OGH vom 29.03.2007, 3Ob269/06i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wider die verpflichtete Partei Dr. Karl Schirl, Rechtsanwalt in Wien als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Wolfgang R*****, wegen 484.619,75 EUR s.A., infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 7 R 34/06i-22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom , GZ 1 E 1078/02b-17, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die Revisionsrekursbeantwortung der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Ungeachtet der Tatsache, dass das Bezirksgerichts Purkersdorf (hier Erstgericht) mit Beschluss vom , AZ 1 S 16/03y, über das Vermögen des Verpflichteten das noch anhängige Schuldenregulierungsverfahren eröffnete, wird der Verpflichtete zum besseren Verständnis im Folgenden hier weiterhin als solcher und nicht als Gemeinschuldner bezeichnet.
Seit dem Jahr 2000 war beim Bezirksgericht Mödling (im Folgenden Aufteilungsgericht) zu AZ 13 F 107/00g das Aufteilungsverfahren gemäß §§ 81 ff EheG zwischen dem Verpflichteten und seiner geschiedenen Gattin anhängig.
Das Erstgericht bewilligte dem betreibenden Bund (Finanzamt Mödling) aufgrund des vollstreckbaren Rückstandsausweises des Finanzamtes Mödling vom mit rechtskräftigem Beschluss vom ON 1 zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung von 484.619,75 EUR s.A. wider den Verpflichteten die Pfändung des von ihm bereits im Aufteilungsverfahren gerichtlich geltend gemachten (§ 330 EO) Anspruchs auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und behielt die Entscheidung über den Verwertungsantrag vor, um mit weiteren Beschluss vom ON 7 die betreibende Partei zu ermächtigen, die gepfändeten Ansprüche und Forderungen des Verpflichteten aus dem Aufteilungsverfahren in dessen Namen geltend zu machen, insbesondere alle zur Ausübung oder Verwertung der gepfändeten Ansprüche und Forderungen notwendigen Erklärungen wirksam anstelle des Verpflichteten abzugeben. Mit seit rechtskräftigem Beschluss vom , GZ 13 F 107/00g-79, wies das Aufteilungsgericht ungeachtet der Tatsache, dass die betreibende Partei statt des Verpflichteten in das Aufteilungsverfahren eingetreten war und sie auch im Kopf des Beschlusses als Antragsgegner(in) bezeichnet wurde, die Liegenschaftsanteile der geschiedenen Gattin des Verpflichteten an zwei Liegenschaften (Hälfteanteil und 1/19-Anteil) über übereinstimmenden Antrag der vormaligen Ehegatten dem Verpflichteten zu. Dessen Liegenschaftsanteil an einer anderen gemeinsamen Liegenschaft der vormaligen Eheleute wies es hingegen der geschiedenen Gattin des Verpflichteten zu. Es verpflichtete darüber hinaus den Verpflichteten - der wie bereits dargelegt nicht mehr Antragsgegner war - zur Leistung einer Ausgleichszahlung von 44.400 EUR binnen dreier Monate nach Rechtskraft des Aufteilungsbeschlusses und mit weiterem Beschluss vom , GZ 13 F 107/00g.87, zu einer weiteren Ausgleichszahlung von 30.420,70 EUR an seine geschiedene Gattin binnen derselben Leistungsfrist. Bis dato wurden weder die Ausgleichszahlungen geleistet noch die im Aufteilungsbeschluss vom verfügten Eigentumsübertragungen vorgenommen. Auf den jeweiligen Liegenschafts-Hälfteanteilen des Verpflichteten und seiner geschiedenen Gattin ist wechselseitig ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des jeweils anderen Hälfteeigentümers eingetragen.
Einen Antrag des Masseverwalters auf Vormerkung des Eigentumsrechts an dem im Aufteilungsverfahren dem Gemeinschuldner zugesprochenen Liegenschaftsanteil wies das Landesgericht St. Pölten als Rekursgericht mit Beschluss vom , AZ 7 R 153/05p, ab, weil mit den Exekutionsbewilligungsbeschlüssen vom 27. Mai und die Berechtigung zur Geltendmachung der aus dem Aufteilungsverfahren resultierenden Ansprüche des Verpflichteten auf die betreibende Partei übergegangen sei. Bis dato stellte die betreibende Partei keinen Verwertungsantrag.
Am beantragte der Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Verpflichteten die Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 8 EO, u.a. mit der Begründung, die betreibende Partei habe seit keine Verwertungshandlungen gesetzt.
