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OGH vom 27.04.2015, 6Ob32/15x

OGH vom 27.04.2015, 6Ob32/15x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Univ. Prof. Dr. G. Kodek, Dr. Nowotny und Dr. Wurzer in der Firmenbuchsache der H***** Verwaltungsgesellschaft m.b.H., FN *****, mit dem Sitz in W***** und der Geschäftsanschrift *****, vertreten durch Dr. Gerhard Berger, Notar in Wien, über den (richtig) außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschafter Dr. H***** W*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, sowie des DI C***** R*****, vertreten durch Mag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in Wien, dieser substituiert durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 28 R 348/14y 12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 15 FBG).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein GmbH Gesellschafter im eigenen Namen nicht gegen die Eintragung eines Geschäftsführers bzw Geschäftsführerwechsels rekurrieren (RIS Justiz RS0006938; 6 Ob 168/07k; Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer , FBG § 15 Rz 177; Zib in Zib/Dellinger , Großkommentar UGB § 15 FBG Rz 33).

1.2. Auch dem gelöschten Geschäftsführer kommt im eigenen Namen keine Legitimation zur Bekämpfung des Beschlusses des Firmenbuchgerichts auf Löschung seiner Funktion zu, weil diese Eintragung nicht rechtsbegründend, sondern nur deklarativ wirkt. Sie äußert wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat nur im Rahmen des § 15 UGB und des § 17 Abs 3 GmbHG Rechtswirkungen und berührt deshalb die tatsächliche rechtliche Stellung eines allenfalls entgegen der wahren Rechtslage zu Unrecht als abberufen in das Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers nicht; eigene firmenbuchrechtliche Rechte, die durch die Abberufung tangiert wären, kommen dem abberufenen Geschäftsführer nicht zu. Die Abberufung des Geschäftsführers und die Neubestellung einer anderen Person zum Geschäftsführer bleibt solange bestehen, bis der Generalversammlungsbeschluss allenfalls durch Urteil umgestoßen wird (RIS Justiz RS0006938; 6 Ob 35/07a; 6 Ob 167/07p; 6 Ob 168/07k).

2.1. Im Hinblick auf die Möglichkeit, Gesellschafterbeschlüsse mittels Nichtigkeits bzw Anfechtungsklage zu bekämpfen, besteht entgegen den Revisionsrekursausführungen auch kein Rechtsschutzdefizit. Daher ist die Anfechtung der Eintragung von Gesellschafterbeschlüssen mittels Rekurs im Firmenbuchverfahren nicht möglich (RIS Justiz RS0006919; Kodek aaO Rz 177). Dies gilt wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat auch für Beschlüsse über die Eintragung eines Geschäftsführers bzw eines Geschäftsführerwechsels, und zwar selbst dann, wenn strittige Vorfragen zu prüfen sind, also etwa die Frage, ob ein Gesellschafterbeschluss rechtswirksam zustande gekommen ist (6 Ob 35/07a).

2.2. Welches Grundrecht der Revisionsrekurswerber durch die geschilderte Rechtslage betroffen sein soll, ist dem Revisionsrekurs nicht zu entnehmen. In Anbetracht des Umstands, dass einem abberufenen Gesellschafter Geschäftsführer die Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage und einem Fremdgeschäftsführer, sofern ausnahmsweise die Abberufung unzulässig oder unwirksam sein soll, die Möglichkeit der Geltendmachung seiner Rechte im Streitverfahren offensteht, besteht keine Notwendigkeit, einem abberufenen Geschäftsführer entgegen allgemeinen Grundsätzen eine Legitimation zur Anfechtung der Eintragung des Beschlusses über seine Abberufung und damit seine Löschung im Firmenbuch einzuräumen.

3. Zusammenfassend bringen die Revisionsrekurswerber daher keine Rechtsfrage der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten für die ohne Freistellung erstattete Revisions-rekursbeantwortung war abzuweisen (RIS Justiz RS0124792).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00032.15X.0427.000