normieren wollte (§§ 140, 142 HGB), dies aber für den Bereich der Gesellschaft mbH als Kapitalgesellschaft für entbehrlich erachtet und es den Gesellschaftern überläßt, eine diesbezügliche Regelung im Gesellschaftsvertrag vorzusehen. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung abzuweichen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Thema kann hier aber schon aus dem Grund unterbleiben, weil der Gesellschaftsvertrag ohnehin eine Regelung über das Ausscheiden von Gesellschaftern aus wichtigem Grund vorsieht und dieser vertraglichen Regelung auf jeden Fall der Vorrang vor einer erst im Wege der Analogie aus dem Gesetz abzuleitenden Lösung zukommt.
Entgegen der Auffassung der Revisionswerber ist ein in der Satzung festgelegtes Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft mbH durchaus zulässig. Eine solche Regelung ist - sofern sie nicht gegen zwingende Gesetzesbestimmungen verstößt - erlaubt (Koppensteiner aaO Rz 2 und die dort zitierte Judikatur). Unzulässig wäre beispielsweise ein gesellschaftsvertraglich vorgesehener Ausschluß bei gleichzeitigem Verlust aller Rechte aus dem Geschäftsanteil (also eine Enteignung des Gesellschafters) oder eine Bestimmung, wonach der Anteil des Gesellschafters von der Gesellschaft selbst übernommen werde, was den Bestimmungen über die Kapitalherabsetzung und damit den Gläubigerrechten zuwiderliefe; zulässig ist aber die Vereinbarung des Austritts eines Gesellschafters unter Übertragung des Geschäftsanteils an andere Personen oder an die verbleibenden Gesellschafter, denen im Gesellschaftsvertrag ein Aufgriffsrecht eingeräumt wurde (HS IX/2).
Einer gesellschaftsvertraglichen Regelung des Ausscheidens eines Gesellschafters, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt, der bei einer offenen Handelsgesellschaft die übrigen Gesellschafter zum Ausschluß des Gesellschafters berechtigen würde, stehen grundsätzlich keine zwingenden Gesetzesbestimmungen entgegen. Die Parteien haben ein besonderes Verfahren für die Festsetzung der Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters vereinbart. Die Vertragsbestimmung ist nach § 914 ABGB auszulegen. Da sie keinerlei Ausschluß des zur Abtretung seines Geschäftsanteils verpflichteten Gesellschafters, sondern nur seine Abtretungspflicht vorsieht und auch ein Ausschlußverfahren nicht geregelt wurde, ist davon auszugehen, daß die Parteienabsicht nicht auf einen durch Gesellschafterbeschluß auszusprechenden Ausschluß, sondern eben nur darauf gerichtet war, daß der Gesellschafter die Abtretung seines Geschäftsanteils (also seinen Austritt) anbietet und in das vertraglich vorgesehene Verfahren zur Bestimmung seines Abfindungsanspruches eintritt. Aus dem Recht der Gesellschaft zur Namhaftmachung eines Dritten, der einen Geschäftsanteil übernehmen soll, ergibt sich, daß der Ausscheidende gegenüber der Gesellschaft zur Abtretung verpflichtet ist. Für den Fall der Weigerung des Gesellschafters sieht der Gesellschaftsvertrag zwar nichts vor, die vertraglichen Verpflichtungen sind jedoch im Rechtsweg durchsetzbar, ohne daß es hiefür eines vorgeschalteten, im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehenen Ausschlußverfahrens bedürfte. Schon aus diesem Grund erweist sich die Revision hinsichtlich des in der außerordentlichen Generalversammlung gefaßten ersten Beschlussses auf Ausschluß des Zweitklägers aus der beklagten Gesellschaft mbH als berechtigt. Zur Anfechtung dieses Ausschlusses ist auch die Erstklägerin legitimiert, weil jeder Gesellschafter im eigenen Interesse und im Interesse der Gesellschaft auf die Einhaltung des Gesellschaftsvertrages und des Gesetzes dringen und die Nichtigerklärung rechtswidriger Organbeschlüsse mit Klage nach § 41 GmbHG verlangen kann (SZ 52/132 mwN).
Da der Anfechtungsklage gegen den Beschluß der Generalversammlung über den Gesellschafterausschluß stattzugeben ist, braucht auf die weiters relevierte Rechtsfrage, ob den Klägern zu Recht das Stimmrecht entzogen worden war, an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden, genausowenig wie auf die allgemeinen Revisionsausführungen zur Zulässigkeit von Gesellschafterausschlüssen.