Die betreibende Partei sprach sich aus mehreren Erwägungen gegen die Einstellung der Exekution aus, zum oben dargestellten Einstellungsgrund mit der Behauptung (ON 14 AS 34), die betreibende Partei habe mit Verwertungsschritten bis zur Rechtskraft des Haftungsbescheids zugewartet. Das diesbezügliche Berufungsverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unterbrochen gewesen.
Das Erstgericht wies den Einstellungsantrag ab. Laut Angaben der betreibenden Partei habe diese mit Verwertungsschritten bis zur Rechtskraft des Haftungsbescheids zugewartet; das diesbezügliche Berufungsverfahren sei bis zu Beendigung des Strafverfahrens unterbrochen. Auch sei bei der Verwertung der Liegenschaften EZ 1832 und 1660 ein die Exekutionskosten übersteigender Erlös zu erwarten. Das Rekursgericht stellte das Exekutionsverfahren über Rekurs des Verpflichteten (dessen Masseverwalter) gemäß § 39 Abs 1 Z 8 EO ein und hob alle bereits vorgenommenen Exekutionsakte auf. Die Exekution sei einzustellen, wenn nicht zu erwarten sei, dass sie einen über die Kosten des Exekutionsverfahrens hinausgehenden Betrag einbringe, die betreibende Partei es durch unangemessen lange Zeit unterlasse, die erforderlichen Schritte zur Verwertung des gepfändeten Rechts zu stellen oder die Verwertung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Die Exekutionsführung auf den Aufteilungsanspruch ziele letztlich auf eine Verwertung der Sache ab. Die betreibende Partei könne den sich aus dem Aufteilungsbeschluss ergebenden Anspruch auf Einverleibung des Eigentumsrechts bewirken und sodann die Exekution durch Zwangsversteigerung zum Abschluss bringen. Allerdings erfordere dies eine Zug-um-Zug-Leistung der Ausgleichszahlung entweder durch die betreibende Partei oder den Verpflichteten. Die Ausgleichszahlung sei als Gegenleistung für die verfügte Eigentumsübertragung zu werten. Zwar erlösche das auf den Liegenschaftsanteilen zugunsten des Verpflichteten einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot, doch lasse sich mit der Versteigerung des bloßen Hälfteanteils, wenn auch gemeinsam mit dem einen Vorgartenstreifen bildeten 1/19-Anteil an der anderen Liegenschaft, kein die Exekutionskosten deckender Ertrag erzielen. Selbst unter der Annahme, dass es durch den Verpflichteten zu einer schuldbefreienden Leistung der Ausgleichszahlung käme, sei eine Verwertung unmöglich. Der Ersteher der Liegenschaftshälfte könne zwar sodann Teilungsklage erheben. Allerdings sei der neue Ersteher der gesamten Liegenschaft aufgrund der §§ 352 ff EO zur Übernahme des auf einer Liegenschaftshälfte zugunsten der geschiedenen Gattin des Verpflichteten eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbots verpflichtet. Die Versteigerung einer Liegenschaft, auf der ein Belastungs- und Veräußerungsverbot auf einer Hälfte einverleibt und zu übernehmen sei, sei nicht möglich. Es bestehe somit kein Anreiz, auch nur den nicht belasteten Hälfteanteil im Rahmen dieses Exekutionsverfahrens zu erwerben.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob die Übertragung von Liegenschaftsanteilen auch ohne diesbezügliche Anordnung im Aufteilungsbeschluss nur Zug-um-Zug gegen die Leistung der Ausgleichszahlung zu erfolgen habe. Ungeklärt sei auch, ob auch nach nunmehr geltender Rechtslage im Zuge einer Zivilteilung ein auf einer Liegenschaftshälfte eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot vom Ersteher der Liegenschaft ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sei.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
a) Soweit die betreibende Partei erneut die Legitimation des Masseverwalters zur Erhebung des Rekurses gegen den erstinstanzlichen Beschluss in Zweifel zieht, ist ihr diesbezügliches Vorbringen im Hinblick auf den gestellten Rekursantrag (Abänderungsantrag auf Abweisung des Einstellungsantrags) unschlüssig. Sollen Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen. Dies ist nach den für ihre Entstehung maßgebenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, Handelsrechts, Exekutionsrechts oder sonstigen öffentlichen Rechts zu beurteilen (stRsp, RIS-Justiz RS0032577). Bei der Exekution auf andere Vermögensrechte gemäß §§ 331 ff EO erfolgt die Pfändung und somit die Entstehung des Absonderungsrechts durch gerichtlichen Beschluss, im vorliegenden Fall also mit dem Beschluss vom . Das der betreibenden Gläubigerin zukommende Absonderungsrecht bestand daher wirksam im Zeitpunkt der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Verpflichteten. Bei einer Exekutionsführung eines absonderungsberechtigten Gläubigers auf Vermögensstücke der Konkursmasse während anhängigen Konkursverfahrens ist der Masseverwalter zur Ergreifung von Rechtsmitteln in dieser Exekutionssache befugt (stRsp, RIS-Justiz RS0002210).
