OGH 28.08.2019, 7Ob37/19w
Rechtssätze
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Normen | |
RS0128780 | Ein Fahrzeug wird als ortsgebundene Kraftquelle (Arbeitsmaschine) verwendet, wenn seine Fahrbarkeit durch Einrichtungen (etwa Auslegestützen), die seine Fortbewegung blockieren, vorübergehend aufgehoben wird und es in einer artfremden, mit den typischen Funktionen des Fahrzeugs in keinem Zusammenhang stehenden Weise eingesetzt wird. |
Normen | ABGB §864a ABGB §914 IIIh ABGB §915 ABE 2008 Art13 ABE 2010 Art13 ABH 2004 Art25.5 AKB/EA 96 Art6 ABS allg ABVN Art4.1.3 AKHB 2015 Art8 AVB allg BUZ allg ABEH 1996 Art4.5 BUZ Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §1 Z3 Klausel AEB Nr 266/86 allg ARB 2001 Art 23.2.1: AUVB 2012 Art15 AUVB 2016 §10 VersVG §1 Abs1 ABBF Art3 ARB 2002 Art23 Pkt2.1 ARB 2007 Art24 ARB 2010 Art7 ARB 2010 Art23 BEFLS Klipp & Klar Art4 AUVB 2006 Art7.1.3.1 AUVB 2006 Art7.1.3.2 AUVB 2005 Art7.6 ARB 2008 Art7.1.6 KK 2002 Art 1.2 EHVB 2004 Abschn A Z1.3.2. ERV-RVB ÖAMTC 2009 Art 14.1.4. UVB 2017 §7a 6. AWB 1986 Art1.1 ABFT 2005 Art2.5 ARB 2013 Art7.1.1.2 Rechtsschutzversicherung allg Leitungswasserschadenversicherung Art 3 ZGEP private Unfallversicherung Art 7.15.3 UE00 private Unfallversicherung Art 7.15.1 UE00 Rechtsschutzversicherung Art 17.2.2.1 ARB 2015 Rechtsschutzversicherung Art ARB 2000 Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000 Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.2. Sturmschadenversicherung BB 6808 Art1.3. Kaskoversicherung KKB 2017 Art1.1.6 Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3 private Unfallversicherung Art 6 UB00 private Unfallversicherung Art21 UB00 private Unfallversicherung Art21 UD00 private Unfallversicherung AUVB 2006 Art K.1.5 Leitungswasserschadenversicherung AWB Art6 Abs2 Vermögensschadenhaftpflichtversicherung AVBW 1994 Art4.I.3. AKHB 2015 Art21.2.1 AKHB 2015 Art8.2 Kaskoversicherung AK2 2008 Art1.1.2. Sturmschadenversicherung AStB-P Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art1 Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art2.4 Rechtsschutzversicherung ARB Art23.1.1 |
RS0050063 | Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (vgl VR 1992/277; VR 1992/284). |
Normen | AHVB Art7.5.3 AKHB 2015 Art8 AKHB §1 |
RS0081698 | Die Verwendung eines Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle fällt nur unter den Versicherungsschutz der Allgemeinen Haftpflichtversicherung. Eine solche Verwendung liegt aber nur vor bei vorübergehender Heranziehung von Einrichtungen, die die Fortbewegung blockieren. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A***** W*****, vertreten durch Dr. Kurt Kozák, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei D***** AG *****, vertreten durch Mag. Otmar Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 180/18f-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Teleskoparmstaplers, der bei der Beklagten als selbstfahrende Arbeitsmaschine kfz-haftpflichtversichert ist. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (AKHB 2015) zugrunde, die auszugsweise lauten:
„…
Artikel 8
Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Der Versicherungsschutz umfasst nicht
[…]
3. Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken;
[…]“
Der Kläger verwendete den Stapler, an dessen Arm ein Arbeitskorb montiert war und in dem sich Erntehelfer befanden, zur Kirschenernte. Für einen sicheren Stand waren die Stützen des Staplers ausgefahren, sodass das Fahrzeug nicht mehr fortbewegt werden konnte. Infolge Kippens und Absturzes des Arbeitskorbs kam es zur Verletzung von Personen.
Rechtliche Beurteilung
1. Ein Ausschluss der Verwendung eines Fahrzeugs als Arbeitsmaschine aus der Kfz-Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich zulässig, weil § 4 Abs 1 Z 4 KHVG einen solchen
Ausschluss ausdrücklich vorsieht (2 Ob 181/15d; 2 Ob 143/16t).
2. Dieser hier vorgesehene Risikoausschluss ist wie Allgemeine Versicherungsbedingungen im Allgemeinen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) ausgehend vom Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers auszulegen (RS0050063). Dabei ist insbesondere der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (RS0008901 [T5, T7, T87]).
3. Zur Frage, wann ein Fahrzeug als ortsgebundene Kraftquelle (Arbeitsmaschine) genutzt wird, liegt bereits Judikatur vor. Dies ist dann der Fall, wenn – wie hier – seine Fahrbarkeit durch Einrichtungen, etwa Auslegestützen, die seine Fortbewegung blockieren, vorübergehend aufgehoben wird und es in einer artfremden, mit den typischen Funktionen des Fahrzeugs in keinem Zusammenhang stehenden Weise eingesetzt wird (RS0128780; RS0081698).
4. Die Verwendung eines Arbeitskorbs zur Durchführung artfremder, mit der typischen Fahrzeugfunktion in keinem Zusammenhang stehenden Arbeiten hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach als Verwendung des Fahrzeugs als ortsgebundene Kraftquelle beurteilt (vgl etwa 2 Ob 143/16t [Baumschnittarbeiten]; 2 Ob 114/09t [Wartungsarbeiten an der Werbetafel]; vgl auch 2 Ob 51/06y [LKW-Kran als stationärer Arbeitskran]). Die Entscheidungen der Vorinstanzen, wonach die Verwendung des Staplerteleskoparms samt Arbeitskorb zur Kirschenernte als Verwendung des Fahrzeugs als ortsgebundene Kraftquelle zu qualifizieren sei, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung.
5. Der vom Kläger behauptete Widerspruch zur Entscheidung 2 Ob 181/15d liegt nicht vor, stellte diese doch (vorrangig) auf den (fehlenden) Zusammenhang zwischen der schadenstiftenden Handlung und der Beladung des Fahrzeugs ab. Dass hier das Kirschenpflücken Vorbereitung der Fahrzeugbeladung sein sollte, ist dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen.
6. Der Kläger vermag demnach keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher nicht zulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00037.19W.0828.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAD-59118