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OGH vom 26.01.2000, 7Ob368/98p

OGH vom 26.01.2000, 7Ob368/98p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon-Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (antragstellenden) Parteien

1. Hauptstadt der Slowakischen Republik Bratislava, Primaciale nam.

c. 1, Bratislava, und 2. Stadtteil Bratislava Altstadt, Vajanskeho nabr. c. 3, Bratislava, beide vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei V.***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Hans Pfersmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung eines Schiedsspruches und einstweiliger Verfügung (Streitwert S 123,500.000,-- sA) infolge 1. außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 108/98a-44, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 18 Cg 148/97x-25, bestätigt wurde, und 2. infolge ordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom , GZ 4 R 52/98s, 4 R 53/98p-37, mit dem der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 18 Cg 148/97x-7, abgeändert wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

1. Der Revision der beklagten Partei gegen das unter 1.) angeführte Urteil wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den Klägern die mit S 212.850,-- (darin S 35.475,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

2. Dem Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den unter 2. angeführten Beschluss wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind ebenfalls schuldig, der beklagten Partei die mit S 212.850,-- (darin S 35.475,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger (als Gesellschaftergruppe I) schlossen am gemeinsam mit der Firma ***** A***** Baugesellschaft mbH (in der Folge A*****), der I***** und C***** AG (in der Folge: I*****) und der Investmentgesellschaft I*****, einer Gesellschaft nach österreichischem bürgerlichen Recht, die von der beklagten Partei vertreten wurde, zusammengefasst als Gesellschaftergruppe II, einen Kooperationsvertrag, mit dem unter anderem in Bratislava die Joint Venture Gesellschaft R***** GesmbH gegründet wurde. Ziel dieser Kooperation war die Sanierung der Altstadt von Bratislava, wobei die Kläger die zu sanierenden Liegenschaften und Gebäude, die Gesellschaftergruppe II Kapital und Know how einbringen sollten.

Dieser Vertrag lautet auszugsweise:

"2.2.) Die ausländische Gesellschaftergruppe II, bestehend aus den beiden Konsortialmitgliedern des Konsortiums KAI, wobei diese Konsortialmitglieder als einzelne Gesellschafter an der R***** teilnehmen, sowie der Investment-Gesellschaft I*****, die ihrerseits die Interessen von 4 einzelnen Bereichen (Investition, Vermietung und Verkauf, Finanzwesen, Versicherungswesen) zusammengefaßt. Die Gesellschaftergruppe II umfaßt daher insgesamt 3 Gesellschafter, die ihre Zusammenarbeit intern regeln, u.zw.

Gesellschafter 3

E*****. A***** Co. Baugesellschaft m.b.H.

vertreten durch

Baumeister Ing. Peter K***** und

Dipl. Ing. Hans Peter M*****

gemeinsam

und

Gesellschafter 4

I***** AG

vertreten durch:

Prof. Dipl. Ing. Dr. Kurt K***** - Bevollmächtiger

und

Gesellschafter 5

Investment - Gesellschaft I*****

(Gesellschaft nach österreichischem bürgerlichen Recht)

vertreten durch:

V***** B*****-Ges.m.b.H.

2.3.) Bis zu einer allfälligen Umstrukturierung der Investment Gesellschaft I***** in eine Gesellschaft m.b.H. nach österreichischem Recht wirkt die Firma

V*****-Ges.m.b.H.

vertreten durch:

Mag. Leopold W*****

im eigenen Namen und als Treuhänderin für die übrigen Gesellschafter der I***** und vertritt somit die I***** in allen Rechten und Pflichten. Daher ist im Zeitpunkt der Gründung der R***** die V*****-Ges.m.b.H. als Gesellschafter der R***** einzutragen und hat die dementsprechende Einzahlung in das Gründungskapital vorzunehmen.

5.) Wirtschaftliche Grundlagen des Vertrages

5.1.) Seitens der Gesellschaftergruppe I:

Diese Gruppe verfügt über die im Anhang "A" beschriebenen Liegenschaften und bringt diese Liegenschaften frei von allen Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Mietrechte, Pachtrechte, Nutzungsrechte u. dgl.) und ohne jegliche andere Auflagen oder Beschränkungen als Sacheinlage in die gemeinsame Gesellschaft lt. Pkt. 6.) ein.

Die Genehmigung der Stadtvertretung der Hauptstadt der Slowakischen Republik Bratislava ist durch die Gesellschaftergruppe I beizubringen.

....

5.2.2.) Seitens der I*****:

Die I***** erbringt die Finanzierung in barem Geld entsprechend den weiter unten angeführten Punkten.

....

6.) Joint-Venture-Gesellschaft

6.1.) Die Gesellschaftergruppen I u. II gründen eine Joint-Venture-Gesellschaft für die Revitalisierung von Bau- und Betriebsobjekten und sonstigen Anlagen im Gebiet der Stadt Bratislava mit dem Namen

R*****

als Gesellschaft mit beschränkter Haftung und mit einem Gesellschaftskapital von

1,600.000.- KCS

(eine Million sechshunderttausend tschechoslowakische Kronen)

und dem Geschäftssitz in Bratislava.

