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OGH vom 25.01.1994, 5Ob16/94

OGH vom 25.01.1994, 5Ob16/94

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann Dr.Adamovic und Dr. Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Fa A***** Gesellschaft mbH, ***** Wien, F*****straße 36, vertreten durch Dr.Max Josef Allmayer-Beck, Mag.Dr.Johannes Stockert und Dr.Elisabeth Scheuba, Rechtsanwälte in Wien, betreffend Eintragungen in der EZ ***** des Grundbuches ***** N*****, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom , GZ R 671/93, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Leoben vom , TZ 1556/93, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt.

Der Vollzug dieses Beschlusses sowie die Verständigung der in der Zustellklausel angeführten Personen und Amtsstellen obliegen dem Erstgericht.

Text

Begründung:

Unter B-LNR 1 der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** N***** ist aufgrund des Kaufvertrages vom im Rang 3315/1990 das Alleineigentum der S***** AG eingetragen.

In einem am beim Erstgericht eingelangten Grundbuchsgesuch begehrte die Antragstellerin die Einverleibung ihres Alleineigentums. Sie berief sich dabei auf Urkunden, die im Zusammenhang mit dem Grundbuch folgendes ergeben:

Mit Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom , 9 Cg 114/90-50, wurde Anton M***** aufgrund einer von der Antragstellerin am ausgenützten Kaufoption schuldig erkannt, der Antragstellerin Zug um Zug gegen die Bezahlung von S 2,718.890,-- an einen als Treuhänder namhaft zu machenden Rechtsanwalt oder Notar die unwiderrufliche Einwilligung zu erteilen, daß ob der dem Anton M***** gehörigen Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** N***** das Eigentumsrecht für die Antragstellerin einverleibt wird. Daß die mittlerweilige Veräußerung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an die S***** AG keinen Einfluß auf die Verpflichtung des Anton M***** hatte, sie der nunmehrigen Antragstellerin zu übereignen, begründete dabei das KG Leoben ua mit dem Hinweis auf § 234 ZPO.

Die entsprechende Urteilsausfertigung (Beilage A) trägt einen Vollstreckbarkeitsvermerk vom und ist überdies mit einem der Eigentumsübertragung zustimmenden Bescheid der Grundverkehrsbezirkskommission für den Gerichtsbezirk Leoben vom versehen.

Mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Graz vom , 6 R 44/92-58, wurde das Urteil des Kreisgerichtes Leoben bestätigt. Es enthält den Ausspruch, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei (Beilage B).

Die S***** AG hat die verfahrensgegenständliche Liegenschaft am von Anton M***** gekauft (Beilage C). Im Zeitpunkt der Verbücherung ihres Eigentums (TZ 1870/1991) war der zu 9 Cg 114/90-50 vom KG Leoben entschiedene Rechtsstreit zwischen der Antragstellerin und Anton M***** bereits anhängig (Klagseinbringung ); außerdem ging aus dem Grundbuch ein zu TZ 3392/1990 eingetragenes richterliches Belastungs- und Veräußerungsverbot mit dem Beisatz "9 Cg 114/90-3 KG Leoben" hervor. Dieses Belastungs- und Veräußerungsverbot wurde erst anläßlich der Einverleibung des Eigentumsrechtes für die S***** AG gelöscht.

Von Dr. Gerald G*****, Rechtsanwalt in ***** Wien, E***** 7, liegt eine notariell beglaubigte schriftliche Erklärung vom vor, daß er von der Antragstellerin S 2,718.890,-- erhalten hat, diesen Betrag als Treuhänder entsprechend dem Urteil des KG Leoben vom , 9 Cg 114/90-50, für Anton M***** verwahren und ihn nach rechtswirksamer Begründung des Eigentums der Antragstellerin an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** N***** an Anton M***** ausfolgen wird (Beilage D).

Steuerliche Bedenken stehen der grundbücherlichen Durchführung des mit Urteil des KG Leoben vom , 9 Cg 114/90-50, angeordneten Übereignungsvorganges, wie sich aus der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Graz vom , 93/308.848-0, ergibt, nicht entgegen (Beilage 1).

Das Erstgericht bewilligte aufgrund der vorgelegten Urkunden die begehrte Grundbuchseintragung.