b) Das Aufteilungsgericht hat mit seinen beiden rechtskräftigen Beschlüssen ungeachtet des vorherigen Eintritts der betreibenden Partei in das Aufteilungsverfahren offenbar irrtümlich zwar die betreibende Partei als Antragsgegnerin ausgewiesen, ihre Liegenschaftsanteile aber dem vormaligen Antragsgegner (Verpflichteter) zugewiesen und auch ihm die Ausgleichszahlung(en) auferlegt.
c) Gemäß § 39 Abs 1 Z 8 iVm Abs 2 EO ist eine Exekution, auch von Amts wegen, einzustellen, wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution einen die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag ergeben wird. Dieser dem Schuldnerschutz dienende Tatbestand entspricht der Exekutionsvoraussetzung, dass ein Vollstreckungsinteresse des betreibenden Gläubigers vorliegen muss. Das Vorliegen des Vollstreckungsinteresses des betreibenden Gläubigers ist schon bei der Exekutionsbewilligung als besondere Exekutionsvoraussetzung von
Amts wegen zu beachten (3 Ob 2231/96a = ecolex 1997, 858 = MuR 1997,
268; 3 Ob 41/02d = RPflE 2002/103 = MietSlg 54.735; Jakusch in Angst,
EO,§ 3 Rz 22 f, § 39 Rz 44, je mwN). Zwecklose Exekutionen sind nämlich unzulässig und aus Gründen des Schuldnerschutzes ist eine überflüssige und damit zwecklose Exekution jederzeit einzustellen (3 Ob 305/98v = NZ 2001, 170; Heller/Berger/Stix, EO4 125; Eder, Der Schuldnerschutz in der gerichtlichen Exekution 29). Unter anderem ist die Exekution auf andere Vermögensrechte gemäß §§ 331 ff EO nach § 39 Abs 1 Z 8 EO einzustellen, wenn es der betreibende Gläubiger durch eine unangemessen lange Zeit unterlässt, die erforderlichen Schritte zur Verwertung zu setzen (stRsp, 3 Ob 129/63 = EvBl 1964/11; 3 Ob 117/66; 3 Ob 305/98v u.a.; RIS-Justiz RS0001539; vgl. dazu auch Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO,§ 39 Rz 41 mwN). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier auszugehen, hat doch die betreibende Partei zum gegnerischen Einstellungsantrags nur das oben vollständig dargestellte Vorbringen erstattet. Sie verwies ohne nähere Angaben nur darauf, mit Verwertungsschritten bis zur Rechtskraft des Haftungsbescheids zugewartet zu haben, das diesbezügliche Berufungsverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des - nicht näher bezeichneten - Strafverfahrens unterbrochen gewesen. Ob und wann mit weiteren Verwertungsschritten zu rechnen sei, ließ die betreibende Partei auch im Verfahren über den Einstellungsantrag offen, weshalb es zu einer Einstellung des Exekutionsverfahrens im Hinblick auf das wegen Untätigkeit offenbar fehlende Vollstreckungsinteresse der betreibenden Partei kommen muss. Nur wenn - anders als hier - zumindest in Reaktion auf den Einstellungsantrag ein geeigneter Verwertungsantrag gestellt wird, so ist auch eine mehrjährige Untätigkeit der betreibenden Partei unbeachtlich (3 Ob 305/98v). Zu einer Verbesserung des Schriftsatzes ON 14 bestand kein Anlass. Weitere Rechtsfragen stellen sich damit nicht mehr. Dem Rechtsmittel ist nicht Folge zu geben. Damit steht der betreibenden Partei auch kein Kostenanspruch zu (§ 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO).
d) Der Vollständigkeit halber ist noch auf folgenden Umstand hinzuweisen: Das Erstgericht genehmigte mit rechtskräftigem Beschluss vom , GZ 1 S 16/03y-52, konkursgerichtlich folgende zwischen der betreibenden Partei, dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Verpflichteten und der geschiedenen Gattin des Verpflichteten getroffene Vereinbarung:
1.) Nach rechtskräftiger Bewilligung wird der Masseverwalter die
beiden Beschlüsse im Aufteilungsverfahren vor dem Bezirksgericht
Mödling beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zwecks
Bestimmung der Grunderwerbssteuer anzeigen. Nach Vorliegen der
Unbedenklichkeitsbestätigung wird der Masseverwalter - Zug um Zug
gegen Sicherstellung der Ausgleichszahlung für ... [geschiedene
Gattin des Verpflichteten] ob der gesamten Liegenschaft EZ 1832 ... -
ob dem Hälfteanteil der für ... [geschiedene Gattin des
Verpflichteten] betreffend die Liegenschaft EZ 1832 sowie ob des
19-tel Anteiles der Liegenschaft EZ 1660 ... der ... [geschiedene
Gattin des Verpflichteten] das Eigentumsrecht für den Gemeinschuldner
[Verpflichteten] bei gleichzeitiger Anmerkung des Konkursverfahrens
einverleiben.
