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OGH vom 23.04.1996, 1Ob517/95

OGH vom 23.04.1996, 1Ob517/95

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Helmut K*****, vertreten durch Dr.Hubert Mayrhofer, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei N***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Arnold, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen 1,106.669,14 S sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom , GZ 1 R 104/94-50, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 15 Cg 179/92-43, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger war Eigentümer der Liegenschaften EZ 264, 265, 266 und 305 in Rohrmoos, auf denen er nach Errichtung der beiden Appartementhäuser 142 und 163 (= I und II) samt Nebengebäuden und Anlagen ein Fremdenbeherbungsunternehmen (Vermietung von Appartements, Lebensmittelgeschäft, Restaurant etc) betrieb, und ferner Eigentümer der Liegenschaften EZ 38 und 225 KG Schladming mit den zum Teil vermieteten Häusern Nr 39 und 64 (sogenannte „Elternhäuser“ oder „Heimathäuser“ des Klägers am Hauptplatz) sowie zweier weiterer Liegenschaften. Die „Elternhäuser“ hatten mit den Appartementhäusern an sich nichts zu tun, allerdings hatte der Kläger dort sein Büro untergebracht; sie wurden vom Kläger auch „in die Bilanzen und Steuererklärungen aufgenommen“. Zur Rückzahlung seiner bei der beklagten Bank Ende 1979 bestehenden, aus der Finanzierung der Baukosten der Appartementhäuser resultierenden Kreditverbindlichkeiten von rund 115 Mio S und zur Abwendung eines dem Kläger drohenden Insolvenzverfahrens schlossen die Parteien am eine Grundsatzvereinbarung, derzufolge der erzielte Erlös aus der in einer bestimmten Reihenfolge zu bewerkstelligenden Verwertung der Liegenschaften zur Abdeckung der Verbindlichkeiten des Klägers verwendet werden und die beklagte Partei durch einen Angestellten die Gebarung und finanzielle Gestion des Betriebs des Klägers kontrollieren sollte. Der Kläger verkaufte sodann der beklagten Partei mit Vertrag vom 26.Februar und die Liegenschaften EZ 264, 265, 266 und 305 samt Inventar - ohne Aufgliederung in Grund und Boden, Gebäude und Fahrnisse - um pauschal 65 Mio S und mit Vertrag vom selben Tag die EZ 38 und EZ 225 um pauschal 30 Mio S. Die Bezahlung der Kaufpreise erfolgte jeweils durch Gegenverrechnung mit den der beklagten Partei zustehenden Forderungen aus dem Kläger gewährten und pfandrechtlich sichergestellten Darlehen und Krediten. Vereinbarter Stichtag für den Eigentumsübergang war jeweils der /. Die mit der Errichtung und Durchführung der beiden Verträge verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben gingen jeweils zu Lasten der nun beklagten Käuferin. Die in der Bilanz des Betriebs des Klägers zum aufscheinenden Werte des beweglichen Vermögens sollten als Grundlage für die Bewertung des Inventars dienen. Die beklagte Partei kaufte auch die beiden weiteren Liegenschaften des Klägers.

Am trafen der Kläger, sein damaliger Rechtsbeistand, ein Angestellter vom „Krisenmanagement“ der beklagten Partei und der Beklagtenvertreter Dr. Wolf-Dieter Arnold zur Bereinigung offener Fragen in Schladming zusammen und besprachen alles, was in dem nach Aussendung an die übrigen Beteiligten von allen unwidersprochen gebliebenen, vom Angestellten der beklagten Partei verfaßten Protokoll Beilage A (im folgenden Vereinbarung vom ) enthalten ist:

„...

4) Wohnung ... (Kläger) im Elternhaus: ... Weiters wird festgestellt, daß von den Objekten Elternhaus eine freie Wohnung bestehend aus 4 Zimmer + Nebenräumen befindet. Diese Wohnung wurde für die Bediensteten des Hauses ... (Kläger) als Arbeitswohnstätte verwendet.

...

17) Die restliche Forderungen der ... (beklagten Partei) belaufen sich nach Ablöse der Schulden aus dem Geschäft der Appartementhäuser auf rund 35 Mio S. Die ... (beklagte Partei) wird dazu keine schriftliche Haftentlassungserklärung herausgeben. Sie erklärt sich jedoch bereit, so lange nichts (Klage, Exekution, Kompensation, Geltendmachung in welcher Art immer) gegen ... (Kläger) zu unternehmen, solange von ihm nicht rufschädigend vorgegangen wird. ... Die gesamten Betriebsschulden ... (Kläger) werden vom Betriebsübernehmer, soweit sie bekannt sind oder bekannt sein mußten, übernommen.

...

19) Stichtag der Übernahme: .“

Der Kläger und sein damaliger Rechtsbeistand hatten sich bei der Besprechung vom , deren Ausgangspunkt gewesen war, daß der Betrieb samt allen Liegenschaften übergeben werde, bemüht, den Kläger mit „plus-minus-null“ aussteigen zu lassen.

Am verpachtete die beklagte Partei die beiden Appartementhäuser an eine Tochtergesellschaft, verkaufte dieser das in ihrem Eigentum befindliche bewegliche Anlagevermögen der beiden Appartementhäuser und stellte dafür ihrer Tochtergesellschaft am einen Betrag von 4,465.846,88 S (incl 681.230,8 S an 18 % USt) in Rechnung.

