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OGH 28.08.2019, 7Ob37/19w

OGH 28.08.2019, 7Ob37/19w

Rechtssätze


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Normen
AKHB 2015 Art8
EKHG §1 I
EKHG §1 IIIA
EKHG §1 IIIB
KHVG §2 Abs1
KHVG §4 Abs1 Z4
VOEG §6 Abs3
RS0128780
Ein Fahrzeug wird als ortsgebundene Kraftquelle (Arbeitsmaschine) verwendet, wenn seine Fahrbarkeit durch Einrichtungen (etwa Auslegestützen), die seine Fortbewegung blockieren, vorübergehend aufgehoben wird und es in einer artfremden, mit den typischen Funktionen des Fahrzeugs in keinem Zusammenhang stehenden Weise eingesetzt wird.
Normen
ABGB §864a
ABGB §914 IIIh
ABGB §915
ABE 2008 Art13
ABE 2010 Art13
ABH 2004 Art25.5
AKB/EA 96 Art6
ABS allg
ABVN Art4.1.3
AKHB 2015 Art8
AVB allg
BUZ allg
ABEH 1996 Art4.5
BUZ Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §1 Z3
Klausel AEB Nr 266/86 allg
ARB 2001 Art 23.2.1: AUVB 2012 Art15
AUVB 2016 §10
VersVG §1 Abs1
ABBF Art3
ARB 2002 Art23 Pkt2.1
ARB 2007 Art24
ARB 2010 Art7
ARB 2010 Art23
BEFLS Klipp & Klar Art4
AUVB 2006 Art7.1.3.1
AUVB 2006 Art7.1.3.2
AUVB 2005 Art7.6
ARB 2008 Art7.1.6
KK 2002 Art 1.2
EHVB 2004 Abschn A Z1.3.2.
ERV-RVB ÖAMTC 2009 Art 14.1.4.
UVB 2017 §7a 6.
AWB 1986 Art1.1
ABFT 2005 Art2.5
ARB 2013 Art7.1.1.2
Rechtsschutzversicherung allg
Leitungswasserschadenversicherung Art 3 ZGEP
private Unfallversicherung Art 7.15.3 UE00
private Unfallversicherung Art 7.15.1 UE00
Rechtsschutzversicherung Art 17.2.2.1 ARB 2015
Rechtsschutzversicherung Art ARB 2000
Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000
Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.2.
Sturmschadenversicherung BB 6808 Art1.3.
Kaskoversicherung KKB 2017 Art1.1.6
Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3
private Unfallversicherung Art 6 UB00
private Unfallversicherung Art21 UB00
private Unfallversicherung Art21 UD00
private Unfallversicherung AUVB 2006 Art K.1.5
Leitungswasserschadenversicherung AWB Art6 Abs2
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung AVBW 1994 Art4.I.3.
AKHB 2015 Art21.2.1
AKHB 2015 Art8.2
Kaskoversicherung AK2 2008 Art1.1.2.
Sturmschadenversicherung AStB-P
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art1
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art2.4
Rechtsschutzversicherung ARB Art23.1.1
RS0050063
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (vgl VR 1992/277; VR 1992/284).
Normen
AHVB Art7.5.3
AKHB 2015 Art8
AKHB §1
RS0081698
Die Verwendung eines Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle fällt nur unter den Versicherungsschutz der Allgemeinen Haftpflichtversicherung. Eine solche Verwendung liegt aber nur vor bei vorübergehender Heranziehung von Einrichtungen, die die Fortbewegung blockieren.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A***** W*****, vertreten durch Dr. Kurt Kozák, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei D***** AG *****, vertreten durch Mag. Otmar Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 180/18f-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Teleskoparmstaplers, der bei der Beklagten als selbstfahrende Arbeitsmaschine kfz-haftpflichtversichert ist. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (AKHB 2015) zugrunde, die auszugsweise lauten:

„…

Artikel 8

Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)

Der Versicherungsschutz umfasst nicht

[…]

3. Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken;

[…]“

Der Kläger verwendete den Stapler, an dessen Arm ein Arbeitskorb montiert war und in dem sich Erntehelfer befanden, zur Kirschenernte. Für einen sicheren Stand waren die Stützen des Staplers ausgefahren, sodass das Fahrzeug nicht mehr fortbewegt werden konnte. Infolge Kippens und Absturzes des Arbeitskorbs kam es zur Verletzung von Personen.

Rechtliche Beurteilung

1. Ein Ausschluss der Verwendung eines Fahrzeugs als Arbeitsmaschine aus der Kfz-Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich zulässig, weil § 4 Abs 1 Z 4 KHVG einen solchen

Ausschluss ausdrücklich vorsieht (2 Ob 181/15d; 2 Ob 143/16t).

2. Dieser hier vorgesehene Risikoausschluss ist wie Allgemeine Versicherungsbedingungen im Allgemeinen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) ausgehend vom Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers auszulegen (RS0050063). Dabei ist insbesondere der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (RS0008901 [T5, T7, T87]).

3. Zur Frage, wann ein Fahrzeug als ortsgebundene Kraftquelle (Arbeitsmaschine) genutzt wird, liegt bereits Judikatur vor. Dies ist dann der Fall, wenn – wie hier – seine Fahrbarkeit durch Einrichtungen, etwa Auslegestützen, die seine Fortbewegung blockieren, vorübergehend aufgehoben wird und es in einer artfremden, mit den typischen Funktionen des Fahrzeugs in keinem Zusammenhang stehenden Weise eingesetzt wird (RS0128780; RS0081698).

4. Die Verwendung eines Arbeitskorbs zur Durchführung artfremder, mit der typischen Fahrzeugfunktion in keinem Zusammenhang stehenden Arbeiten hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach als Verwendung des Fahrzeugs als ortsgebundene Kraftquelle beurteilt (vgl etwa 2 Ob 143/16t [Baumschnittarbeiten]; 2 Ob 114/09t [Wartungsarbeiten an der Werbetafel]; vgl auch 2 Ob 51/06y [LKW-Kran als stationärer Arbeitskran]). Die Entscheidungen der Vorinstanzen, wonach die Verwendung des Staplerteleskoparms samt Arbeitskorb zur Kirschenernte als Verwendung des Fahrzeugs als ortsgebundene Kraftquelle zu qualifizieren sei, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung.

5. Der vom Kläger behauptete Widerspruch zur Entscheidung 2 Ob 181/15d liegt nicht vor, stellte diese doch (vorrangig) auf den (fehlenden) Zusammenhang zwischen der schadenstiftenden Handlung und der Beladung des Fahrzeugs ab. Dass hier das Kirschenpflücken Vorbereitung der Fahrzeugbeladung sein sollte, ist dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen.

6. Der Kläger vermag demnach keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher nicht zulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00037.19W.0828.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAD-59118