OGH 23.05.2013, 4Ob49/13d
Rechtssätze
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RS0057284 | Es soll zwar nicht ein mathematisch exakter Prozentsatz der Unterhaltsbemessungsgrundlage als Unterhalt errechnet werden, die Prozentsätze dienen - als maßgebende Orientierungshilfe für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - jedoch ungeachtet der Pauschalierung dazu, vergleichbare Fälle annähernd gleich zu behandeln. |
Normen | |
RS0103494 | Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder und der Kinder gegen ihre Eltern sind nicht gleichrangig. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs von Kindern gegen ihre Eltern kann daher ein (allfälliger) Unterhaltsanspruch der Eltern des Unterhaltspflichtigen nicht berücksichtigt werden. |
Norm | ABGB §140 Ba |
RS0053242 | Der Unterhalt von Kindern bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln für den Altersbereich von sechs bis zehn Jahren mit rund achtzehn Prozent und für den Altersbereich von zehn bis fünfzehn Jahren mit rund zwanzig Prozent des Nettoeinkommens, und zwar mit Abzügen für konkurrierende Unterhaltspflichten von ein Prozent für jedes Kind unter und von zwei Prozent für jedes Kind über zehn Jahren sowie von null Prozent bis drei Prozent für einen Ehegatten, je nach dessen Eigenverdienst. |
Normen | |
RS0047419 | Da eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, kann der OGH auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, dass sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt; er kann vielmehr in Fragen der Unterhaltsbemessung nur aussprechen, auf welche Umstände es ankommt. Demgemäß kann er auch keine Prozentsätze festlegen. Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden. |
Normen | ABGB §140 Ba ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ag AußStrG §14 C2b AußStrG §14 C2d2 AußStrG §14 D1b AußStrG §14 D1d2 AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d2 |
RS0053263 | Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist, können Differenzen des Ergebnisses nicht als uneinheitliche Rechtsprechung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG angesehen werden. Derartige Umstände werden einen Revisionsrekurs nur dann zulässig machen, wenn das Rekursgericht erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei ihrer Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen hat. |
Norm | ABGB §140 Ba |
RS0047485 | Konkurrierende Sorgepflicht führen nur zur angemessenen Herabsetzung des Unterhaltsprozentsatzes. |
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RS0047364 | Im Unterhaltsbemessungsverfahren müssen auch andere gesetzliche Unterhaltspflichten des in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners, gleichgültig, ob sie bereits tituliert sind oder nicht, derart berücksichtigt werden, dass zunächst zur Wahrung der Gleichmäßigkeit aller im Prinzip gleichberechtigten gesetzlichen Unterhaltsansprüche von der für alle Unterhaltspflichten zur Verfügung stehende gemeinsamen Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen ist. |
Norm | ABGB §140 Aa |
RS0047392 | Vom Unterhaltspflichtigen in einem Verfahren für einen anderen Unterhaltsberechtigten freiwillig übernommenen Mehrleistungsverpflichtungen, zu denen er bei objektiver Anwendung des Gesetzes nicht hätte gegen seinen Willen verpflichtet werden dürfen, dürfen sich bei der gerichtlichen Bemessung des Unterhalts einem Verfahren zugunsten anderer Unterhaltsberechtigter nicht zu deren Lasten, sondern nur zu Lasten des Unterhaltspflichtigen auswirken. |
Norm | ABGB §140 Ba |
RS0047427 | Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentsatzkomponente ist für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben zu lassen. |
Norm | |
RS0121549 | Bei der Festsetzung des Aszendentenunterhalts ist zu berücksichtigen, dass Unterhaltsansprüche gegen Nachkommen nach der Wertung des § 143 ABGB eher einen Ausnahmefall darstellen. |
Norm | ABGB §140 Aa |
RS0047323 | Die Beteiligung der konkurrierenden Unterhaltsberechtigung an den verfügbaren Unterhaltsmitteln richtet sich dann nach dem Stand der einzelnen Unterhaltsberechtigten (Ehegatte, Eltern, Kinder, Enkelkinder) und - bei gleichem Stand - nach Alter, Bedarf usw. Nur eine solche nach diesen Prinzipien gerechte Verteilung des für alle Unterhaltsverpflichtungen insgesamt zur Verfügung stehenden Betrages lässt eine angemessene Teilnahme aller Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen zu. |
Normen | |
RS0047912 | Voraussetzung der Anwendung des § 143 ABGB ist, dass die Eltern nicht imstande sind, sich selbst zu erhalten (hier: Arbeitsleistung des präsumptiven Hoferben am elterlichen Hof). |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj F***** T*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Dkfm. Mag. A***** O*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 594/12i-70, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 88 Pu 177/10a-65, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig; entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ab.