Das von der S***** AG angerufene Rekursgericht (der zweite, von Anton M***** erhobene Rekurs wurde mangels Rechtsmittellegitimation rechtskräftig zurückgewiesen) änderte jedoch diesen Beschluß in eine Abweisung des Eintragungsgesuches ab. Es führte aus:

Zunächst sei darauf zu verweisen, daß ein Urteil eine öffentliche Urkunde iS des § 33 Abs 1 lit d GBG darstellt, auf Grund deren eine Einverleibung bewilligt werden könne. Das Urteil müsse aber rechtskräftig sein (vgl Feil, Angewandtes Grundbuchsrecht S 95). Da die vorgelegten Urteile im Zeitpunkt der Antragstellung nicht rechtskräftig gewesen seien, hätte schon aus diesem formalen Grund keine Einverleibung bewilligt werden dürfen.

Die materielle Rechtskraft eines Urteiles wirke grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Rechtsstreites (inter partes). Aus § 12 ABGB gehe nämlich hervor, daß Urteile in Rechtsstreitigkeiten "auf andere Personen nicht ausgedehnt werden können". Grundsätzlich solle sich die materielle Rechtskraft nur auf diejenigen Personen erstrecken, die im Prozeß rechtliches Gehör haben, und das seien eben die Parteien. Dieser Grundsatz werde nur in hier nicht gegebenen Ausnahmefällen durchbrochen, und zwar bei der Gesamtrechtsnachfolge sowie bei der Einzelrechtsnachfolge unter der Voraussetzung, daß der Anspruch durch die Einzelrechtsnachfolge identisch geblieben ist, also keine inhaltliche Änderung erfahren hat (zB der Zessionar, Überweisungsgläubiger). Grundsätzlich unerheblich sei, ob die Einzelrechtsnachfolge auf Rechtsgeschäft, Richterspruch oder Gesetz beruht. Rechtsprechung (SZ 40/36; 39/29) und überwiegende Lehre verneinten jedoch, daß die Rechtskraft auch gegenüber dem gutgläubigen Einzelrechtsnachfolger wirkt und so auch das Vertrauen auf den Grundbuchsstand ausschließt. Sie nehmen generell an, daß der gutgläubige Einzelrechtsnachfolger durch die Rechtskraftwirkung eines gegen den Vormann ergangenen Urteiles bezüglich des Rechtsnachfolgegegenstandes nicht berührt wird (vgl Fasching, Lehrbuch des Zivilprozeßrechtes2 Rdz 1524 ff und die dort zitierte Judikatur).

Da im gegenständlichen Verfahren in Grundbuchssachen nach §§ 75 ff GBG die Frage der Gutgläubigkeit des Einzelrechtsnachfolgers nicht beurteilt werden könne und bei einer Doppelveräußerung nach der allgemeinen Regel des § 430 ABGB derjenige Eigentümer der Liegenschaft werde, dem sie - durch Eintragung in das Grundbuch - zuerst übertragen wurde, während der andere auf Schadenersatzansprüche beschränkt sei (vgl Koziol-Welser8 I 60; Spielbüchler in Rummel, ABGB Rdz 1 zu § 430; SZ 56/140), haben die gegen Anton M***** in Ansehung des Rechtsnachfolgegegenstandes (der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** N***** erwirkten Urteile keine tauglichen Urkunden für eine Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Firma A***** GesmbH bilden können. Ansprüche aus einer Doppelveräußerung könne der erste Käufer gegen den zweiten Käufer, der zuerst das bücherliche Recht erworben hat, nur nach der herrschenden Lehre von der Unzulässigkeit der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte im Prozeßweg geltend machen. Bei Vorliegen der schadenersatzrechtlichen Voraussetzungen müsse der zweite Käufer den Leistungsgegenstand, auch wenn er daran bereits Eigentum erworben hat, herausgeben (vgl SZ 56/140 und die dort zitierte Judikatur).

