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OGH 21.01.2014, 5Ob237/13h

OGH 21.01.2014, 5Ob237/13h

Rechtssätze


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Norm
RS0017839
Haben beide Teile dasselbe gewollt, mag es auch vielleicht unvollkommen oder mehrdeutig ausgedrückt worden sein, so gilt der Satz falsa demonstratio non nocet (hier: Vertragsabschluss mit Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
Normen
RS0017741
Ist ein übereinstimmender Parteiwille über Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt feststellbar, kommt es bei einem nachträglichen Streit zwischen den Vertragspartnern nicht darauf an, ob die erzielte Willensübereinstimmung auch einen hinreichend deutlichen Niederschlag in der Vertragsurkunde gefunden hat. Denn der Vertrag ist bei Konsensualverträgen jedenfalls so zustandegekommen, wie er von den Parteien übereinstimmend gewollt wurde; sogenannter "natürlicher Konsens", bei dessen Vorhandensein der sonst rechtlich erhebliche objektive Erklärungswert seine Bedeutung verliert.
Normen
RS0043603
Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen - ausgehend vom von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt - die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (§ 2 Abs 1 ASGG).
Norm
RS0017951
§ 915 ABGB ist nur subsidiär, wenn der Inhalt einer unklaren und zweifelhaften Äußerung mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB nicht ermittelt werden kann, heranzuziehen.
Normen
RS0109295
Die Auslegungsregel des § 915 ABGB ist erst dann für die Auslegung heranzuziehen, wenn die Ermittlung der erklärten Absicht der Parteien (auch unter Einschluss der ergänzenden Verkehrsübung) ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist; man kann (arg: "im Zweifel") § 915 ABGB insofern als subsidiär bezeichnen.
Norm
RS0019325
Beim Darlehen werden vertretbare Sachen in das Eigentum des Empfängers mit der Abrede übertragen, dass die gleiche Menge gleicher Art und Güte zurückzugeben ist. Zu den essentiellen Erfordernissen des Darlehens gehört sohin das Versprechen der Rückzahlung.
Norm
RS0017957
Steht der Vertragsinhalt eindeutig fest, dann ist für die Anwendung des § 915 ABGB kein Raum.
Norm
RS0019319
Bei der Darlehensklage trifft den Gläubiger die Beweislast für die Zuzählung eines Geldbetrages als Darlehen und dessen Höhe sowie für den Ablauf des Rückzahlungstermins.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** K*****, vertreten durch Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei F***** L*****, vertreten durch Dr. Eva-Maria Schmid-Strutzenberger, Rechtsanwältin in Krems an der Donau, wegen 28.942,76 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 12 R 35/13z-13, mit dem das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom , GZ 33 Cg 21/12i-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das auf Rückzahlung von mehreren Darlehen in einem Gesamtbetrag von 28.942,76 EUR gerichtete Klagebegehren ab, weil der Kläger die jeweiligen Geldbeträge dem Beklagten im Zeitpunkt der Übergabe als Schenkung gegeben habe.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und führte in rechtlicher Hinsicht aus, übereinstimmende Willenserklärungen, aufgrund derer das Zustandekommen eines Darlehensvertrags anzunehmen wäre, ließen sich aus den Feststellungen nicht ableiten. Auch sei der Wille des Klägers nicht darauf gerichtet gewesen, das Geld später einmal zurückzufordern, weswegen auch nach der Zweifelsregel des § 915 erster Halbsatz ABGB nicht vom Zustandekommen von Darlehensverträgen auszugehen sei.

Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht für zulässig, weil jüngere höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehle, unter welchen Voraussetzungen bei der unentgeltlichen Überlassung eines Geldbetrags die Zweifelsregel des § 915 erster Halbsatz ABGB zur Anwendung komme und nicht eine Schenkung, sondern ein zinsenloses Darlehen anzunehmen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):

1. Der Kläger hat seine Forderung von Beginn an auf einen ganz konkreten Vertragstyp, nämlich ein Darlehen, gestützt, und hat daher die für die Annahme eines Darlehensvertrags wesentliche Tatsache, nämlich das Versprechen der Rückzahlung zu beweisen (2 Ob 2394/96i = JBl 1998, 367; 2 Ob 2163/96v; 2 Ob 12/01f; 7 Ob 91/13b; RIS-Justiz RS0019325; Schubert in Rummel, ABGB³ §§ 983, 984 Rz 5).

