OGH vom 30.05.1994, 1Ob515/94
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Ilse W*****, vertreten durch Dr.Hans Lesigang, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Friedrich B*****, vertreten durch Dr. Ernst Haderer und Dr. Karl König, Rechtsanwälte in Klosterneuburg, wegen Anfechtung eines Leibrentenvertrages (Streitwert S 282.800,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 15 R 185/93-41, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 29 Cg 177/91-35, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Prozeßkosten.
Text
Begründung:
Die am *****1902 geborene Klägerin begehrt die Aufhebung des zwischen ihr und dem Beklagten am betreffend die Liegenschaft EZ ***** KG K***** abgeschlossenen Leibrentenvertrages und die Abgabe einer Aufsandungserklärung seitens des Beklagten zur Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an der genannten Liegenschaft. Sie brachte vor, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leibrentenvertrages habe sie nach der versicherungsmathematischen Sterbetafel für Leibrenten nur noch eine Lebenserwartung von 3,7 Jahren gehabt. Die vereinbarte monatliche Leibrente von S 5.800,-- zuzüglich des mit monatlich S 500,-- im Vertrag bewerteten Wohnrechtes ergebe unter Bedachtnahme auf die Lebenserwartung der Klägerin einen kapitalisierten Wert von S 282.200,--. Der wahre Wert der Liegenschaft betrage aber zumindest S 2,000.000,--. Die Klägerin habe daher für die den Gegenstand des Leibrentenvertrages bildende Liegenschaft nur einen Gegenwert von 14,1 % des wahren Wertes erhalten. Der Beklagte habe das hohe Alter der Klägerin und deren damit verbundene Unerfahrenheit auf geschäftlichem Gebiet ebenso wie die durch den Tod der Schwester der Klägerin verursachte Gemütsaufregung ausgenützt. Überdies habe sich die Klägerin in einer hilflosen Situation („allein mit dem Haus“) befunden, was der Beklagte ebenfalls ausgenützt habe. Schließlich habe der Beklagte den Irrtum der Klägerin über den Wert der Liegenschaft und über wesentliche Vertragspunkte verschuldet, wobei ihm dieser Irrtum hätte auffallen müssen. Die Klägerin ficht daher den Leibrentenvertrag vom wegen Wuchers, Irrtums und Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes an.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Die Klägerin habe sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leibrentenvertrages völliger geistiger Frische erfreut, sie habe sich in keiner Zwangslage befunden, und sei weder hilflos noch geschäftlich unerfahren gewesen. Von einer Irreführung im Zuge des Vertragsabschlusses könne keine Rede sein. Da der Leibrentenvertrag ein Glücksvertrag sei, sei dessen Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes ausgeschlossen. Ein allfälliger Irrtum der Klägerin über den Wert der Liegenschaft sei vom Beklagten nicht veranlaßt worden und hätte ihm auch nicht aus den Umständen auffallen müssen. Darüber hinaus sei ein allfälliger Irrtum nicht rechtzeitig aufgeklärt worden. Im übrigen könnte dem Vertragsaufhebungsbegehren der Klägerin nur Zug um Zug gegen Rückzahlung der geleisteten Rentenzahlungen stattgegeben werden.