Da die Firma A***** GesmbH einen Titel (etwa ein rechtskräftiges Urteil), welches die bücherliche Eigentümerin Firma S***** AG zur Herausgabe des Leistungsgegenstandes (der Liegenschaft EZ *****) verpflichtet, nie vorgelegt habe und auch die übrigen Urkunden - der Kaufvertrag vom zwischen Anton M***** und der Firma S***** AG sowie die Erklärung des Rechtsanwaltes Dr.Gerald G***** vom - ihr Begehren auf Einverleibung des Eigentumsrechtes an dieser Liegenschaft nicht rechtfertige, sei das Grundbuchsgesuch der Antragstellerin abzuweisen. Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der (am Einheitswert der betroffenen Liegenschaft orientierte) Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß es an den Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG fehle.

Im nunmehr vorliegenden ao Revisionsrekurs macht die Antragstellerin eine die Erheblichkeitsschwelle des § 14 Abs 1 AußStrG (§ 126 Abs 2 GBG) übersteigende Verkennung der Rechtslage durch das Rekursgericht geltend.

Es widerspreche dem klaren Gesetzeswortlaut des § 33 Abs 1 lit d GBG, wenn die Bewilligung der begehrten Grundbuchseintragung von der formellen Rechtskraft des vorgelegten Titels abhängig gemacht werde, obwohl das Gesetz nur dessen Vollstreckbarkeit verlange. Im übrigen sei noch vor der Entscheidung des Rekursgerichtes auch die formelle Rechtskraft des Urteils des KG Leoben vom , 9 Cg 144/90-50, eingetreten, sodaß das Rechtsmittel der S***** AG mangels Beschwer zurückzuweisen gewesen wäre.

Mit seiner Rechtsansicht, der gegen Anton M***** ergangene gerichtliche Leistungsbefehl lasse sich nicht gegen dessen Rechtsnachfolger im Eigentum der strittigen Liegenschaft vollstrecken, habe sich das Rekursgericht über die ständige Judikatur zu §§ 9, 10 EO (beginnend mit JB 63 neu) sowie zu § 234 ZPO hinweggesetzt. Fraglich könne nach dieser Judikatur nur sein, ob der S***** AG der Vertrauensschutz des Grundbuches zugutekomme, doch sei auch in dieser Hinsicht durch Einsicht in das Grundbuch Klarheit zu schaffen: Da im Zeitpunkt der Verbücherung des Eigentums der S***** AG ein richterliches Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen war, scheide ein Rechtserwerb kraft guten Glaubens aus.

Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß entweder im Sinne einer Wiederherstellung der erstgerichtlichen Einverleibungsbewilligung abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückzuverweisen.

Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 33 Abs 1 lit d GBG können Urkunden, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruches einer öffentlichen Behörde haben, Grundlage einer bücherlichen Einverleibung sein. Die Judikatur legt diese Bestimmung so aus, daß jedenfalls Exekutionstitel im Sinne der EO zu diesen Urkunden gehören (vgl SZ 64/74 ua). In Streitsachen ergangene Urteile der Zivilgerichte, die auf Verschaffung bücherlicher Rechte gerichtet sind, gewähren also schon dann einen Einverleibungsanspruch, wenn dem Gegner kein die Exekution hemmendes Rechtsmittel zur Verfügung steht (§ 1 Z 1 EO). Das trifft auf Urteile, die vom Berufungsgericht mit dem Ausspruch versehen wurden, daß dagegen die ordentliche Revision nicht zulässig sei, kraft ausdrücklicher Anordnung in § 505 Abs 3 zweiter Satz ZPO zu. Zu Unrecht hat daher das Rekursgericht in der fehlenden Rechtskraftbestätigung auf dem Urteil des KG Leoben vom einen Abweisungsgrund erblickt.