6.2.) Die Anteile der Gesellschafter am Gesellschaftskapital der R***** zum Zeitpunkt der Gründung sind

...

6.2.5.) Gesellschafter 5 (V***** für I*****) mit einem Anteil am Gesellschaftskapital von

800.000.- KCS

(achthunderttausend tschechoslowakische Kronen)

7.1.) Sobald die Optionen lt. Pkt. 11.1.) u. 11.2.), lautend auf die R*****, in rechtsgültiger Form vorliegen und die Voraussetzungen lt. Pkt. 28.1.) in hinreichender Form gegeben sind, werden in der zweiten Phase laufend Erhöhungen des Gesellschaftskapitals der R***** lt. Pkt. 16.) vorgenommen, u.zw. seitens der Gesellschaftergruppe I jeweils durch Sacheinlagen (Grundstücke u. Bauwerke) nach den einvernehmlichen Bewertungen und seitens des Gesellschafters V***** (I*****) der Gesellschaftergruppe II jeweils laufend durch Bareinlagen in der Höhe, wie sie für die zügige Durchführung der jeweiligen Rekonstruktionsarbeiten erforderlich sind

....

26.) Streitbeilegung

26.1.) Alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten, einschließlich von Streitigkeiten über seine Gültigkeit, Auslegung oder Auflösung, werden von einem Schiedsgericht endgültig entschieden.

Das Schiedsgericht findet in Wien in deutscher Sprache, in Bratislava in slowakischer Sprache statt.

Die Gesellschafter der Gruppe I können das Schiedsgericht bei der Slowakischen Handelskammer, die Gesellschafter der Gruppe II das Schiedsgericht bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in Wien anrufen. Diese Schiedsgerichte funktionieren entsprechend den jeweiligen Schieds- und Vergleichsordnungen der einzelnen Kammern, wobei beide Vertragspartner je einen Schiedsrichter benennen, die dann gemeinsam ein drittes Mitglied des Schiedsgerichtes wählen.

....

27.) Der Kooperationsvertrag untersteht österreichischem Recht ...

28.) Auflösende Bedingungen

28.1.) Die Vertragspartner sind sich einig, daß die Realisation dieses Projektes nur möglich ist, wenn die in diesem Vertrag, insbesonders Anhang "A" angegebenen Werte sowie die in der Rentabilitätsuntersuchung R/A angeführten Voraussetzungen erfüllt werden können.

Insbesonders sind weiters die Erreichung bzw. Sicherung von Steuererleichterungen, die Verkürzung von Abschreibungszeiträumen für die Investitionen (Rekonstruktionskosten) und damit die Vergrößerung der Abschreibungssätze, die Absicherung der Investitionen sowie die uneingeschränkte Disposition über die Deviseneingänge, mit freiem Devisenkonto im Ausland, sowie langfristige Mietverträge mit Mietzahlungen in Devisen wesentliche Voraussetzungen.

28.2.) Sollten diese Voraussetzungen nicht innerhalb von 6 Monaten nach Unterfertigung dieses Kooperationsvertrages erfüllt werden können, so steht es der Gesellschaftergruppe II zu, diesen Vertrag aufzulösen.

...

28.4.1.) Die Gesellschaftergruppe I erhält aus dem Gesellschaftsvermögen die eingebrachten Liegenschaften lt. Anhang "A" wieder in ihr Eigentum zurück.

28.4.2.) Dem Gesellschafter V***** (I*****) wird jener Teil der Bareinlage samt Zinsertrag etc. ausgezahlt, der als Äquivalent zu den eingebrachten Liegenschaften eingezahlt wurde."

Der Kooperationsvertrag wurde vom Geschäftsführer der beklagten Partei Mag. Leopold W***** in deren Namen unterzeichnet.

Eine Bevollmächtigung des Prof. Dipl. Ing. Dr. Kurt K***** zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung bzw des Schiedsvertrages selbst lag nicht vor.