Das Erstgericht hob den zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Leibrentenvertrag vom , betreffend die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch K*****, auf und erkannte den Beklagten schuldig, die Aufsandungserklärung des Inhalts: „Der Beklagte Friedrich B*****, erteilt seine ausdrückliche Einwilligung dafür, daß ob der EZ ***** Grundbuch K***** das Eigentum für die Klägerin Ing.Ilse W*****, einverleibt wird“ Zug um Zug gegen die Leistung von S 34.800,-- durch die Klägerin an den Beklagten abzugeben. Es ging davon aus, daß die Klägerin als Eigentümerin der EZ ***** KG K***** geplant habe, die Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Haus zu verkaufen, wobei sie von einem Liegenschaftswert von S 1,5 Mill. ausgegangen sei. Sie habe sich vorgestellt, S 1,5 Mil. bar oder in Raten zu erzielen und das lebenslängliche Wohnrecht am Haus zu behalten. Der Beklagte habe den Wert der Liegenschaft auf S 1,2 bis 1,5 Mill. geschätzt. Die Streitteile hätten eine monatliche Zahlung seitens des Beklagten von S 7.000,-- bis S 8.000,-- besprochen, wobei der Klägerin trotz geistiger Gesundheit das Wesen einer Leibrente nicht ersichtlich gewesen sei. Der Beklagte habe die Klägerin auf eine Leibrente von S 5.800,-- pro Monat heruntergehandelt. Dafür habe er ihr eine Barzahlung von S 200.000,-- versprochen, die allerdings nicht in den schriftlichen Vertrag aufgenommen worden sei. Am sei die Schwester der Klägerin verstorben, weshalb sich letztere in schlechter Gemütsverfassung befunden und den streitgegenständlichen Leibrentenvertrag ohne weitere Prüfung unterzeichnet habe. In diesem Vertrag habe sich der Beklagte als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung verpflichtet, der Klägerin eine monatliche, höchstpersönliche, wertgesicherte Leibrente von S 5.800,-- zu bezahlen. Der Beklagte habe der Klägerin ein lebenslängliches, höchstpersönliches, unentgeltliches Wohnrecht in der im Erdgeschoß befindlichen Wohnung und die Gartenmitbenützung eingeräumt. Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Vertrages verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben sollten von den Parteien je zur Hälfte getragen werden; die durch die Ausübung des Wohnrechtes durch die Klägerin anfallenden Kosten und Betriebskosten seien anteilsmäßig zwischen der Übergeberin und den Mitbewohnern im Obergeschoß des Hauses zu teilen. Erst nach Vertragsunterzeichnung habe die Klägerin den wahren Wert der Liegenschaft von etwa S 2 Mill. und den Wert der Gegenleistung in Form einer Leibrente erkannt. Es stelle einen beachtlichen Irrtum dar, daß die Klägerin über die Rechtsnatur und somit über den Wert der ihr versprochenen Leibrente geirrt habe. Dem Beklagten hätte dieser Irrtum auch auffallen müssen. Demnach sei der Irrtumsanfechtung der Klägerin stattzugeben, dem Beklagten seien aber die bereits bezahlten Leibrentenraten Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an der Liegenschaft zurückzuerstatten.
Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die vom Erstgericht behandelte Irrtumsproblematik und die Frage einer allfälligen Vertragsnichtigkeit gemäß § 879 Abs. 2 Z 4 ABGB bedürfe keiner Erörterung. Es sei auch nicht zu prüfen, ob der Irrtum der Vertragspartner über den gemeinen Wert der den Gegenstand des Leibrentenvertrags vom bildenden Liegenschaft einen zur Anfechtung berechtigenden wesentlichen Geschäftsirrtum im Sinne des § 872 ABGB darstelle. Das Klagebegehren sei nämlich bereits wegen der zu Lasten der Klägerin eingetretenen und eine Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes darstellenden Äquivalenzstörung berechtigt. Bei Rechten, für die ein „gemeiner Wert“ bestimmbar sei - dies sei bei einer Leibrente wie hier der Fall - , könne eine Vertragsanfechtung wegen laesio enormis erfolgen. Bei Gegenüberstellung des gemeinen Werts der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch K***** unter Berücksichtigung des als Passivum abzuziehenden Wertes des Wohnrechtes der Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Leibrentenvertrages vom zu der vom Beklagten zu erbringenden wertgesicherten Gegenleistung, berechnet auf Grundlage der nach statistischen Kriterien anzunehmenden Lebenserwartung der Klägerin, ergebe sich eine Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes im Sinne des § 934 ABGB (S 2,240.608,-- gegenüber S 262.392,--). Daß die konkrete Lebenszeit der Klägerin eine wesentlich höhere als die statistisch erwartbare sein werde, sei weder behauptet worden, noch habe sich dies aus dem Beweisverfahren ergeben.
Die Revision des Beklagten ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Zulässigkeit der Revision ist darin begründet, daß das Berufungsgericht sowohl von der ständigen Rechtsprechung abgewichen ist, wonach Leibrentenverträge Glücksverträge sind, die gemäß § 1268 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte nicht angefochten werden können (Jus extra 1993/1369 = 10 Ob 501/93 mwH), wie auch von der zu 8 Ob 562/93 vertretenen Ansicht, daß unter Zugrundelegung des maximal erreichbaren Lebensalters einer Übergeberin laesio enormis dann geltend gemacht werden könne, wenn ein krasser Wertirrtum der Vertragspartner des Leibrentenvertrages in der Bewertung der Übergabsliegenschaft im Sinne des § 934 ABGB vorliegt.