Am legte der Kläger der beklagten Partei zwei Rechnungen: „Für Übergabe der gesamten Einrichtung der Apparatementhäuser 142 und 163, laut beiliegendem Anlagenverzeichnis zum Buchwert S 3.813.515,-- + 18 % MWSt. S 686.432,70 ... Davon wurde von Ihnen bereits entrichtet S 3,813.515,--. Die Differenz im Betrag von S 686.432,70, ersuche ich direkt an das Finanzamt Liezen, Steuer Nr. ... bis spätestens 10.September überweisen zu wollen.“ und „Für übergebene Warenvorräte laut gemeinsamer Warenaufnahme vom S 64.919,16 + 8 % MWSt. S 5.193,53 = S 70.112,69 und S 118.097,14 + 18 % MWST. S 21.257,49 = S 139.354,63. Ich ersuche um Überweisung dieses Betrages direkt an das Finanzamt Liezen laut dieses Briefes ...“

Das Finanzamt Liezen erließ gegen die beklagte Partei einen am zugestellten Haftungsbescheid, mit dem sie als Betriebsübernehmerin zur Steuernummer des Klägers für rückständige Umsatzsteuer (im folgenden nur USt) mit dem Betrag von 1,023.121,81 S, für Säumniszuschlag zur USt mit 20.630 S und für rückständige Lohnsteuer mit 24.483 S in Anspruch genommen wurde. Die beklagte Partei bezahlte am den geforderten Steuergesamtbetrag von 1,068.234,81 S, erhob gegen den Haftungsbescheid erfolglos Berufung und brachte sodann eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, der die Bestimmung des § 14 BAO mit Erkenntnis vom , Zl. G 3/91-10, G 127/91-8, G 173/91-8, als verfassungswidrig aufhob und für deren Außerkrafttreten eine Frist bis bestimmte (BGBl 1991/457). Der beklagten Partei wurde der von ihr an das Finanzamt Liezen bezahlte Betrag am rücküberwiesen.

In zwei - vor Einbringung der vorliegenden Klage - gegen den Kläger angestrengten Verfahren wurde das Klagebegehren jeweils rechtskäftig abgewiesen, und zwar zu AZ C 91/87 des Bezirksgerichts Schladming das Haupt-und Eventualbegehren auf Feststellung, zwischen den Streitteilen sei ein Kaufvertrag über Warenvorräte im Appartementhaus ... zustandegekommen, auf Verpflichtung des Klägers zum Abschluß eines bestimmten Kaufvertrags, auf Ausstellung einer entsprechenden Rechnung an eine Tochtergesellschaft der hier beklagten Partei sowie auf Feststellung, die beklagte Partei und deren Tochtergesellschaft schuldeten dem Kläger aus dem Kaufvertrag über die Warenvorräte nichts mehr und zu AZ 5 Cg 316/89 des Kreisgerichts Leoben das Begehren auf Ausstellung einer Rechnung über insgesamt 3,784.616 S für die Übergabe der gesamten Einrichtung der beiden Appartementhäuser bzw einer Rechnung von 4,465.846,88 S und die Feststellung, daß die beklagte Partei dem Kläger aus dem Kaufvertrag vom 26.Februar/ nichts schulde und nicht verpflichtet sei, aus dem Titel des Kaufvertrags eine USt-Zahlung an das Finanzamt zugunsten des Steuerkontos des Klägers zu leisten.

der Kläger begehrte von der beklagten Partei im ersten Rechtsgang zunächst die Zahlung von insgesamt 1,152.107,23 S sA, und zwar

a) 300.822,09 S an rückzuverrechnenden Vorsteuern für Baukosten 1976 Apparatementhaus II gemäß § 12 Abs 10 UStG 1972,

b) 75.575,15 S an rückzuverrechnenden Vorsteuern für eine Großreparatur an den Gebäuden Schladming Nr 39 und 64 für Baukosten 1976 gemäß § 12 Abs 10 UStG 1972,

c) 686.432,70 S als USt für übergebene bewegliche Anlagegüter laut Rechnung vom ,

d) 26.451,02 S als USt für übergebene Warenvorräte laut Rechnung vom ,

e) 40.236,27 S als Steuernachzahlung auf Grund einer Lohnsteuerprüfung und

f) 22.590 S als Säumniszuschlag für die gesamten Steuernachzahlungen.

g) Den weiteren Betrag von 50.124,35 S als Ersatz der Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung des Klägers in einem jetzt nicht mehr relevanten Finanzstrafverfahren behielt der Kläger einer allfälligen Klagsausdehnung vor.

Am erhob der Kläger das Eventualbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, 50.124,35 S sA zu bezahlen und darin einzuwilligen, daß der von der beklagten Partei beim Finanzamt Liezen hinterlegte Betrag von 1,152.107,23 S auf das Steuerkonto des Klägers beim Finanzamt Liezen überwiesen werde und änderte mit Schriftsatz vom das Klagebegehren dahin, daß als Hauptbegehren die Zahlung von 1,197.029,73 S sA (an den Kläger) und hilfsweise von 128.794,95 S sA an den Kläger sowie die Einwilligung der beklagten Partei begehrt werde, der von ihr beim Finanzamt Liezen einbezahlte Betrag von 1,068.234,81 S werde auf das näher bezeichnete Steuerkonto des Klägers beim Finanzamt Liezen überwiesen.

