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OGH vom 24.03.2015, 4Ob52/15y

OGH vom 24.03.2015, 4Ob52/15y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder I***** B*****, F***** B*****, und H***** B*****, alle wohnhaft bei den Eltern Dr. H***** B***** und Mag. K***** B*****, diese vertreten durch Putz Haas Riehs-Hilbert Rechtsanwälte OG in Wien, über den Revisionsrekurs der Großmutter Dr. E***** M*****, vertreten durch Dr. Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 44 R 496/14p-98, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom , GZ 1 PS 139/11g-92, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag der Großmutter auf Einräumung eines Kontaktrechts ab, weil das Verhältnis zwischen ihr und der Mutter in einer Weise belastet sei, dass ein Kontakt zwischen der Großmutter und den Kindern deren Entwicklung gefährdete. Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht mit der Begründung zu, dass seit der Neuregelung mit dem KindNamRÄG 2013 noch keine Rechtsprechung vorliege, aus welchen Gründen das Kontaktrecht der Großeltern ausgeschlossen werden könne.

In ihrem Revisionsrekurs nimmt die Großmutter zu dieser Frage nicht Stellung. Vielmehr behauptet sie einen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens und bringt rechtlich lediglich vor, dass das Wohl der Kinder einen Kontakt mit der Großmutter erfordere und allenfalls eine dritte Person zur Herstellung dieses Kontakts beigezogen werden könnte.

Rechtliche Beurteilung

Damit zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Neuregelung in § 188 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 hat zu keiner inhaltlichen Änderung geführt; der Kontakt der Großeltern kann auch weiterhin eingeschränkt oder untersagt werden, wenn dadurch das Familienleben der Eltern oder deren Beziehung zum Kind gestört würde. Das Kontaktrecht der Großeltern ist daher schwächer als jenes der Eltern (RIS-Justiz RS0048015). Ob und inwiefern es ihnen zusteht, hängt in erster Linie vom Wohl des Kindes ab; dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0048004). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, weswegen eine erhebliche Rechtsfrage nur vorliegt, wenn leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (RIS-Justiz RS0097114, speziell zum Kontaktrecht der Großeltern [T4]).

Im konkreten Fall ist die Annahme der Vorinstanzen jedenfalls vertretbar, dass den Kindern bei einem Kontakt mit der Großmutter wegen eines tiefen, in der Familiengeschichte begründeten Zerwürfnisses zwischen Mutter und Großmutter ein Loyalitätskonflikt drohte, der ihre Entwicklung beeinträchtigte; das träfe auch dann zu, wenn dieser Kontakt zunächst unter Beiziehung eines Dritten hergestellt würde. Insofern hat sich seit einer 2007 ergangenen Entscheidung (vgl 4 Ob 19/08k) offenkundig nichts geändert.

Ein aus Gründen des Kindeswohls wahrzunehmender Mangel des Verfahrens erster Instanz (vgl RIS-Justiz RS0030748 [T4, T 5, T 6]; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 66 Rz 21) liegt nicht vor; die diesbezüglichen Ausführungen des Rekursgerichts treffen zu.

Der Revisionsrekurs ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen. Ein Kostenersatz findet im Kontaktrechtsverfahren nicht statt (§ 107 Abs 5 AußStrG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00052.15Y.0324.000