Unstrittig ist, daß die Streitteile am einen Leibrentenvertrag im Sinne des § 1284 ABGB geschlossen haben, mit dem die Klägerin dem Beklagten die ihr gehörige Liegenschaft EZ ***** KG K***** gegen Bezahlung einer monatlichen, wertgesicherten Rente von S 5.800,-- und Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechtes zu ihren Gunsten übertragen hat. § 1269 ABGB zählt den Leibrentenvertrag zu den Glücksverträgen. Gemäß § 1268 ABGB findet bei solchen Verträgen das Rechtsmittel wegen Verkürzung über die Hälfte des Wertes nicht statt. Die Möglichkeit, Leibrentenverträge wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten, wurde von der Rechtsprechung grundsätzlich verneint (Jus extra 1993/1369; 7 Ob 729/89; 7 Ob 581/89; SZ 60/140; 14 Ob 176, 177/86; 8 Ob 604/86; EvBl. 1961/20; Krejci in Rummel, ABGB2 , Rz 28 zu §§ 1284 bis 1286). Auch die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 8 Ob 562/93 stimmt der ständigen Rechtsprechung, die sich gegen die Anfechtungsmöglichkeit wegen Verkürzung über die Hälfte auch in jenen Fällen aussprach, in denen sich nach der Wahrscheinlichkeitsrechnung bei einer ex-ante-Betrachtung ein entsprechendes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung ergibt, im allgemeinen zu. Es sei nämlich nichts so ungewiß und unabsehbar wie die Lebensdauer eines Menschen. Statistiken über die durchschnittliche Lebenserwartung des Menschen, Sterbetafeln und versicherungsmathematische Erwägungen könnten dem jeweiligen Einzelfall nicht gerecht werden. Die Unmeßbarkeit der individuellen Lebenserwartung zwinge vielmehr zu dem Schluß, daß Fehleinschätzungen der Lebenserwartung als typische Glücksfrage gelten müßten.
Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Das aleatorische Moment eines Leibrentenvertrages liegt im Abweichen der tatsächlichen Lebensdauer des Rentenberechtigten von der durchschnittlichen Lebenserwartung (Krejci, aaO, Rz 2 zu §§ 1284 bis 1285). Je älter freilich ein Mensch zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Leibrentenvertrages ist, desto mehr wird sich das aleatorische Moment grundsätzlich zugunsten desjenigen verschieben, der die Rente zu bezahlen hat. Es fällt aber auch bei hochbetagten Menschen selbst bei einer versicherungsmathematischen Berechnung nie ganz weg. Deshalb enthält ein Leibrentenvertrag ungeachtet der Verschiebung des aleatorischen Moments stets Elemente eines Glücksvertrages. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß ein Leibrentenvertrag trotz seiner grundsätzlichen Eigenschaft als Glücksvertrag und der sich daraus ergebenden Besonderheiten auch als Kaufvertrag zu behandeln ist, weil gerade beim Leibrentenvertrag Barleistungen wie beim Kaufvertrag zu erbringen sind, aber auch der Preis versicherungsmathematisch errechenbar ist und bei Verträgen über den Erwerb von Liegenschaften gegen Leibrente häufig auch errechnet wird (SZ 49/46). Wenn auch die Überlassung einer Liegenschaft gegen Leibrente einen Kaufvertrag darstellt, bei dem die Liegenschaft den Kaufgegenstand, die Rente den Preis bildet, hat dies nicht zur Folge, daß lediglich die Regeln über den Kaufvertrag auf eine solche Vereinbarung anzuwenden wären, vielmehr unterliegt ein solcher Vertrag aufgrund des Unsicherheitsfaktors, der darin gelegen ist, daß der Preis beim Abschluß des Vertrags noch unbestimmt ist, grundsätzlich auch den Regeln der Glücksverträge (SZ 25/328). Mögen sich die Grundsätze der Versicherungsmathematik für die Ermittlung des Verkehrswertes von wiederkehrenden Leistungen, die von der Lebensdauer einer Person abhängen, eignen, so ist nicht zu übersehen, daß die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete Lebensdauer keine absolute Gewähr dafür bietet, daß sie nicht im Einzelfall über- oder unterschritten werden wird. Die so errechnete Lebensdauer stellt immer nur einen Durchschnittswert dar (AnwBl 1981, 323). Die vom Berufungsgericht herangezogene Möglichkeit, versicherungsmathematisch den Kaufpreis zu errechnen, rechtfertigt nicht die Annahme, daß auf diesen Vertrag, entgegen seiner gesetzlichen Einordnung, nur die Bestimmungen über Kaufverträge Anwendung zu finden hätten.