Dazu brachte der Kläger, soweit jetzt noch relevant, im wesentlichen vor, die beklagte Partei habe die angeführten Steuern trotz der vereinbarten Übernahme aller Betriebsschulden nicht bezahlt. Die Steuerschulden des Klägers seien der beklagten Partei seit Februar 1980 bekannt gewesen, weil sie seit damals den Betrieb durch einen näher bezeichneten Angestellten als Verwalter geführt habe. Es liege ein Unternehmenskauf vor. Der beklagten Partei seien die Liegenschaften, auf denen Appartementhäuser errichtet gewesen seien, samt Zubehör und die Konzession des Klägers übergeben worden. Für die USt-Forderungen in Ansehung der im Rahmen des Unternehmensverkaufs übergebenen Warenvorräte gelte die 30jährige Verjährungsfrist. Der Kläger habe die Klagsforderung nicht an das Finanzamt Liezen abgetreten. Eine allfällige Zession sei im Wege einer Rückzession rückgängig gemacht worden. Es liege eine Bindung an die rechtskräftigen gerichtlichen Vorentscheidungen vor, danach sei von einer Erfüllungsübernahme in Ansehung der Betriebsverbindlichkeiten durch die beklagte Partei auszugehen.

Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, die vom Kläger begehrten rückzurechnenden Vorsteuerbeträge beträfen ausschließlich die USt, die der Kläger allein schulde und zu deren Ersatz sich die beklagte Partei nicht verpflichtet habe. Ihre Zusage, Betriebsschulden zu übernehmen, „soweit sie bekannt sind oder bekannt sein mußten“, habe lediglich verschiedene Kleinforderungen von Gewerbetreibenden gegen den Kläger betroffen. Die Steuerschulden bezögen sich auch auf nicht zum Betrieb der Appartementhäuser gehörende Gebäude. Ihre Zusage der Übernahme von Betriebsschulden sei eine Schenkung, die wegen groben Undanks des Klägers widerrufen werde. Der Kläger habe auf seine Klagsforderung verzichtet, weil er sie nahezu acht Jahre lang nicht gerichtlich geltend gemacht habe. Die Klagsforderung einschließlich der auf Schadenersatz gestützten Kostenforderung im Finanzstrafverfahren sei verjährt. Eine USt-Forderung von 686.432,70 S bestehe nicht, weil der vereinbarte Kaufpreis für Liegenschaften und Inventar (unaufgeschlüsselt) 65 Mio S betragen habe. Steuerschuldner in Ansehung der veräußerten Fahrnisse und Einrichtungsgegenstände sei nur der Kläger als Unternehmer. Eine Mitschuldnerschaft des beklagten Erwerbers in Ansehung der USt bestehe nicht. Der Kläger wolle lediglich eine Erhöhung des vereinbarten Kaufpreises von 65 Mio S erreichen. Im Zweifel sei ein vereinbarter Preis ein Bruttopreis einschließlich USt. Die geltend gemachte Forderung wegen einer „Nachzahlung auf Grund der Lohnsteuerprüfung“ sei in den Geschäftsbüchern des Klägers nicht ersichtlich gewesen. Die Klagsteilforderung von 1,068.234,81 S sei nicht berechtigt, weil die beklagte Partei diesen Betrag ohne weiteren Vorbehalt an das Finanzamt Liezen bezahlt habe. Der Kläger könne keine Doppelbezahlung verlangen. Das Eventualbegehren auf Einwilligung zur Überweisung des beim Finanzamt Liezen hinterlegten Betrags von 1,152.107,23 S sei verfehlt, weil die beklagte Partei nichts hinterlegt, sondern 1,068.234,81 S bezahlt habe. Der Kläger sei nach einer erfolgten Zession seiner Forderungen an die Republik Österreich (Finanzamt Liezen) nicht klagslegitimiert.

Eingewendet würden drei Gegenforderungen: a) Mangels Rechnungslegung durch den Kläger (in Ansehung der übergebenen Fahrnisse) habe die beklagte Partei keinen Vorsteuerabzug im Betrag von 1,136.999,50 S lukrieren können. b) Der Kläger schulde aus gewährten Ausleihungen nach dem Erwerb der Pfandgegenstände durch die beklagte Partei noch 35 Mio S; dieser Betrag sei dem Kläger nur unter der - nicht eingetreten - Bedingung nachgelassen worden, sich gegenüber der beklagten Partei nicht rufschädigend zu verhalten. c) 1,370.412,99 S schulde der Kläger einem näher bezeichneten Gläubiger; dessen Forderung sei durch Zession auf die beklagte Partei übergegangen.

Mit ihrer - mit der Klage verbundenen - Widerklage begehrte die beklagte Partei vom Kläger die Rückzahlung von 1,068.134,81 S. Das Verfahren über diese Klage wurde bis zur Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache unterbrochen.

Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang das Haupt- und das Eventualbegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge, bestätigte die Abweisung des Hauptbegehrens im Betrag von 1,068.234,81 S samt 5 % Zinsen seit und hob das Ersturteil im Umfang des Begehrens weiterer 128.794,95 S sA und des Eventualbegehrens zur Verfahrensergänzung auf. Die Teilbestätigung beruht im wesentlichen auf der Erwägung, daß die beklagte Partei auf Grund eines auf § 14 BAO gestützten Bescheids des Finanzamts die strittige Steuerschuld des Kläges von 1,068.234,81 S an den Gläubiger Republik Österreich - Finanzamt Liezen bezahlt habe und eine Klagsstattgebung daher insoweit zu einer Doppelzahlung geführt hätte. In Ansehung des übrigen Begehrens sei die Sache noch nicht spruchreif, weil der Kläger seinen Zahlungsanspruch gegenüber der beklagten Partei (Befreiungsanspruch auf Grund einer Erfüllungsübernahme) an die Republik Österreich - Finanzamt Liezen abgetreten habe und die behauptete Rückzession und damit die Aktivlegitimation des Klägers noch nicht feststehe.

Im zweiten Rechtsgang brachte der Kläger ergänzend vor, seine Forderung sei vom Finanzamt Liezen rückabgetreten und der von der beklagten Partei an das Finanzamt Liezen überwiesene Betrag von 1,068.234,81 S an diese zur Gänze rücküberwiesen worden. Der Kläger begehrte mit dem „umgestellten“, neu formulierten und zuletzt ausgedehnten Klagebegehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, 1) dem Finanzamt Liezen auf das Steuerkonto ... des Klägers 1,146.905,41 S und 2) dem Kläger 77.921,75 S 50.124,35 S und 27.797,40 S) samt 5 % Zinsen seit Klagstag zu bezahlen.

Die beklagte Partei sprach sich gegen die „Klagsumstellung“ aus und wandte ua zum „umgestellten“ Zahlungsbegehren von 1,146.905,41 S Verjährung ein.

Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren neuerlich ab. Die Umstellung des Klagebegehrens als Klagsänderung sei zuzulassen. Nach dem Zweck des gesamten Vertragswerks sei von einer Übernahme des Betriebs „Appartementhäuser“ des Klägers durch die beklagte Partei auszugehen. Die Steuerschulden für die „Liegenschaften Schladming Nr 39 und 64“ („Elternhäuser“ des Klägers) gehörten nicht zum Betriebsvermögen seines Unternehmens „Appartementhäuser“; die Steuerbeträge seien daher keine Betriebsschulden. Nach dem festgestellten Parteiwillen sei die Übernahme der Steuerschulden mit einem Betrag von 30.000 S bis maximal 32.000 S begrenzt gewesen. Der Säumniszuschlag für die gesamten Steuernachzahlungen (22.590 S) müsse angesichts seiner Akzessorietät ebenso außer Betracht bleiben.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im zweiten Rechtsgang, soweit dieses das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, a) dem Finanzamt Liezen auf das Steuerkonto-Nr ... des Klägers 40.236,27 S (Lohnsteuernachzahlung) und b) dem Kläger 77.921,75 S sA zu bezahlen, abwies, als Teilurteil, hob es im Umfang des Begehrens, die beklagte Partei sei schuldig, dem Finanzamt Liezen auf das Steuerkonto-Nr. ... des Klägers 1,106.669,14 S zu bezahlen, auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Insoweit erachtete die zweite Instanz den Rekurs an den Obersten Gerichtshof als zulässig.

Das Berufungsgericht billigte die Zulassung der Klagsänderung und stellte nach Beweiswiederholung zur Besprechung vom fest: Ausgangspunkt der Besprechung sei gewesen, daß der Betrieb samt allen Liegenschaften im Hinblick auf die in Kürze stattfindende Skiweltmeisterschaft in Schladming schnell an die beklagte Partei übergeben werden sollte. Das Gespräch habe eine globale Bereinigung zeitigen sollen. Der Kläger habe die Übernahme der gesamten Betriebsschulden durch die beklagte Partei angestrebt, womit diese grundsätzlich einverstanden gewesen sei, soweit die Übernahme nur Betriebsschulden umfaßte, die bekannt sein mußten. Dabei sei erörtert worden, was geschehen solle, wenn noch unbekannte Steuerverbindlichkeiten auftauchen sollten. Der Leiter der Rechtsabteilung der beklagten Partei habe gemeint, daß das auch 1, 2 oder auch 5 Mio S sein könnten. Der Kläger habe daraufhin etwa 45 Minuten lang Rücksprache mit seinem Steuerberater gehalten. Danach habe der damalige Klagevertreter für den Kläger erklärt, es handle sich nur um geringfügige Steuerschulden in der Größenordnung von etwa 30.000 bis 32.000 S. Die Parteien hätten sich daraufhin auf den in Beilage A festgehaltenen Vertragstext geeinigt. Über eine wegen der Veräußerung des Betriebs anfallende und zu erwartende Berichtigung von Vorsteuern im Zusammenhang mit Reparaturen an den „Elternhäusern“ des Klägers sei ebensowenig gesprochen worden wie über die durch die Veräußerung für das Inventar anfallende USt. Es habe kein auf eine ziffernmäßige Begrenzung der Übernahme von Steuerschulden, die bereits bekannt waren oder bekannt sein mußten, gerichteter Parteiwille bestanden.

