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OGH vom 21.10.2015, 2Ob46/15a

OGH vom 21.10.2015, 2Ob46/15a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger sowie die Hofrätinnen Dr. E. Solé und Dr. Hofer Zeni Rennhofer in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen W***** M*****, zuletzt wohnhaft in *****, über die Revisionsrekurse 1. der E***** K*****, vertreten durch Dr. Georg Zimmer, Rechtsanwalt in Salzburg, sowie 2. des J***** M*****, vertreten durch PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 301/14g 58, womit über Rekurs der nunmehrigen Rechtsmittelwerber der Beschluss des Bezirksgerichts Hallein vom , GZ 35 A 113/12g 46, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Beide Revisionsrekursbeantwortungen werden ebenfalls zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zur Frage zu, was als „annähernde Erfüllung“ im Sinne des § 710 ABGB anzusehen sei, da jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hierzu fehle.

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruch des Rekursgerichts wird eine erhebliche Rechtsfrage nicht geltend gemacht:

Nach § 710 ABGB muss im Falle, dass der Auftrag nicht genau erfüllt werden kann, demselben wenigstens nach Möglichkeit nahe zu kommen gesucht werden. Kann auch das nicht geschehen, behält der Belastete, sofern aus dem Willen des Erblassers nicht das Gegenteil erhellt, den zugedachten Nachlass. Erfüllt er dagegen die Auflage nicht, wird er des zugedachten Nachlasses verlustig.

Einerseits ergibt sich bereits aus Inhalt und Zweck der Bestimmung, dass die Frage, ob mit bestimmten Zusagen dem Auftrag (der Auflage) des Erblassers „möglichst nahe gekommen“ wird, stets eine solche des Einzelfalls und der jeweils vorliegenden Umstände ist (7 Ob 259/09b).

Wenn die Revisionsrekurswerber der Meinung des Rekursgerichts, dass die vom Erben angebotenen Auflagen dem Erblasserwillen im Sinne der gesetzlichen Erfordernisse „möglichst nahe kommen“, lediglich entgegensetzen, dass die von ihnen geforderten Maßnahmen angemessener seien, wird damit schon deshalb keine entscheidungswesentliche erhebliche Rechtsfrage dargetan, weil die Rechtsauffassung des Rekursgerichts jedenfalls vertretbar ist.

Beide Revisionsrekurse wurden M***** M***** am zugestellt. Seine am eingebrachten Revisionsrekursbeantwortungen sind daher verspätet (§ 68 Abs 1 und Abs 3 Z 1 AußStrG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00046.15A.1021.000