OGH vom 26.08.1993, 2Ob44/93
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hildegard P*****, Hausfrau,***** vertreten durch Dr.Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei mj.Melanie H*****,***** vertreten durch ihre Mutter Edith H*****, ***** diese vertreten durch Dr.Gottfried Hammerschlag, Dr.Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Rentenerhöhung um S 230 monatlich (Streitwert S 8.280), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom , GZ 2 R 165/93-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Ferlach vom , GZ C 1084/92s-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin erlitt am infolge eines von der damals im vierten Lebensjahr stehenden Beklagten mit einem Kinderfahrrad verursachten Unfalles schwere Verletzungen. Mit dem Versäumungsurteil des Erstgerichtes vom wurde die grundsätzliche Haftung der Beklagten für alle (im Urteil näher umschriebenen) Schäden der Klägerin aus diesem Unfall festgestellt. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten traf mit der Klägerin eine Vereinbarung, auf Grund welcher er der Klägerin ab als Beitrag zum Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe monatlich S 2.600 bezahlt. In dieser Vereinbarung war die (Anwendung der) Umstandsklausel weder vorgesehen noch ausgeschlossen worden.
Mit der am eingebrachten Klage begehrt die Klägerin nunmehr unter Hinweis auf die dem Verbraucherpreisindex entnehmbare Geldentwertung von rund 9 % die Erhöhung der vertraglich zugesicherten Rente ab von S 2.600 um S 230 monatlich auf monatlich S 2.830. In der Klage beziffert sie den Streitwert mit dem "Jahresbetrag" (richtig: Dreijahresbetrag der Erhöhung) von S 8.280.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Ersturteil und erklärte mit der dargelegten Annahme, daß der Streitwert gemäß § 58 Abs. 1 JN den dreifachen Jahreswert der Gesamtrente und nicht bloß des Erhöhungsbegehrens und somit S 101.880 (= über S 50.000) betrage, die ordentliche Revision gemäß § 501 Abs. 1 ZPO für zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der klagenden Parteien ist jedoch gemäß § 502 Abs. 2 ZPO (§§ 500 Abs. 3 ZPO, 58 Abs. 1 JN) jedenfalls unzulässig:
Streitgegenstand des bei den Vorinstanzen geführten Verfahrens ist und war nicht die zwischen der Klägerin und dem Haftpflichtversicherer der Beklagten (für diese) vereinbarte und wohl auch bisher stets bezahlte monatliche Leistung ("Haushaltsrente") von S 2.600, sondern einzig und allein die begehrte Erhöhung dieser "Rente" um monatlich S 230. Daran änderte entgegen der Ansicht der Vorinstanzen auch der Umstand nichts, daß im Klagebegehren die bisherige Rente genannt und eine Summierung der bisher bezahlten Rente und des Erhöhungsbetrages vorgenommen wurde, weil der Rechtsstreit nur das Erhöhungsbegehren betrifft und auf den - unbestrittenermaßen - vertraglich vereinbarten "Rentenanspruch" der Klägerin ohne jeden Einfluß ist. Zutreffend hat daher schon die Klägerin ihr Begehren gemäß § 58 Abs. 1 JN mit dem dreifachen Jahresbetrag des Klagebegehrens (= Erhöhungsbegehrens) beziffert. Zu einer anderen, etwa der Ansicht des Berufungsgerichtes entsprechenden Vorgangsweise besteht auch mit Rücksicht darauf keine Veranlassung, daß die Rechtsprechung stets die Bewertung von Unterhaltserhöhungs- oder -herabsetzungsbegehren gemäß § 58 Abs. 1 JN nur mit dem entsprechenden Erhöhungs- oder Herabsetzungsbegehren und nicht etwa mit dem sodann zu leistenden gesamten Unterhaltsbetrag vornimmt (für viele: ÖA 1986, 50; 1983, 110). Wert des Streitgegenstandes im Sinne des § 58 Abs. 1 JN ist bei Ansprüchen auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung eines Menschen - wie hier - das Dreifache der gerichtlich geltend gemachten Jahresleistung (siehe auch RZ 1990/13; 2 Ob 9/93 uva). Gemäß § 502 Abs. 2 ZPO ist die Revision schon deshalb jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, bei richtiger Anwendung des § 58 Abs. 1 JN im dargelegten Sinn in Geld besteht und (mit S 8.280) den Betrag von S 50.000 nicht übersteigt. Eine Ausnahme von dieser Bestimmung, etwa analog zu § 502 Abs. 3 Z 1 ZPO, weil der Renten(erhöhungs)anspruch einem Unterhaltsanspruch entsprechen könnte, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach herrschender Auffassung der vorliegende Klagsanspruch als Schadenersatzanspruch wegen konkreten Verdienstentganges der Klägerin gemäß § 1325 ABGB zu beurteilen ist (EvBl 1955/23; VersRdSch 1957, 26; Reischauer in Rummel2 Rz 39 zu § 1325 mwN) und selbst Rentenansprüche gemäß § 1327 ABGB wegen entgangener Unterhaltsleistungen keine Unterhaltsansprüche, sondern Schadenersatzansprüche darstellen (EvBl 1993/106; Reischauer aaO Rz 13 zu § 1327 mwN).
Demnach ist die Revision der Beklagten ungeachtet des unzutreffenden zweitinstanzlichen Zulassungsausspruches ohne Sachprüfung zurückzuweisen.