In der Entscheidung 8 Ob 562/93 hat der Oberste Gerichtshof freilich ausgeführt, daß ein Glücksvertrag dann nicht vorliege, wenn schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewiß sei, daß der Leibrentenberechtigte bis zu jenem Zeitpunkt, der nach heutiger Sicht der Wissenschaft als absolute Obergrenze für die Dauer eines Menschenlebens anzusehen ist, bei Berücksichtigung aller ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner Leistung erhalten haben wird. Es fehle in einem solchen Fall das typische Element der Ungewißheit. Wenn der nach der maximalen Lebenserwartung der Übergeberin erzielbare Betrag unter der Hälfte des wahren Wertes der Liegenschaft liege, läge ein krasser Wertirrtum bezüglich der Liegenschaft im Sinne des § 934 ABGB vor und könne laesio enormis geltend gemacht werden. Zu dieser Rechtsmeinung hat der erkennende Senat erwogen:
In den Fällen, in denen das aleatorische Element bei einem Leibrentenvertrag gänzlich in den Hintergrund tritt, unterliegt die Geltendmachung der laesio enormis nicht der im § 1268 ABGB normierten Beschränkung. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Vorliegen eines Glücksvertrags in derartigen Fällen überhaupt verneint wird (so 8 Ob 562/93), oder ob man die Ansicht vertritt, die glücksvertraglichen Elemente eines solchen Leibrentenvertrages seien derart marginal, daß bei richtiger Interpretation des Gesetzes der Ausschluß der Verkürzung über die Hälfte des Wertes gemäß § 1268 ABGB nicht stattzufinden hat. Der Zeitpunkt, bis zu welchem ein Leibrentenberechtigter zumindest die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten haben muß, wurde in der Entscheidung 8 Ob 562/93 mit der „absoluten Obergrenze für die Dauer eines Menschenlebens“ angenommen und wurde ausgeführt, daß es erforderlich sei, den heutigen Wissensstand der Medizin über die maximale menschliche Lebenserwartung - etwa mit Hilfe eines in geriatrischen Fragen erfahrenen medizinischen Sachverständigene - zu erkunden. Dieser Ansicht pflichtet der erkennende Senat nicht zur Gänze bei. Ist schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewiß, daß der Leibrentenberechtigte zu jenem Zeitpunkt, der als mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung - wobei singuläre Ausnahmen unberücksichtigt zu bleiben haben - anzusehen ist, bei Berücksichtigung aller ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten haben wird, dann kann laesio enormis geltend gemacht werden. Hiezu ist erforderlich, die mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung etwa durch Anfrage an das Österreichische Statistische Zentralamt unter Ausschaltung vereinzelt gebliebener Höchstlebensalter zu ermitteln. Die Leistungen des Beklagten werden sodann auf diesen Zeitpunkt hochzurechnen sein. Dabei ist eine durchschnittliche inflationäre Entwicklung einzukalkulieren und eine dementsprechende Abzinsung bei der Kapitalisierung der wertgesicherten Leibrente vorzunehmen. Nach Maßgabe des Ergebnisses dieser Berechnung wird der weitere Einwand, der streitgegenständliche Leibrentenvertrag sei wucherisch oder sittenwidrig, zu prüfen sein, wobei bei Leibrentenverträgen, bei welchen sich das aleatorische Element aufgrund des hohen Lebensalters des Übergebers sehr zu dessen Ungunsten verschiebt, eine besonders kritische Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit des Vertrags gemäß § 879 Abs. 2 Z 4 ABGB angezeigt ist, wenn eine übermäßige, leicht erkennbare Äquivalenzstörung gegeben ist, ohne daß dies durch die besonderen Umstände des Falls gerechtfertigt wäre (vgl. 1 Ob 624/85).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.