Gegen diese Rechtsansicht läßt sich auch nicht einwenden, daß § 38 lit a GBG auf Grund nicht rechtskräftiger gerichtlicher Erkenntnisse erster oder höherer Instanz die Vormerkung dinglicher Rechte ermöglicht. Damit wurden nur die erleichterten Voraussetzungen für den bedingten Erwerb oder die Löschung bücherlicher Rechte umschrieben, ohne daß daraus der Umkehrschluß gezogen werden könnte, eine Einverleibung iSd § 8 Z 1 GBG, die sich auf ein gerichtliches Erkenntnis stützt, setze immer die Rechtskraft des Titels voraus. Auch § 350 EO, der Regeln für die zwangsweise Durchsetzung eines Anspruchs auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung bücherlicher Rechte aufstellt und damit Anhaltspunkte für eine systematische Interpretation aller einschlägigen Gesetzesbestimmungen gibt, verlangt nur die Vollstreckbarkeit des betreffenden Exekutionstitels und nicht auch dessen fomelle Rechtskraft (vgl Heller-Berger-Stix, 205 f sowie 2614 zur Maßgeblichkeit der Vollstreckbarkeit selbst in den Fällen des § 367 EO). Soweit grundbücherliche Einverleibungen auf Grund eines Exekutionstitels begehrt werden, besteht daher keine Notwendigkeit für eine den Wortsinn einschränkende Interpretation des § 33 Abs 1 lit d GBG, der bei "gerichtlich vollziehbar" an "vollstreckbar" iSd § 1 EO denken läßt (vgl Dittrich-Angst-Auer, Grundbuchsrecht4, E 17 zu § 33 GBG).

Von einem Wegfall der Beschwer der S***** AG durch die mittlerweilige Zurückweisung der außerordentlichen Revision des Anton M***** gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Graz vom kann allerdings keine Rede sein, solange noch der Rang der begehrten Eigentumseinverleibung (§ 29 Abs 1 GBG) eine Änderung erfahren könnte.

In der Sache selbst geht es, da weitere Eintragungshindernisse nicht zu erkennen sind, nur um die Frage, ob der gegen Anton M***** vorliegende Exekutionstitel auf Übereignung der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** N***** (genau das wird nämlich mit der Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Antragstellerin verlangt: vgl Heller-Berger-Stix, 2516) auch gegen dessen Einzelrechtsnachfolgerin - sei es gemäß § 350 EO oder durch die Einbringung eines Eintragungsgesuches (siehe zum diesbezüglichen Wahlrecht SZ 8/294; 3 Ob 41, 42/93; 5 Ob 1077/93) - vollstreckt werden kann. Das dahinterstehende Problem der Doppelveräußerung einer Liegenschaft zeichnet sich im konkreten Fall dadurch aus, daß die jetzt im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene S***** AG die Liegenschaft zu einem Zeitpunkt erwarb, als zwischen ihrem unmittelbaren Rechtsvorgänger und der Antragstellerin bereits ein Rechtsstreit um die Verschaffung des Eigentums an der betreffenden Liegenschaft anhängig war. Da in einem solchen Fall der Zeitpunkt der grundbücherlichen Übereignung entscheidet (EvBl 1969/125; JBl 1988, 787), sodaß die zeitliche Relation zwischen Vertragsabschluß und Gerichtsanhängigkeit des Rechtsstreites gar nicht weiter zu prüfen ist, kommt die Bestimmung des § 234 ZPO zum Tragen, wonach die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache auf den Prozeß keinen Einfluß hat.

Im Sinne der herrschenden Irrelevanztheorie bedeutet dies, daß die Veräußerung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an die S***** AG für die materiellrechtliche Beurteilung des Eigentumsverschaffungsanspruches der Antragstellerin keinerlei Änderung mit sich brachte (JBl 1988, 787 mwN). Als obsiegende Klägerin im Rechtsstreit gegen Anton M***** kann sie das gegen ihn erwirkte Urteil gemäß § 9 EO auch gegen dessen Rechtsnachfolgerin, die S***** AG, vollstrecken, sofern sie nur durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde den Übereigungsakt mit allen dem § 234 ZPO entsprechenden Qualifikationen nachzuweisen vermag. Allein schon die Tatsache, daß die S***** AG eine streitverfangene Sache an sich brachte, bedeutet nämlich, daß die diese Sache betreffenden, im anhängigen Rechtsstreit festgestellten Verpflichtungen ihres Rechtsvorgängers unverändert auf sie übergegangen sind. Sie ist in Ansehung des Eigentumsverschaffungsanspruches der Antragstellerin grundsätzlich so zu behandeln, als stelle sie die Person des Anton M***** dar.