Da es bald nach Abgabe der unwiderruflichen Optionen auf Übertragung von Liegenschaften, welche die Kläger vereinbarungsgemäß an die in der Slowakei gegründete R***** GmbH zu erstatten hatten, zu Verzögerungen in der Projektumsetzung kam, nahm Letztere in der Folge diese Optionen nicht an. Die Beklagte brachte sodann eine Schiedsklage beim Internationalen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich ein und erwirkte den am erflossenen und am den Streitteilen zugestellten Schiedsspruch zur Zahl Sch 4423, mit dem die Kläger zur Zahlung von S 123,500.000 sA sowie der Kosten an die beklagte Partei verurteilt worden sind. Diesem Schiedsspruch liegt die als erwiesen angenommene Behauptung der beklagten Partei zugrunde, dass die klagenden Parteien gegen den Kooperationsvertrag bewusst verstoßen haben, indem sie ohne Berechtigung und unter Ausschaltung der Gesellschafterversammlung Weisungen an den von ihnen in die R***** entsandten Geschäftsführer in der Form erteilt haben, die im Einzelnen angeführten Optionen nicht gegenzuzeichnen und seine Tätigkeit als Geschäftsführer der R***** nicht weiter auszuüben, wodurch die R*****, die nach dem Gesellschaftsvertrag nur durch alle Geschäftsführer handeln durfte, letztlich handlungsunfähig geworden ist, weiters dass dadurch der beklagten Partei ein Schaden in Höhe von S 123,500.000,-- erwachsen ist. Die Ansprüche der I***** aus dem Kooperationsvertrag sind mündlich der beklagten Partei zediert worden. Die von den Klägern bestrittene Zuständigkeit des Schiedsgerichtes wurde mit der Begründung, das Schiedsgericht erachte es für gegeben, dass der Kooperationsvertrag zwischen den Streitteilen rechtskräftig abgeschlossen worden ist, angenommen. Die Aktivlegitimation der beklagten Partei wurde aufgrund der Feststellung, dass diese im eigenen Namen sowie als Vertreterin mit allen Rechten und Pflichten der Investmentgesellschaft I*****, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, den Vertrag unterzeichnet hat, angenommen. In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Schiedsgericht davon aus, dass die beklagte Partei eigenständiger Vertragspartner des Kooperationsvertrages gewesen sei, was sich auch daraus ergebe, dass an der Stelle, wo die Unterschrift der Vertragspartner dokumentiert werde, nur die beklagte Partei ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis unterfertigt hat.

