OGH 14.09.1999, 5Ob243/99t
Rechtssatz
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Normen | |
RS0070016 | Bei der Auslegung des Begriffes "zeitgemäßer Standard" eines Baderaumes können die im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Bauvorschriften und Förderungsrichtlinien herangezogen werden, da sie in ihrer jeweiligen Forderung nach der bautechnischen Ausführung und technischen Ausstattung eines Baderaumes auf die Bedürfnisse der Hygiene und des Schallschutzes, Wärmeschutzes, Feuchtigkeitsschutzes, Abgasschutzes und Unfallschutzes, aber auch auf den zur Erzielung größter Wirtschaftlichkeit vertretbaren Baukostenaufwand Bedacht nehmen. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Jerzy Z*****, vertreten durch Alfred Karlowitsch, Mietervereinigung Österreichs, Obere Donaustraße 99/7/4/1, gegen die Antragsgegnerin A*****-Stiftung *****, vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 40 R 235/99a-12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionrekurs wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung, dass ein Badezimmer mangels Entlüftung ins Freie nicht dem zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages (1995) gemäßen Standard entsprochen hat, ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (5 Ob 424/97g = MietSlg 49.276; vgl RIS-Justiz RS0070016).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00243.99T.0914.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAD-59973