Im konkreten Fall wurde diese Rechtsnachfolge in einer den Anforderungen des § 9 EO genügenden Form nachgewiesen, weil sie sich aus dem Grundbuch im Zusammenhang mit den im Urteil des KG Leoben vom festgehaltenen Prozeßdaten ergibt (Heller-Berger-Stix, 244). Der Ausdehnung der Rechtskraftwirkung dieses Urteils auf die S***** AG könnte demnach nur mehr entgegenstehen, daß sie - was Judikatur (SZ 34/166 ua) und Lehre (Heller-Berger-Stix, 239 f) als Ausnahme von der Regelung in § 234 ZPO und § 9 EO anerkennen - ihr Eigentumsrecht an der strittigen Liegenschaft im Vertrauen auf das Grundbuch erworben hat. Die im Regelfall zu vermutende Gutgläubigkeit (§ 328 ABGB) kommt jedoch der S***** AG aus Gründen, die entgegen der Meinung des Rekursgerichtes bereits im Grundbuchsverfahren zu beachten sind, nicht zustatten.

Es wurde bereits erwähnt und war für das Grundbuchsgericht auch jederzeit ersichtlich, daß in der Grundbuchseinlage der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs der S***** AG das von der Antragstellerin im Verfahren 9 Cg 114/90 des Kreisgerichtes Leoben erwirkte richterliche Belastungs- und Veräußerungsverbot angemerkt war. Durch Grundbuchseintragungen, welche nach Vollzug dieser Anmerkung auf Grund einer vom Gegner der gefährdeten Partei dem Verbote zuwider vorgenommenen freiwilligen Verfügung erfolgen, wird kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 384 Abs 3 EO der gefährdeten Partei gegenüber nur für den Fall ein Recht erwirkt, als der von ihr auf die Liegenschaft oder das bücherliche Recht erhobene Anspruch rechtskräftig abgewiesen wird. Die Anmerkung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes schließt also den Erwerb von verbotsbetroffenen bücherlichen Rechten im Vertrauen auf das Grundbuch aus (Heller-Berger-Stix, 2752 f). Daß gleichzeitig mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes der S***** AG das Belastungs- und Veräußerungsverbot gelöscht wurde, obwohl dies eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch das sie seinerzeit erlassende Gericht vorausgesetzt hätte (NZ 1965, 12), ändert daran nichts, weil die Anmerkung jedenfalls noch im maßgeblichen Zeitpunkt der Überreichung des Antrages auf Bewilligung der Eigentumseinverleibung vorhanden war.

Damit konnte der gegen Anton M***** geschaffene Exekutionstitel auf Übereignung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an die Antragstellerin so vollstreckt werden, als wäre noch Anton M***** und nicht die S***** AG im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Eigentumseinverleibung zugunsten der S***** AG ist zu löschen, ohne daß es dazu eines besonderen Antrages bedürfte, und sogleich das Eigentumsrecht der Antragstellerin einzutragen.

Die einzige in diesem Zusammenhang noch zu prüfende Frage war, ob die Antragstellerin den ihr obliegenden Nachweis der Zahlung bzw Sicherstellung des Kaufpreises erbracht hat. Die beim Kauf einer Liegenschaft übernommene Verpflichtung zum Austausch der beiderseits versprochenen Leistungen Zug um Zug bedeutet nämlich, daß bereits mit dem Grundbuchsgesuch auf Einverleibung des Eigentumsrechtes die Bezahlung des Kaufpreises bzw dessen Sicherstellung in der durch § 7 Abs 2 EO vorgeschriebenen Form (mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden) nachzuweisen ist (SZ 54/112; Heller-Berger-Stix, 219 f). Hiefür reicht, wenn die Verpflichtung von der Leistung des betreibenden Gläubigers an einen Dritten abhängig gemacht wurde, eine in gehöriger Form errichtete Bestätigung des Dritten, die Leistung empfangen zu haben, aus (Heller-Berger-Stix 198). Die hier von der Antrgstellerin vorgelegte, notariell beglaubigte Urkunde, in der ein Rechtsanwalt erklärt, den Kaufpreis erhalten zu haben, ihn für Anton M***** treuhändig zu verwahren und ihn schließlich - den Vertragsbedingungen entsprechend - auszufolgen, erfüllt im Hinblick auf den Inhalt des Exekutionstitels und das jedem Rechtsanwalt in § 8 Abs 1 zweiter Satz RAO entgegengebrachte Vertrauen diese Voraussetzung.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.