Die Kläger stützten die dagegen am erhobene Aufhebungsklage auf die Nichtigkeitsgründe des § 595 Abs 1 Z 1, 2 und 4, sowie in weiterer Folge auch auf Z 6 ZPO mit dem Vorbringen, die im Kooperationsvertrag enthaltene Schiedsklausel sei unwirksam, weil einerseits die gemäß § 577 Abs 3 ZPO erforderliche Schriftform nicht eingehalten worden und andererseits die Klausel hinsichtlich der klagenden Parteien ungültig sei. Dies deshalb, weil weder die erforderliche Genehmigung durch die Stadtverwaltung vorliege, noch Prof. Dipl.-Ing. Dr. Kurt K***** der als Vertreter der I*****, noch die Beklagte, die als Vertreterin der I***** aufgetreten sei, über eine entsprechende Vollmacht verfügt hätten. Die Kläger seien in ihrem rechtlichen Gehör verletzt worden. Weder im Urteil noch im Verfahren vor dem Schiedsgericht sei auf das Vorbringen und die vorgelegten Urkunden und Gutachten der Kläger eingegangen worden und seien die namhaft gemachten Zeugen entweder gar nicht oder in einer Art und Weise vernommen worden, was an der Parteilichkeit der Schiedsrichter keinen Zweifel gelassen habe. Es sei zu einer Vielzahl von Willkürakten und Verfahrensverstößen gekommen. So habe der Schiedsrichter Dr. E***** bereits bei Beginn des Beweisverfahrens unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er den Standpunkt der Schiedsklägerin teile. Der erhobene Ablehnungsantrag sei allerdings verworfen worden. Schließlich habe sich das Schiedsgericht über sämtliche Rechtsgrundlagen hinweggesetzt, sodass der Schiedsspruch evident gegen den ordre public im Sinne des § 595 Abs 1 Z 6 ZPO verstoße. Bei schädigendem Verhalten eines GmbH-Geschäftsführers könne es keine Schadensverlagerung von der Gesellschaft auf die Gesellschafter geben.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes sei von den nunmehrigen Klägern offensichtlich anerkannt worden, indem sie die "Beweisführung durch das Schiedsgericht Wien und eine Abweisung des Anspruchs der klagenden Partei" beantragt hätten. Eine Bestreitung der Zuständigkeit sei erst später erfolgt, dies sei vom Schiedsgericht jedoch abgelehnt worden. Gemäß Art 5 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, welches hier anwendbar sei, sei die Unzuständigkeitseinrede spätestens gleichzeitig mit der Einlassung in die Hauptsache vorzubringen, widrigenfalls sie nicht mehr - auch nicht später vor einem staatlichen Gericht - erhoben werden könne. Die Einrede der Klägerin sei verspätet erfolgt. Eine schriftliche Vollmacht von I***** an Prof. Dipl.-Ing. Dr. K***** zur Unterfertigung des Kooperationsvertrages sei ebenso wie für die Gründung der R***** vorgelegen. Auch die Beklagte sei berechtigt gewesen, im eigenen Namen und als Treuhänderin der Gesellschafter der I***** aufzutreten, sodass es einer Vollmacht nicht bedurft habe. Auch seitens der Kläger sei der Kooperationsvertrag durch die berechtigten Personen unterfertigt worden, die Genehmigung durch die hiefür berechtigte Stadtvertretung sei beschlussmäßig erfolgt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor, vielmehr seien Zeugen ausführlichst und stundenlang vernommen worden. Die Kläger versuchten offensichtlich, eine unzulässige Beweisrüge vorzunehmen. Die behauptete Befangenheit des Schiedsrichters Dr. E***** liege nicht vor, dies habe der Senat des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich zu Recht festgestellt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und hob den Schiedsspruch auf. Die nunmehrige Beklagte habe mit ihrer Schiedsklage tatsächlich keinen eigenen Anspruch aus dem Kooperationsvertrag, sondern einen solchen der R***** GmbH geltend gemacht. Durch die laut Schiedsspruch von den Klägern zu verantwortenden Verzögerungen sei der R***** direkt und der Beklagten als Hauptgesellschafter indirekt ein Schaden entstanden. Ein Anspruch der R***** gegen ihre Gesellschafter, nämlich die laut Schiedsspruch vertragsbrüchigen Kläger, wäre jedoch, da für im Gesellschaftsverhältnis der R***** begründete Ansprüche keine Schiedsklausel bestehe, vor einem ordentlichen slowakischen Gericht geltend zu machen und nach slowakischem Recht zu beurteilen gewesen. Auch nach österreichischem Recht könnte ein indirekter Schaden nicht geltend gemacht werden, da es nach der österreichischen Rechtsprechung keine Schadensverlagerung von der Gesellschaft auf den Gesellschafter gebe. Obwohl eine Verkürzung des Gesellschaftsvermögens den Gesellschafter über seine Beteiligung treffe, sei bei einem Ausgleich der Nachteile im Vermögen der Gesellschaft kein weiterer Schaden im Vermögen des Gesellschafters anzunehmen. Überdies sei die Beklagte nicht einmal Vertragspartnerin des Kooperationsvertrages, auf den sie sich stütze, geworden. Die Beklagte scheine lediglich als Vertreterin der I*****, einer Gesellschaft nach österreichischem bürgerlichen Recht, auf. Wer ihre Gesellschafter seien, gehe aus dem Vertrag nicht hervor. Eine vertragliche Vereinbarung, wonach die Beklagte alleinvertretungsbefugt sei, liege nicht vor, ebensowenig eine schriftliche Spezialvollmacht, welche notwendig sei, wenn ein Schiedsvertrag durch Bevollmächtigte geschlossen werde. Über eine derartige Spezialvollmacht habe auch Prof. Dipl.Ing. Dr. K*****, der Vertreter der I*****, nicht verfügt, sodass die Unterfertigung der Schiedsklausel diesbezüglich nicht den zwingenden Voraussetzungen des § 577 Abs 2 ZPO entsprochen habe. Schon aus diesen Gründen sei die Schiedsklausel nichtig. Rechtliche Überlegungen über die Vertretungsbefugnis der für die Kläger unterzeichnenden Bürgermeister würden sich daher erübrigen. Das Schiedsgericht habe die Befugnis, über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden (Kompetenz-Kompetenz) und könne daher die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung selbst prüfen. Die Entscheidung binde das staatliche Gericht aber erst nach Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Schiedsspruches gemäß § 596 Abs 2 ZPO. Tatsächlich hätten die Kläger den Unzuständigkeitseinwand noch vor Einlassung in die Sache und sohin rechtzeitig vorgebracht, auch ihre damalige Rechtsvertretung habe vor Erstattung eines Vorbringens zur Sache die Unzuständigkeit auf Grund der Nichtigkeit der Schiedsklausel aufgezeigt. Daß die zuvor unvertretenen nunmehrigen Kläger die "Abweisung" anstatt "Zurückweisung" des Anspruches beantragt hätten, könne dies ihnen nicht zum Nachteil gereichen, handle es sich dabei doch um sprachliche Feinheiten und liefen die Anträge im Ergebnis auf dasselbe hinaus. Weiters sei die Einrede jedenfalls vor Ausdehnung des Schadenersatzbetrages über S 1,500.000,-- hinaus erhoben worden, sodass sie jedenfalls rechtzeitig vor der Verhandlung über den ausgedehnten Schadenersatzbetrag erhoben worden sei. Zu erwähnen sei noch, dass im Schiedsspruch lediglich über das mehrmals ausgedehnte Schadenersatzbegehren, nicht jedoch über die beiden weiteren in der Schiedsklage angeführten Begehren abgesprochen worden sei.