Der zweite angefochtene Beschluß der Generalversammlung vom entsprach dem Gesetz und den Satzungsbestimmungen. Wegen der Bestreitung des Vorliegens eines wichtigen Grundes, der die Abtretungsverpflichtung auslösen würde, hatte die Gesellschaft die Beschreitung des Rechtsweges zu beschließen. Daß diese Vorgangsweise dem Sinn des Gesellschaftsvertrages entspricht, wurde schon ausgeführt. Es stehen ihr auch keine gesetzlichen Hindernisse entgegen. Auch wenn das Gesetz bei Kapitalgesellschaften nur einen Auschlußgrund normiert, ist daraus noch nicht zu schließen, daß eine gesellschaftsvertragliche Regelung wie die vorliegende gesetzwidrig und daher unzulässig wäre. Auch bei einer Kapitalgesellschaft wie der Gesellschaft mbH steht häufig das personalistische Element im Vordergrund (die Gesellschaft steht dann in diesem Fall der OHG näher als der AG), es besteht ein Bedürfnis, daß das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht zwingend zur Auflösung der Gesellschaft und zu deren Liquidation führt. Die Gesellschaft soll fortgeführt werden können. Es läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen, daß dann, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit einem Gesellschafter aus wichtigem Grund nicht mehr zumutbar ist, nur die Aufkündigung des Gesellschaftsverhältnisses, nicht aber die Erzwingung des Ausscheidens des Gesellschafters möglich sein sollte. Voraussetzung ist allerdings, daß letzteres im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
Die Revisionswerber erblicken im ihnen bei der Abstimmung auferlegten Stimmverbot einen Anfechtungsgrund. Insoweit die Revisionsausführungen dazu das Thema des Gesellschafterausschlusses betreffen, ist ihnen der Boden entzogen, weil es nicht mehr um den vom Revisionsgericht als nicht satzungskonform erachteten und daher zu beseitigenden Ausschlußbeschluß, sondern um die beschlossene Ermächtigung des Geschäftsführers der Gesellschaft mbH zur Einbringung einer Klage auf Durchsetzung der Abtretungsverpflichtung der Kläger geht. Dazu sieht § 39 Abs 4 GmbHG in zweifelsfreier Form vor, daß dem Gesellschafter kein Stimmrecht zukommt, wenn die Beschlußfassung die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft. Der Hinweis der Revisionswerber auf das Stimmrecht des Gesellschaftergeschäftsführers, des Aufsichtsrates oder Liquidators, wenn diese Personen abberufen werden sollen (Abs 5 leg cit), ist schon im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Abs 4 dieser Bestimmung und den Gegenstand des einzuleitenden Rechtsstreites verfehlt. Durch die Beschlußfassung über die Einleitung eines Rechtsstreites gegen die Kläger wurden diese - wie schon ausgeführt - nicht aus der Gesellschaft ausgeschlossen ("abberufen"). Wenn das Gesetz für die Abberufung eines Gesellschaftergeschäftsführers erschwerte Bedingungen vorsieht, nämlich das Vorliegen eines wichtigen Grundes, einen Antrag der übrigen Gesellschafter und eine gerichtliche Entscheidung über die Abberufung (§ 16 Abs 2 GmbHG) und bei der Beschlußfassung über die Abberufung der Gesellschafter in der Ausübung seines Stimmrechtes nicht beschränkt ist (§ 39 Abs 5 GmbHG), so ist das ua darin begründet, daß die Geschäftsführertätigkeit häufig der Hauptberuf des Gesellschafters ist (Straube HGB Rz 1 zu § 117). Die gesetzliche Regelung über die Abberufung eines Geschäftsführers, der auch Gesellschafter ist, ist auf den vorliegenden Fall nicht analog anwendbar, weil wegen der ausdrücklichen Regelung über den Stimmrechtsausschluß betroffener Gesellschafter im § 39 Abs 4 GmbHG eine gesetzliche Lücke nicht vorliegt. Die Kläger waren bei der Beschlußfassung über die Klageermächtigung gegen sie wegen Interessenkollision vom Stimmrecht jeweils ausgeschlossen. Wohl wurden sie zu Unrecht an der Ausübung ihres Stimmrechtes dort gehindert, wo es um den jeweils anderen Gesellschafter, gegen den Klage erhoben werden soll, ging. Dieser Umstand ist jedoch aus dem Grund nicht relevant, als ein Votum gegen die Klageermächtigung (beispielsweise der Erstklägerin gegen die Klageermächtigung betreffend den Zweitkläger) an der Stimmenmehrheit nichts geändert hätte. Ein besonderes (qualifiziertes) Mehrheitserfordernis besteht weder nach der Satzung der Beklagten noch nach dem Gesetz, das nur für die Abänderung des Gesellschaftsvertrages eine Dreiviertelmehrheit verlangt (§ 50 Abs 2 GmbHG), worunter aber das in der Satzung vorgesehene Ausscheiden eines Gesellschafters nicht fällt. Die Klageermächtigung konnte daher mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Auf die Frage, ob das Vorliegen eines wichtigen Grundes für das Ausscheiden eines Gesellschafters schon im Anfechtungsprozeß über die Klageermächtigung zu prüfen ist, braucht hier schon deshalb nicht eingegangen werden, weil nach den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen jedenfalls ein wichtiger Grund im Sinne des § 140 HGB vorlag, was in der Revision auch nicht weiter bekämpft wird.
Aus den dargelegten Gründen ist nur der Klage gegen die Beschlußfassung über Ausschließung des Zweitklägers aus der Gesellschaft stattzugeben; im übrigen ist der Revision nicht Folge zu geben.
Mangels getrennter Bewertung der angefochtenen Beschlüsse ist von einem gleichteiligen Prozeßerfolg auszugehen. Daraus folgt eine gegenseitige Aufhebung der Rechtsvertretungskosten und eine Kostenersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der von den Klägern getragenen Gerichtsgebühren zu 50 % (§ 43 Abs 1 ZPO iVm § 50 ZPO).