In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, vom Begriff „gesamte Betriebssteuern“ sei sowohl die USt für Inventar als auch die Vorsteuer-Berichtigung erfaßt. Zu prüfen sei noch, ob die beklagte Partei die letztere Abgabenverbindlichkeiten gekannt habe oder habe kennen müssen. Der Verjährungseinwand gehe fehl. Das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache liege nicht vor. Über die Gegenforderungen werde im fortgesetzten Verfahren noch zu entscheiden sein.

Der Rekurs der beklagten Partei gegen den Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Schon in der Berufungsbeantwortung bekämpfte die beklagte Partei die Annahme einer Übernahme des Unternehmens des Klägers in dem Sinn, daß zumindest der wesentliche Kern des Unternehmens „Appartementhäuser I und II“ von ihr fortgeführt worden sei, nicht mehr konkret. Es ist von einem Unternehmenserwerb iS des § 1409 Abs 1 ABGB und des § 14 Abs 1 BAO auszugehen. § 14 BAO aF sah eine unbeschränkte Erwerberhaftung für Abgabenverbindlichkeiten vor, also eine Bevorzugung der öffentlichen Hand als Gläubiger gegenüber einem privaten Gläubiger, der nach § 1409 ABGB den Erwerber eines Unternehmens oder Vermögens nur für bekannte Schulden bzw solche, die dem Erwerber bekannt sein mußten, erfolgreich in Anspruch nehmen kann. Die beklagte Partei selbst hat beim Verfassungsgerichtshof die Haftungsbestimmung des § 14 BAO aF mit Erfolg als verfassungswidrig angefochten. Nach der Neufassung des § 14 BAO (BGBl 1992/448) besteht die Erwerberhaftung für Abgaben (lit a) und Steuerabzugsbeträge (lit b) nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen mußte und auch bloß insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte ... ohne Abzug übernommener Schulden beträgt. Der Gesetzgeber hat somit dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung getragen und die Erwerberhaftung im Steuerrecht der privatrechtlichen Haftungsbestimmung (§ 1409 Abs 1 ABGB) angeglichen. Der Hinweis der beklagten Partei, sie könne die „Ergreiferprämie“ (§ 140 Abs 7 B-VG) für sich in Anspruch nehmen, geht hier deshalb fehl, weil es im vorliegenden Rechtsfall nicht um die gesetzliche Haftung des Unternehmenserwerbers nach § 1409 Abs 1 ABGB oder auch gemäß § 25 HGB gegenüber einem Unternehmensgläubiger oder abgabenrechtlich nach § 14 Abs 1 BAO gegenüber der Republik Österreich geht, sondern um die vertragliche Haftung des beklagten Unternehmenserwerbers für Steuerschulden aufgrund der Vereinbarung vom , mit der dieser die gesamten Betriebsschulden des Klägers, soweit sie ihm bekannt sind oder bekannt sein mußten, übernommen hat. Dabei handelt es sich nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen in der Tat um eine vertragliche Vereinbarung; soweit die Rechtsmittelwerberin ins Treffen führt, im Protokoll Beilage A werde keine Vereinbarung wiedergegeben, sodaß keine Erfüllungsübernahme durch die beklagte Partei vorliege, entfernt sie sich in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt. Es ist daher von der den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen, daß eine betragliche Begrenzung dieser vertraglichen Erfüllungsübernahme in Ansehung von Betriebsschulden, die bekannt waren oder bekannt sein mußten, nicht vereinbart worden sei. Soweit die beklagte Partei die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu dieser Feststellung angreift, bleibt deren Ausführungen eine meritorische Erledigung durch den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, verwehrt.

Gegenleistung der beklagten Partei für die Übernahme des Unternehmens war neben dem im Wege der Aufrechnung zu leistenden Gesamtkaufpreis von 65 Mio S aufgrund des Kaufvertrags die vertragliche Übernahme der Betriebsschulden, soweit sie bekannt waren bzw bekannt sein mußten, zur Erfüllung durch die beklagte Partei aufgrund der nachträglichen Vereinbarung vom . Durch diese Erfüllungsübernahme iS des § 1404 ABGB erwarb der Kläger gegenüber der beklagten Partei einen Anspruch darauf, von den unter diese Abmachung fallenden Steuerverbindlichkeiten befreit zu werden, sollte doch die beklagte Unternehmenserwerberin die Last der Schuldverbindlichkeiten einschließlich der Steuerverbindlichkeiten übernehmen, die für den Kläger gegenüber seinem Gläubiger Republik Österreich - Finanzamt Liezen bestand (Ertl in Rummel2 , § 1404 ABGB Rz 2 mwN). Der Erfüllungsübernehmer ist nur gegenüber dem Schuldner verpflichtet, ihn klag- und schadlos zu halten; gegenüber dem Gläubiger trifft ihn keine Pflicht. Er wird ersatzpflichtig, wenn der Schuldner in die Lage kommt, trotz der Erfüllungsübernahme zahlen zu müssen (1 Ob 605/95; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 519 mwN in FN 17). Der Schuldner muß aber nicht erst zahlen oder sonst zu Schaden kommen, um sich an den Erfüllungsübernehmer halten zu können (JBl 1995, 51; 1 Ob 605/95 ua; Mayrhofer aaO 520;Wolff in Klang2 VI 337). Er kann vielmehr, wenn er in Gefahr gerät, zahlen zu müssen, also insbesondere, wenn der Übernehmer die fällige Schuld nicht zahlt und der Gläubiger nun von ihm Zahlung verlangt, auf Befreiung klagen, und zwar je nach der vereinbarten Art der Befreiung, auch auf Zahlung unmittelbar an den Gläubiger (Mayerhofer aaO 520). Daher stellt sich zusätzlich zum Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichts die vom Erstgericht zu klärende Frage, ob eine solche Gefahr (noch) besteht; so wird noch festzustellen sein, ob und bejahendenfalls welcher den Kläger belastender Bescheid des Finanzamts Liezen vorliegt. Festgestellt ist bis jetzt nur (S 25 der Urteilsausfertigung des Erstgerichts unten), „... doch entlastete das FA das Steuerkonto des Klägers um die abgetretenen Beträge nicht, weil die Beklagte das Bestehen der Forderung bestritt. Offenbar versuchte das FA bisher auch nicht deren Eintreibung“.