Das Berufungsgericht bestätigte mit der erstangefochtenen Entscheidung das Urteil des Erstgerichts und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Bei Beurteilung des Aufhebungsgrundes gemäß § 595 Abs 1 Z 1 ZPO sei allein zu prüfen, ob ein Schiedsvertrag vorhanden, ob dieser vor Fällung des Schiedsspruches außer Kraft getreten oder unwirksam geworden oder von einer nicht schiedsfähigen Person geschlossen worden sei. Eine materiellrechtliche Überprüfung der Richtigkeit des Schiedsspruches, wie dies das Erstgericht (auch) vorgenommen habe, scheide daher aus. Im vorliegenden Fall sei also alleine maßgebend, ob zwischen den Streitparteien eine wirksame Schiedsvereinbarung geschlossen worden sei. Hiezu sei es zunächst erforderlich zu prüfen, ob tatsächlich die Beklagte oder die I***** GesbR Vertragspartner des Kooperationsvertrages gewesen sei, weil eine Schiedsvereinbarung jedenfalls nur zwischen diesen Vertragspartnern bestehe. Der Kooperationsvertrag zähle zunächst die Investmentgesellschaft I***** GesnbR als Gesellschafter 5 der Gesellschaftergruppe II auf und halte in der Folge fest, dass die Beklagte im eigenen Namen und als Treuhänderin für die übrigen Gesellschafter der I***** wirke und somit die I***** in allen Rechten und Pflichten vertrete. Weitere Angaben über diese Gesellschaft, wer ihre Gesellschafter seien und was ihr Gesellschaftszweck sei, ergäben sich weder aus dem Kooperationsvertrag noch aus dem übrigen Sachverhalt. Durch diese Vertragsbestimmung sei lediglich geregelt, dass in der gegenständlichen Geschäftsbeziehung die Beklagte für alle übrigen Gesellschafter auftrete. Wesensmerkmal der gewählten Vertretungsform, nämlich des Treuhandverhältnisses sei es, dass der Treuhänder eigene Rechte ausübe. Er sei nach außen hin unbeschränkter Vollberechtigter, im Innenverhältnis hingegen dem Treugeber obligatorisch verpflichtet, das Recht im Interesse des Treugebers oder eines dritten Begünstigten auszuüben. Damit sei aber keineswegs dargetan, dass die Beklagte Vertragspartnerin des Kooperationsvertrages geworden sei, sondern es ergebe sich lediglich, dass die übrigen Gesellschafter der I***** ihre Rechte aus der Gesellschaft ihrem Treuhänder, nämlich der Beklagten, übertragen hätten. Diese habe daher den Vertrag auch unterfertigen müssen. Dies sei jedoch als Gesellschafterin der I*****, welche ihrerseits Vertragspartner des Kooperationsvertrages geworden sei, geschehen.

Sei aber die I***** Vertragspartnerin des Kooperationsvertrages geworden, gelte auch die darin enthaltene Schiedsklausel nur ihr gegenüber, zwischen den Klägern und der Beklagten bestehe hingegen keine Schiedsvereinbarung.

Darüberhinaus mangle es aber auch seitens der I***** an den Voraussetzungen zur Begründung einer wirksamen Schiedsklausel. Es bedürfe einer schriftlichen Spezialvollmacht, wenn ein Schiedsvertrag durch Bevollmächtigte geschlossen werde. Das Vorliegen einer Bevollmächtigung nach § 1008 ABGB des Prof. Dr. K*****, welcher als Vertreter der I***** aufgetreten sei, sei von der Beklagten gar nicht behauptet worden. Dementsprechend fehle es an einer Feststellung, dass Dipl.-Ing. K***** über eine schriftliche Spezialvollmacht zum Abschluss eines Schiedsvertrages verfügt habe. Das Fehlen dieses Formerfordernisses werde durch eine spätere nachträgliche (konkludente) Genehmigung durch den Geschäftsherrn nicht geheilt. Bei Abschluss eines Schiedsvertrages durch Vertreter schlage dessen besondere Formgebundenheit auf die Vollmacht durch. Hinsichtlich der erforderlichen Vollmacht gelte zwar grundsätzlich, dass der Mangel der Bevollmächtigung gemäß § 1016 ABGB durch nachträgliche Genehmigung geheilt werden könne. Die Beklagte müsse sich aber entgegenhalten lassen, dass es für derartige rechtliche Schlussfolgerungen an jeglichen Feststellungen mangle und eine nachträgliche Genehmigung daher nicht angenommen werden könne. Im Ergebnis sei es daher einerseits auf Grund der Rechtsposition der Beklagten, welche nicht Vertragspartner des Kooperationsvertrages geworden sei und andererseits aufgrund der fehlenden schriftlichen Spezialvollmacht des Vertreters der I***** Dipl.-Ing. Prof. K***** zu keiner wirksamen Schiedsvereinbarung gekommen. Deshalb sei das angerufene Schiedsgericht auch unzuständig gewesen. Die Zuständigkeitsbegründung durch Streiteinlassung komme nur dann in Betracht, wenn es sich um eine verzichtbare Unzuständigkeit handle, etwa wenn keine oder eine formungültige Schiedsvereinbarung vorliege. Die absolut zwingende Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes, etwa wegen mangelnder objektiver Schiedsfähigkeit, könne niemals durch Streiteinlassung geheilt werden. Das österreichische Recht enthalte keine ausdrückliche Regelung darüber, ob Streiteinlassung zuständigkeitsbegründend wirke. Grundsätzlich habe die Unterlassung der Einrede der Zuständigkeit nach österreichischem Recht keinerlei rechtliche Wirkung. Anders verhalte sich dies jedoch nach den Regeln des Europäischen Übereinkommens der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit, welches auf den gegenständlichen Fall anzuwenden sei. Gemäß Art V Abs 1 dieses Übereinkommens habe eine Partei die darauf gestützte Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes, es bestehe gar keine rechtswirksame Schiedsvereinbarung, in dem schiedsrichterlichen Verfahren gleichzeitig mit ihrer Einlassung zur Hauptsache vorzubringen. Tatsächlich hätten die Kläger ihre Einrede der Unzuständigkeit spätestens gleichzeitig mit ihrer Einlassung zur Hauptsache erhoben. Der Zweitkläger habe diesen Einwand bereits in seiner ersten Erklärung zur Schiedsgerichtsklage vorgebracht und habe sich die Erstklägerin diesen Ausführungen angeschlossen. Dass die Kläger in der Folge zur Sache ausführten, schade, wie sich aus der Wortlautbestimmung ergebe, ebensowenig wie die Tatsache, dass sie die "Abweisung" anstatt die "Zurückweisung" des Anspruchs durch das Schiedsgericht beantragt hätten, zumal die Kläger zu diesem Zeitpunkt noch unvertreten gewesen seien. Es schade auch nicht, wenn die Partei ausdrücklich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes bestritten und sich nur in der Benennung ihrer Einrede vergriffen habe. Die Anschlusserklärung der Erstklägerin sei nicht zuletzt im Hinblick auf die Unvertretenheit der Parteien zweifellos zulässig. Die Unzuständigkeitseinrede sei daher also rechtzeitig in den ersten Schriftsätzen der beiden Parteien erhoben worden.