2.) ... [geschiedene Gattin des Verpflichteten] erklärt sich nach
rechtskräftiger Sicherstellung ihrer Ausgleichsforderung
rücksichtlich ihres Belastungs- und Veräußerungsverbotes auf dem
Hälfteanteil des Gemeinschuldners [Verpflichteten] betreffend die
Liegenschaft EZ 1832 ... mit der exekutiven bzw. freihändigen
Verwertung beider Liegenschaften einverstanden und wird dem
Masseverwalter auch eine diesbezügliche Löschungserklärung ausfolgen.
3.) Zwischen der Republik Österreich und dem Masseverwalter wird
vereinbart, dass der Republik Österreich 50 % jenes
Verwertungserlöses zukommt, der in die Konkursmasse fallen würde. Zur
Besicherung dieser Forderung willigt der Masseverwalter in die
Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechtes über EUR 60.000 zu
Gunsten der Republik Österreich ein, das ohne sein weiteres Wissen
und Einvernehmen, aber nicht auf Kosten der Konkursmasse im
Lastenblatt der Liegenschaft EZ 1832 ... im Range nach dem Pfandrecht
für ... [geschiedene Gattin des Verpflichteten] einverleibt wird.
4.) ... [geschiedene Gattin des Verpflichteten] und die Republik
Österreich übernehmen die Kosten für die Eintragungen der jeweiligen
Pfandrechte.
5.) Die Vereinbarung zwischen dem Masseverwalter und ... [geschiedene
Gattin des Verpflichteten] wird unabhängig vom Ausgang des Verfahrens 6 C 679/05m BG Purkersdorf getroffen. Die Vereinbarung zwischen dem Masseverwalter und der Republik Österreich wird ungeachtet des Ausganges der Entscheidung über den Rekurs im Verfahren ... [vorliegendes Exekutionsverfahren].
In der Begründung wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Einverleibung des Eigentumsrechts des Verpflichteten habe bis dato nicht durchgeführt werden können, weil der geschiedenen Gattin Zug-um-Zug gegen die Eigentumsübertragung eine Ausgleichszahlung zugesprochen worden sei, die der Verpflichtete aufgrund der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht habe leisten können. Die Verwertung der im Eigentum des Verpflichteten stehenden Hälfte sei aufgrund eines zugunsten der geschiedenen Gattin des Verpflichteten einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbots nicht durchführbar. Die dem Verpflichteten aufgrund der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zustehenden Forderungen seien vom Bund gepfändet worden. Ebenso stelle sich die Sachlage in Ansehung der 19-tel Anteile an der Liegenschaft EZ 1660 dar. Um einen langwierigen Rechtsstreit und eine Verzögerung des Schuldenregulierungsverfahrens hintanzuhalten, seien Vergleichsverhandlungen geführt worden, deren Ergebnis in der Gläubigerversammlung vom erörtert worden sei. Alle anwesenden Gläubiger hätten sich mit der Vereinbarung einverstanden erklärt.
Mit diesem Vergleich wurde der „gordische Knoten" aus den unterschiedlichen Interessen der Betroffenen gelöst.
e) Grundsätzlich ist an der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens im Exekutionsverfahren festzuhalten. Dies gilt auch für das Verfahren in dritter Instanz. Nur wenn der Oberste Gerichtshof im Einzelfall eine Rechtsmittelbeantwortung für notwendig hält, etwa weil neue rechtliche Aspekte im Revisionsrekurs vorgetragen wurden, ist das Revisionsrekursverfahren ausnahmsweise zweiseitig (stRsp, 3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26; 3 Ob 64/04i = SZ 2004/109 u.a.; RIS-Justiz RS0118686). Im vorliegenden Fall hat die betreibende Partei in ihrem Revisionsrekurs keine neuen rechtlichen Aspekte aufgezeigt, die eine Möglichkeit zur Stellungnahme für den Verpflichteten erfordert hätten. Daran muss auch ein Kostenanspruch des Masseverwalters scheitern.