2. In seiner Revision macht der Kläger dazu geltend, der Beklagte habe durch seine Erklärung, die ihm zur Verfügung gestellten Geldbeträge nicht zurückzahlen zu können, zu erkennen gegeben, die empfangene Leistung zwar zurückzahlen zu wollen, dazu aber (absehbar) bloß nicht in der Lage zu sein. Daraus leitete der Revisionswerber offensichtlich ab, dass ihm der Nachweis des für das Vorliegen eines Darlehens essentiellen Versprechens der Rückzahlung (vgl RIS-Justiz RS0019325) gelungen sei.

3. Damit geht der Kläger aber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (vgl RIS-Justiz RS0043312; RS0043603 [T2, T8]), weil er bei seinen Überlegungen wesentliche Feststellungen des Erstgerichts übergeht. Danach hat ihn der Beklagte jeweils darüber informiert, dass er ihm die Geldbeträge nicht zurückzahlen werde können, worauf er die jeweiligen Geldbeträge dem Beklagten im Zeitpunkt der Übergabe jeweils „ohne Rückzahlungsverpflichtung“ überlassen habe (S 3 des Ersturteils). Auch der Beklagte ist nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhaltsfeststellungen bei der Geldübergabe nicht davon ausgegangen, dass er die Beträge zurückzahlen werde bzw werde müssen. Damit sind aber beide Streitteile übereinstimmend von keiner Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten ausgegangen. Bereits das Erstgericht hat daher insoweit zutreffend einen übereinstimmenden Willen dahin zugrunde gelegt, dass mit der Geldübergabe kein Rückzahlungsversprechen des Beklagten verbunden gewesen sei. Ein solcher übereinstimmender Wille ist als „natürlicher Konsens“ ohne Rücksicht auf die Erklärungen als Vertragsinhalt anzunehmen (RIS-Justiz RS0017741; RS0017839; Bollenberger in KBB³ § 914 Rz 5). Bereits aus diesem Grund ist dem Kläger daher der Nachweis der seinen Anspruch begründenden rechtserzeugenden Tatsachen misslungen und das Klagebegehren abzuweisen (vgl 10 Ob 93/02b = RIS-Justiz RS0019319 [T2]).

4. § 915 ABGB ist subsidiär anzuwenden und kommt nur in Ermangelung eines ermittelbaren Erklärungsinhalts zum Tragen (RIS-Justiz RS0017951). Ist ein übereinstimmender Parteiwille über Vertragsgegenstand und Vertragsinhalt feststellbar, kommt der Vertrag so zustande, wie er von den Parteien übereinstimmend gewollt wurde (RIS-Justiz RS0017741; vgl auch Heiss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 914 Rz 31). Der ermittelte übereinstimmende Parteiwille geht daher als natürlicher Konsens einer jeden Auslegung vor (vgl Bollenberger aaO). Für die Anwendung der Zweifelsregel des § 915 erster Fall ABGB (im Zweifel die geringere Last) bleibt daher im vorliegenden Fall, weil schon nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien kein Rückzahlungsversprechen vorlag, kein Raum (vgl RIS-Justiz RS0017957; vgl auch RS0109295). Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage nach den Voraussetzungen zur Anwendung dieser Regel bei unentgeltlicher Überlassung eines Geldbetrags stellt sich damit gar nicht. Letztlich liegt auch der Entscheidung des Berufungsgerichts eine solche übereinstimmende Parteienabsicht zugrunde, wenn es im Zuge seiner Erörterungen zu § 915 ABGB festhält, dass auch der Wille des Klägers damals (gemeint: im Zeitpunkt der jeweiligen Geldübergabe) gar nicht darauf gerichtet gewesen sei, das Geld später einmal zurückzufordern (S 8 des Berufungsurteils). Dass der Beklagte keinen darauf gerichteten Willen gehabt habe, hielt das Berufungsgericht nach den Feststellungen des Erstgerichts ohnedies für erwiesen.

5. Es trifft zwar zu, wie der Revisionswerber geltend macht, dass er sein Begehren (auch) „auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere die Bestimmungen des ABGB“ gestützt hat, ein Vorbringen zu einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung, das eine Kondiktion gemäß der §§ 1431 ff ABGB rechtfertigen könnte, wurde jedoch bis Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht erstattet. Darauf ist im Revisionsverfahren nicht mehr einzugehen.

6. Die Revision des Klägers erweist sich daher insgesamt als unzulässig. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

7. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und daher auch keinen Anspruch auf Ersatz seiner Kosten des Revisionsverfahrens (RIS-Justiz RS0035979; RS0035962).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00237.13H.0121.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAD-59008