Die Kläger stellten im Zuge des Verfahrens zur Sicherung ihres Anspruches auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches des internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreichs den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhaltes, der beklagten Partei aufzutragen, es ab sofort und bis zur Rechtskraft des über die Aufhebungsklage ergehenden Urteils, in eventu bis zur Rechtskraft der über den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit, ergehende Entscheidung, zu unterlassen, die bereits eingeleiteten Exekutionsverfahren auf Grund und aus dem Titel des internationalen Schiedsspruches der Wirtschaftskammer Österreichs fortzusetzen sowie weitere Exekutionen zu beantragen. Dies mit der Begründung, dass die in der österreichischen Exekutionsordnung vorgesehene Aufschiebung der Exekution nach § 42 Abs 1 Z 2 EO (iVm § 43 Abs 2 EO) nicht weit genug reiche, um ihr Recht auf Aufhebung der Wirkungen des Schiedsspruches nach dem UN-Übereinkommen zu besichern. Da die Beklagte bereits erste Exekutionsschritte gesetzt habe und der strittige Betrag etwa dem halben Jahresbudget (wohl gemeint der Stadt Bratislava) entspreche, brächte die Weiterführung der bereits eingeleiteten Exekution für die Kläger schwer bzw gar nicht zu ersetzende Vermögensnachteile mit sich. Ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 381 Z 2 EO begründeten die Kläger wie den obigen Antrag im Wesentlichen mit der Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens.

Das Erstgericht hob die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches auf und erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Der den Klägern drohende schwerwiegende Vermögensnachteil rechtfertige die Aufhebung der Vollstreckbarkeit sowie die Erlassung der einstweiligen Verfügung.

Das Rekursgericht änderte mit der zweitangefochtenen Entscheidung diesen erstgerichtlichen Beschluss in eine gänzliche Abweisung der klägerischen Anträge ab. Es erklärte die Erhebung des ordentlichen Revisionsrekurses gegen diese Entscheidung für zulässig. Ein auf Leistung gerichteter Schiedsspruch sei unter den Voraussetzungen des § 1 Z 16 und des § 7 EO ein Exekutionstitel. Die dazu nötige Vollstreckbarkeitsbestätigung werde gemäß § 594 Abs 2 ZPO vom Schiedsgericht selbst ausgestellt. Es liege eine weitgehende Gleichartigkeit der materiellen Rechtskraftwirkung von Entscheidungen staatlicher Gerichte und von Schiedsgerichten vor. Die österreichische Rechtsordnung sehe neben den Möglichkeiten des - hier nicht in Österreich anhängigen - Exekutionsverfahrens (gemeint ist wohl der darin enthaltenen Möglichkeiten, die Wirkung einer Exekution abzuwenden) und der Anfechtungsklage nach §§ 595 f ZPO keine Möglichkeit zur (einstweiligen) Hemmung oder Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs vor. Daraus sei aber keine planwidrige Lücke abzuleiten. Der Gesetzgeber habe auch für die ähnlich gelagerten Fälle der Rechtsmittelklagen keine Möglichkeit des über die Klage erkennenden Gerichts, die Vollstreckung zu hemmen, vorgesehen. Es liege somit allenfalls eine rechtspolitische Lücke vor, deren Schließung dem Gesetzgeber, nicht aber den Gerichten (im Wege der Analogie) zustehe. Daran ändere auch die Bestimmung des Art V Abs 1 lit e des bereits zitierten UN-Übereinkommen nichts. Diese beziehe sich lediglich auf die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung eines ausländischen oder internationalen Schiedsspruches durch die Behörden des Zweitstaates, in dem vollstreckt werden solle, wenn der Schiedsspruch "von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt worden ist". Dadurch würden die nationalen Gesetzgeber in ihrer Möglichkeit, ausländischen Schiedssprüchen die Rechtskraftwirkungen, insbesondere die Anerkennung als Exekutionstitel, zu versagen, eingeschränkt. Daraus ergebe sich nur die Pflicht jedes Vertragsstaates des zitierten UN-Übereinkommens, den Parteien eines Schiedsverfahrens sein Anfechtungssystem zugänglich zu machen, wenn der Schiedsspruch auf seinem Hoheitsgebiet ergangen sei. Daraus lasse sich aber keine (konkrete) Verpflichtung ableiten, wie diese Anfechtungsmöglichkeit auszugestalten sei. Dieser werde in der österreichischen Rechtsordnung vielmehr bereits durch die Aufhebungsklage Rechnung getragen. Eine Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung bzw der Vollstreckbarkeit an sich durch das für die Aufhebungsklage zuständige Gericht sei somit in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen und lasse sich auch nicht im Wege der Analogie ableiten.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Entscheidung in der Hauptsache zu 1.) erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt; der Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen die zu 2.) gegen die im Provisorialverfahren ergangene Entscheidung ist ebenfalls nicht berechtigt.