Eine über das mündlich vereinbarte, im Protokoll vom schriftlich festgehaltene Vertragsergebnis hinausgehende mündliche Vereinbarung wurde nicht festgestellt. Was unter den „gesamten Betriebsschulden“ gemeint war, wurde von den Streitteilen nicht erörtert, sodaß diese vertragliche Regelung vom Gericht auszulegen ist. Da über eine wegen der Veräußerung des Betriebs zu erwartende Berichtigung von Vorsteuerabzügen nach § 12 Abs 10 UStG 1972 im Zusammenhang mit Reparaturen an den „Elternhäusern“ und den Appartementhäusern des Klägers sowie über die durch die Veräußerung von Inventar und Warenvorräten anfallende USt nicht gesprochen wurde, ist die Vertragsauslegung rechtliche Beurteilung. Gemäß § 914 ABGB ist bei Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Zunächst ist vom Wortsinn auszugehen, jedoch dabei nicht stehenzubleiben, sondern der Wille der Parteien, der Geschäftszweck, zu erforschen. Läßt sich so kein eindeutiger Sinn ermitteln, ist die Willensäußerung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (vgl Koziol/Welser, Grundriß10 191 f mwN).

Abgesehen von den im Rekursverfahren nicht mehr relevanten, rechtskräftig abgewiesenen Teilforderungen des Klägers über 50.124,35 S und 27.797,40 S je sA (Punkt 2. des modifizierten Klagebegehrens) beinhaltet der Befreiungsanspruch nach Punkt 1. des Klagebegehrens die Befreiung von sechs Abgabenforderungen über zuletzt 1,146.905,41 S:

a) 300.822,09 S an rückzuverrechnenden Vorsteuern für Baukosten 1976 am Appartementhaus II gemäß § 12 Abs 10 UStG 1972,

b) 75.575,15 S an rückzuverrechnenden Vorsteuern für eine Großreparatur an den Gebäuden Schladming Nr 39 und 64 für Baukosten 1976 gemäß § 12 Abs 10 UStG 1972,

c) 681.230,88 S als USt für übergebene bewegliche Anlagegüter laut Rechnung vom ,

d) 26.451,02 S als USt für übergebene Warenvorräte laut Rechnung vom ,

e) 40.236,27 S als Steuernachzahlung auf Grund einer Lohnsteuerprüfung, in Ansehung der die erstinstanzliche Klagsabweisung vom Berufungsgericht bestätigt wurde und welche Teilforderung daher nicht mehr Gegenstand des Rekursverfahrens ist.

f) 22.590 S als Säumniszuschlag für die gesamten Steuernachzahlungen.