1. Das Rekursgericht hat die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seiner minderjährigen Tochter aufgrund seiner weiteren Sorgepflicht gegenüber seiner Mutter um 1 % gekürzt. Der Vater hält demgegenüber eine Kürzung um zumindest 2 % für angemessen.
2. Konkurrierende Sorgepflichten führen zur angemessenen Herabsetzung des Unterhaltsprozentsatzes (RIS-Justiz RS0047485). Die Beteiligung konkurrierender Unterhaltsberechtigter an den verfügbaren Unterhaltsmitteln richtet sich nach dem Stand der einzelnen Unterhaltsberechtigten (Ehegatte, Eltern, Kinder, Enkelkinder) und - bei gleichem Stand - nach Alter, Bedarf uä. Nur eine solche nach diesen Prinzipien gerechte Verteilung des für alle Unterhaltsverpflichtungen insgesamt zur Verfügung stehenden Betrags bewirkt eine angemessene Teilnahme aller Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen (vgl RIS-Justiz RS0047323; RS0047364).
3. Die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern und Großeltern ist der Ausnahmefall; sie ist subsidiär zur Unterhaltspflicht gegenüber eigenen Kindern (RIS-Justiz RS0103494 [T1]; RS0121549; RS0047912 [T2]; 3 Ob 157/05t; 6 Ob 128/05z). Geschuldet wird ein angemessener, nicht bloß notdürftiger Unterhalt (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht² Rz 562 mwN).
4. Der Unterhalt von Kindern bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln für den Altersbereich von sechs bis zehn Jahren mit rund achtzehn Prozent und für den Altersbereich von zehn bis fünfzehn Jahren mit rund zwanzig Prozent des Nettoeinkommens, und zwar mit Abzügen für konkurrierende Unterhaltspflichten von ein Prozent für jedes Kind unter und von zwei Prozent für jedes Kind über zehn Jahren sowie von null Prozent bis drei Prozent für einen Ehegatten, je nach dessen Eigenverdienst (RIS-Justiz RS0053242).
5. Ausgehend von einem monatlichen Eigeneinkommen der Mutter von 925 EUR und der von ihrem Sohn erbrachten tatsächlichen Unterhaltsleistungen von monatlich 500 EUR weicht die Reduktion der Unterhaltspflicht um 1 % nicht von der zitierten Rechtsprechung ab, berücksichtigt man die Subsidiarität der Pflicht zum Elternunterhalt gegenüber der Pflicht zum Kindesunterhalt. Auch können freiwillige (oder auch aus bloß sittlicher Pflicht) übernommene Unterhaltsleistungen den Anspruch anderer Unterhaltsberechtigter nicht mindern (vgl RIS-Justiz RS0047392; Gitschthaler, Unterhaltsrecht² Rz 246), sodass es nicht darauf ankommt, wie viel er seiner Mutter gezahlt hat.
6. Im Übrigen wird der Unterhalt nicht berechnet, sondern bemessen, und die Prozentsätze dienen nur als Orientierungshilfe. Wenn der Rechtsmittelwerber in dieser Sonderkonstellation (nur) eine Berücksichtigung seiner Sorgepflicht gegenüber seiner Mutter mit 2 % anstatt 1 % geltend macht, zeigt er keine erhebliche Rechtsfrage auf (vgl RIS-Justiz RS0047419, RS0053263, RS0057284, RS0047427, Gitschthaler, Unterhaltsrecht² Rz 239 mwN).
7. Es liegen keine weiteren erheblichen Rechtsfragen vor.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Unterhaltsrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2013:0040OB00049.13D.0523.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAD-59257