Zur Entscheidung zu Punkt 1.) des Erkenntnisses:

Zufolge der Rechtswahl in Punkt 27.) des Kooperationsvertrages ist auf den vorliegenden Rechtsfall österreichisches Recht anzuwenden:

Der im Schiedsverfahren der beklagten Partei zuerkannte Anspruch gründete sich einerseits auf die ihr zedierte Schadenersatzforderung der I***** und andererseits auf jenen der I***** GesnbR, den sie im eigenen Namen zufolge ihres Einschreitens als Treuhänderin dieses Personenkreises geltend macht.

Zufolge taxativer Aufzählung der Aufhebungsgründe des Schiedsspruches (vgl Rechberger/Melis in Rechberger ZPO2 § 595 Rz 4 mwN) hat sich das vorliegende Verfahren nach § 595 ZPO darauf zu beschränken, ob der Schiedsvertrag d.h. die Schiedsklausel formgültig und daher rechtswirksam zustande gekommen ist oder nicht.

Gemäß § 595 Abs 1 Z 1 ZPO ist der Schiedsspruch wirkungslos, wenn der Schiedsvertrag ungültig war, was dann zutrifft, wenn er den Formvorschriften des § 577 Abs 3 ZPO nicht entspricht (vgl SZ 57/135 mwN). Schiedsverträge bedürfen grundsätzlich der Schriftform (Unterschrift beider Parteien, vgl § 886 ABGB). Das Formerfordernis soll vor allem vor Übereilung schützen und Gewähr dafür bieten, dass sich die Parteien der Bedeutung dieser Vereinbarung, die einem Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges gleichkommt, bewusst sind; darüber hinaus dient die Schriftform der leichteren Feststellbarkeit des Inhalts der Vereinbarung (vgl SZ 57/135 mwN). Das angerufene Schiedsgericht soll bereits auf Grund des klaren Wortlautes der Schiedsklausel seine Zuständigkeit ohne weiteres Verfahren, wie diese auszulegen sei, feststellen können (vgl Fasching in ÖJZ 1989, 289 f = FS zum 75. Geburtstag von Fasching, 376 f mwN). Diese strengen Formvorschriften werden von anderen Rechtsordnungen nicht gefordert (vgl Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit2, Rn 263 mwN). Dementsprechend können insbesondere die Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland über die Heilung von Formmängeln (§§ 167 Abs 2, 182 Abs 2 BGB) nicht zur Beurteilung des vorliegenden Falles herangezogen werden. Die durch die ZVN 1983 ermöglichten Erleichterungen für den Abschluss eines Schiedsvertrages lockern den in Österreich geltenden Formzwang nur für Abschlüsse in den dort bezeichneten Regelungsarten, die eine Unterschriftlichkeit allein vom Medium her technisch nicht ermöglichen (zB Fernschreiber, Telegramm und ähnliches); dort wo eine Annäherung an das Erfordernis der Unterschriftlichkeit möglich ist (Telekopie und elektronische Datenübermittlung), sind diese Formvorschriften entsprechend einzuhalten (vgl Fasching aaO). Der gegenteilige Schluss, dass es durch die Einführung der "neuen Formen" zu einer Lockerung des Formzwangs für die "alten Formen" gekommen sei, erscheint daher nicht zulässig. Da im vorliegenden Fall die Parteien ihrer Schiedsvereinbarung keine der "neuen Formen" zugrunde gelegt haben, scheiden daher weitere Überlegungen in dieser Hinsicht aus. Nach der neueren Rechtsprechung (vgl Rechberger/Melis ZPO2 § 577 Rz 9) kann aber ein mündlich zustandegekommener Schiedsvertrag durch übereinstimmende, zu Protokoll genommene Parteienerklärungen vor dem Schiedsgericht "verbessert" werden (vgl Rechberger/Melis aaO mwN). Dies liegt aber im vorliegenden Fall nicht vor. Vielmehr haben die klagenden Parteien rechtzeitig vor Einlassung in die Hauptsache des Schiedsverfahrens die Unzuständigkeit des von der beklagten Partei angerufenen Forums auch unter Hinweis auf die fehlende Gültigkeit der Schiedsvereinbarung geltend gemacht. Die mangelnde Rechtzeitigkeit der Unzuständigkeitseinrede im Schiedsverfahren durch die beiden Kläger wird von der Beklagten in ihrer Revision auch gar nicht mehr releviert.