Zur anfallenden USt für das Veräußerungsgeschäft über bewegliche Anlagegüter (Inventar) und Warenvorräte vertritt die beklagte Partei weiterhin die Auffassung, nach der Vereinbarung vom seien anläßlich der Betriebsveräußerung anfallende Abgaben nicht als zu übernehmende Betriebsschulden anzusehen. Die zweite Instanz vertrat dazu im Rahmen ihrer Vertragsauslegung die Auffassung, entgegen den Behauptungen der beklagten Partei werde weder im RGR-Kommentar BGB12 § 419 BGB Rz 76 - als Vorbildbestimmung des § 1409 ABGB - noch in Palandt BGB53 Anm 4 a (richtig: 4 b) zu § 419 BGB ausdrücklich ausgesprochen, daß die bei Betriebsübergabe anfallende USt keine Unternehmensschuld darstelle, für die der Erwerber nicht hafte, sondern es werde dort nur allgemein ausgeführt, der Erwerber hafte nicht für Verbindlichkeiten, die erst nach dem Übergang des Unternehmens bzw erst durch die Vermögensübertragung entstanden seien. Ob dies auch für die „anfallende USt des Veräußerungsgeschäfts“ gelte, sei „durchaus fraglich, vor allem, wenn man das Veräußerungsgeschäft als letzte Geschäftstätigkeit des Unternehmers“ ansehe, „woraus die Qualifizierung der USt für die verkauften Fahrnisse als Betriebsschuld durchaus abgeleitet werden könnte“. In der deutschen Judikatur werde die Auffassung vertreten, all das sei als Betriebsschuld zu werten, was bis zur Übertragung des Unternehmens (bei Liegenschaften werde schon die Antragstellung beim Grundbuchsgericht als maßgeblicher Zeitpunkt angesehen) anfalle.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Vereinbarung vom sowie den übrigen vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen bestand zwischen den Parteien nicht nur Willensübereinstimmung darüber, daß die beklagte Käuferin die gesamten Betriebsschulden iS des § 1404 ABGB zur Erfüllung übernimmt, sondern auch, daß die in der Betriebsübernahme manifestierte „Generallösung“ offenkundig die beschleunigte Übergabe aller Sachwerte an die beklagte Partei zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens bezweckte. Bei einer sich am Geschäftszweck orientierenden ergänzenden Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen kann die Vereinbarung vom nur so verstanden werden, daß die Käuferin den Kläger auch von erst durch den Verkauf entstehenden Abgabenverbindlichkeiten zu befreien hat, daß sich also die Erfüllungsübernahme (auch) auf alle im sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem veräußerten Unternehmen stehenden Abgabenverbindlichkeiten erstrecken sollte, sofern auch nur erkennbar war, daß sie bereits angefallen waren oder im Zusammenhang mit der Unternehmensveräußerung jedenfalls anfallen würden. Wenn auch für den Grundstücksverkauf keine USt anfiel, mußte den anwaltlich vertretenen Vertragsparteien klar sein, daß für den Verkauf der mit dem Unternehmen im Zusammenhang stehenden beweglichen Anlagegüter und Warenvorräte des Klägers in den beiden Appartementhäusern gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972 ebenso USt anfallen wie eine Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10 UStG 1972 unvermeidlich sein und der Kläger aufgrund seiner Verschuldung und der näheren Umstände der Verwertung seines Vermögens zur Leistung von Abgaben in einer solchen Höhe gar nicht in der Lage sein werde, sodaß in einem solchen Fall seine Insolvenz, die gerade vermieden werden sollte, unabwendbar sein würde. Daß die beklagte Partei weitere Zahlungen des Klägers an sie auch gar nicht mehr erwartete, ergibt sich schon daraus, daß sie mit der Vereinbarung vom einem bedingten Restschulderlaß über rund 35 Mio S zustimmte. Im übrigen rührt die Textierung der Kaufverträge und vor allem auch der Vereinbarung vom von der beklagten Partei her, sodaß jede Undeutlichkeit in der Formulierung („Betriebsschulden“) im Sinne des § 915 zweiter Halbsatz ABGB, deren Aufhaltung nicht mit den Mitteln des § 914 ABGB zu bewältigen wäre, zu deren Nachteil zu verstehen wäre. Es ist somit der Begriff „sämtliche Betriebsschulden“ entgegen dem Standpunkt der beklagten Partei in richtiger Auslegung nicht bloß rein statisch auf den Zeitpunkt des Unternehmensübergangs zu beziehen, sondern (auch) funktionell auf die aus Anlaß und im Zusammenhang mit dem Unternehmensübergang bereits entstandenen bzw unvermeidlicherweise noch entstehenden Abgabenverbindlichkeiten zu erstrecken, ohne daß es auf deren Fälligkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt ankäme. Das ist die erst durch den Verkauf der beweglichen Anlagegüter und Warenvorräte abreifende USt ebenso wie die durch den Verkauf zu berichtigenden, das heißt zurückzuzahlenden Vorsteuern nach § 12 Abs 10 UStG 1972.

Die beklagte Partei kann - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte - auch nicht die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 534/88 (veröffentlicht in SZ 61/49 = JBl 1988, 381 = RZ 1988/52) mit Erfolg für ihren Standpunkt ins Treffen führen, befaßt diese sich doch nur mit der Frage, ob eine Erwerberhaftung nach § 1409 ABGB (§ 419 BGB) auch dann zu bejahen sei, wenn der Erwerber dem Veräußerer oder gar dessen Gläubiger das entsprechende Äquivalent für den übergebenen Betrieb zukommt läßt, sodaß dem der Haftung des Erwerbers das Wort redende Argument der Erhaltung des Haftungsfonds für die Gläubiger der Boden entzogen ist. Hier geht es aber nicht um die Frage, ob aus steuerrechtlicher Sicht die für die Geschäftsveräußerung iSd § 4 Abs 7 UStG 1972 entstehende USt-Schuld als Betriebsverbindlichkeit dem Haftungstatbestand des § 14 Abs 1 lit a BAO untersteht (so VwGH 89/15/0141 = ÖStZB 1990, 467; Ritz, Bundesabgabenordnung, § 14 Rz 10; Stoll, Bundesabgabenordnung I 166 mwN), sondern allein dann, wie der Inhalt der hier allein maßgeblichen vertraglichen Erfüllungsübernahme nach den gesetzlichen Auslegungskriterien (§§ 914 f ABGB) zu deuten ist. Angesicht der erkennbaren textlichen Anlehnung der vertraglichen Erfüllungsübernahme des Übernehmers des Unternehmens an die gesetzliche Erwerberhaftung (§ 1409 ABGB) wird die dem Rechnung tragende Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht gebilligt.

Ob die beklagte Partei das gesamte Vermögen des Klägers, ohne daß diesem Erhebliches geblieben wäre, übernommen hat und demnach bei der Auslegung auch die Rechtsprechung zu § 1409 ABGB Berücksichtigung finden könnte, wonach bei einer solchen Übernahme die Beschränkung auf die zum Vermögen (bzw zum Unternehmen) gehörigen Schulden entfällt (1 Ob 521/95; EvBl 1995/157; ÖBA 1991, 383 ua; Ertl aaO Rz 6; Honsell in Schwimann, § 1409 ABGB Rz 11), kann mit Rücksicht auf die voranstehenden Auslegungsergebnisse ungeprüft bleiben. Auch die Frage, inwieweit eine inhaltliche Bindung an die in den Vorverfahren getroffenen Entscheidungen als Sonderfall der Präjudizialität infolge des so engen inhaltlichen Zusammenhangs, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie einer widersprechenden Beantwortung derselben in beiden Fällen ausschlaggebenden Rechtsfrage entgegenstehen (zuletzt 1 Ob 545/95), stellt sich nicht mehr. Festzuhalten bleibt bloß, daß Voraussetzung auch dieses Sonderfalls der Präjudizialität kraft Bindungswirkung die Parteienidentität in beiden Verfahren ist (ecolex 1994, 624; SZ 55/74; 1 Ob 545/95 ua) ist, im Verfahren C 91/87 des Bezirksgerichts Schladming jedoch nicht die hier beklagte Partei, sondern eine ihrer Tochtergesellschaften als klagende Partei auftrat.

Der vom Verkäufer geforderte Preis enthält nach herrschender Auffassung auch die USt, wenn nichts anderes vereinbart wurde bzw kein abweichender Handelsbrauch besteht (SZ 65/105 = JBl 1993, 107; SZ 60/50, SZ 48/30; Aicher in Rummel2 , § 1054 ABGB Rz 17). Der 1981 vereinbarte und durch Aufrechnung bezahlte Kaufpreis für die vier Liegenschaften in Rohrmoos und dem Unternehmen in Höhe von 65 Mio S enthielt ohne eine - hier allerdings anzunehmende - Vereinbarung auch die USt, weil der Abs 14 des § 12 UStG 1972 erst durch das AbgÄG 1985, BGBl 1985/577, neu angefügt wurde. Im vorliegenden Fall ist sowohl bei der USt für Inventar und Warenvorräten als auch bei der Vorsteuer-Berichtigung (§ 12 Abs 10 UStG 1972; vgl SZ 66/15) sowohl in Ansehung der Appartementhäuser als auch der Elternhäuser von einer solchen anderslautenden Vereinbarung auszugehen. Zutreffend weist die Rekursbeantwortung darauf hin, aus Punkt 4 der Vereinbarung vom ergebe sich die auch betriebliche Nutzung der Elternhäuser. Auch insoweit besteht daher der sachliche und wirtschaftliche Konnex mit dem übernommenen Betrieb.

Zur Verjährung hat die beklagte Partei in erster Instanz inhaltlich nur vorgetragen, der Kläger berufe sich auf Vorgänge des Jahres 1981, sodaß die dreijährige Verjährungsfrist längst abgelaufen wäre. Selbst wenn ein Teil der Klagsansprüche der 30jährigen Verjährungsfrist unterliegen sollten, so sei es bezeichnend, daß der Kläger rund acht Jahre zugewartet habe, bis er sich zur Klagsführung entschlossen habe. Darin liege auch ein zumindest stillschweigender Verzicht. Dabei geht es nicht etwa um die Verjährung der Ansprüche aus dem Unternehmensverkauf, sondern um die Frage, innerhalb welcher Frist der Befreiungsanspruch aus der Erfüllungsübernahme verjährt. Für Ansprüche auf Zuhaltung eines Vertrags - hier des Vertrags auf Übernahme sämtlicher Betriebsschulden zur Erfüllung - gilt, sofern nicht andere Vorschriften zur Anwendung gelangen, grundsätzlich die allgemeine 30jährige Verjährungsfrist des § 1478 ABGB (MietSlg 39.196; SZ 39/223 ua; zuletzt 10 Ob 1575/95). Die beklagte Partei verwies (erstmals in ihrer Berufungsbeantwortung im zweiten Rechtsgang [ON 45 AS 422 f]) auch darauf, daß Abgabenforderungen nach § 209 Abs 2 BAO in fünf Jahren verjährten und für den Regreßbereich die jüngere Judikatur des Obersten Gerichtshofs auf die für das Grundgeschäft geltende Verjährungsfrist abstelle, übersieht dabei jedoch, daß der Kläger keinen Rückgriffs-, sondern einen Vertragserfüllungsanspruch geltend gemacht hat.

Der Klagsanspruch ist entgegen der Auffassung der beklagten Partei auch nicht etwa deshalb (teilweise) nicht berechtigt, weil das Teilbegehren von 1,068.234,81 S sA im ersten Rechtsgang mit dem Teilurteil des Berufungsgerichts rechtskräftig abgewiesen wurde, hatte doch die Teilabweisung ihren Grund darin, daß die beklagte Partei den Betrag beim Finanzamt bereits eingezahlt hatte, dem Kläger also damals kein Anspruch auf Befreiung durch die beklagte Partei gegenüber seiner Gläubigerin Republik Österreich - Finanzamt Liezen zustehen konnte. Infolge Rücküberweisung des Betrags an die beklagte Partei liegt nunmehr jedoch ein geänderter Sachverhalt vor, den der Kläger zum Anlaß einer von den Vorinstanzen als zulässig erachteten Klagsänderung nahm. Im übrigen wird auf die Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Kostenvorbehalt fußt auf § 52 ZPO.