Nach der bisher einhelligen österreichischen Rechtsprechung (vgl Arb 7670, SZ 10/303 und SZ 15/23) und Lehre (vgl Fasching aaO, Rechberger/Melis aaO § 577 Rz 9 mwN, Backhausen, Schiedsgerichtsbarkeit unter besonderer Berücksichtigung des Schiedsvertrages, 54 ff, Grabner, Schiedsvertrag, 48 - die in der Revision vom Rechtsgutachter Böhm vertretene Lehrmeinung wird nicht weiter begründet und wurde noch nicht veröffentlicht - ) unterliegt die Vollmacht zum Abschluss eines Schiedsvertrages dem gleichen Formzwang wie das Hauptgeschäft selbst. Die Vollmacht muss auch die Spezialvollmacht zur Schließung einer Schiedsvereinbarung gemäß § 1008 ABGB aufweisen. Dies wird generell damit begründet, dass bei - aus Gründen des Übereilungsschutzes - formgebundenen Geschäften die Bevollmächtigung zur Schließung des Rechtsgeschäftes demselben Formzwang unterliegt wie die Schließung des Rechtsgeschäftes selbst (vgl Fasching aaO, 389). Ist das Formerfordernis nicht beachtet worden, so liegt keine wirksame Vollmachtserklärung vor und kann das Geschäft nicht dem Vertretenen zugerechnet werden (vgl Backhausen aaO). Eine Bindung an das formlos Vereinbarte unter Berufung auf Treu und Glauben oder die guten Sitten muss wegen des Formgebotes abgelehnt werden. Der Vertrag ist jedoch schwebend wirksam und kann gemäß § 1016 ABGB nachträglich geheilt werden. Auch dabei ist aber wegen des Schutzzweckes der Form darauf zu achten, dass die Genehmigung in der gebotenen Form erfolgt. Diese Heilung muß aber, wie bereits dargelegt, bis spätestens bei Einlassung in das Schiedsverfahren erfolgt sein (vgl Rechberger/Melis aaO). Beruft sich die betroffene Partei im Verfahren vor dem Schiedsgericht in einem Verfahren gemäß den §§ 581 f ZPO darauf, dass ihr der Schiedsvertrag mangels Vollmacht des Schließenden oder deshalb nicht zugerechnet werden könne, weil die Erklärung nicht von ihr und auch ohne ihr Wissen und ihren Willen abgegeben worden sei, dann muss derjenige, der sich auf die Wirksamkeit des Schiedsvertrages beruft, beweisen, dass der diese Erklärung Abgebende als Bevollmächtigter aufgetreten ist. Erst dann trifft die betroffene Partei die Beweislast dafür, dass sie keine Vollmacht erteilt hat. Nur dann, wenn bereits ein Schiedsspruch gefällt wurde, trifft die Partei, welche die Ungültigkeit des Schiedsvertrages mit Anfechtungsklage geltend macht, die volle Beweislast für alle die Ungültigkeit hervorrufenden Tatsachen (vgl Fasching aaO, 390).

Daraus ergibt sich, dass, soweit die klagende Partei ihren Anspruch gegen die beiden Kläger auf die ihr von der Firma I***** zedierten Forderungen stützt, die zwischen den Klägern und der Firma I***** getroffene Schiedsvereinbarung unwirksam war, weil Dipl.-Ing. Prof. K***** zur Unterfertigung einer Schiedsvereinbarung nicht ausreichend bevollmächtigt war, zumal die ihm erteilte Vollmacht nicht ausdrücklich ein Eingehen des Schiedsvertrages gestattete. Eine nachträgliche Heilung des Vollmachtsmangels ist aber nicht eingetreten. Eine solche wäre nur dann möglich gewesen, wenn die Genehmigungshandlung - so wie die Bevollmächtigung gemäß § 1008 ABGB - ausdrücklich auf den Abschluss der Schiedsvereinbarung Bezug genommen hätte. Ist die Vollmachtserteilung nämlich formbedürftig, dann ist es auch die Genehmigung (vgl Schauer NZ 1984, 188 f). Ist aber für eine bestimmte Vertretungshandlung auch eine Spezialvollmacht erforderlich, dann muss in der Genehmigung auch das ohne ausreichende Vollmacht abgeschlossene Geschäft ausdrücklich angeführt werden. Soweit in SZ 53/4 ausgesprochen wurde, dass eine von einem Vertreter ohne Vollmacht abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung vom Geschäftsherrn nachträglich auch dadurch (schlüssig) genehmigt werden kann, dass die Zustimmung zu dem Vertrag erteilt wird, der die Gerichtsstandsvereinbarung enthält, liegt die Sache anders, weil die Vollmacht zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht nach § 1008 ABGB eine Spezialvollmacht sein muss. Das vorliegende Genehmigungsschreiben der Firma I***** weist aber nur auf das Datum des Kooperationsvertrages hin, nicht aber auch ausdrücklich auf die darin enthaltene Schiedsklausel.

Schiedsvereinbarungen sind nach herrschender Ansicht als Prozesshandlungen (Prozessverträge) zu beurteilen, da § 1391 ABGB die Regelung des Schiedsvertrages ausschließlich der "Gerichtsordnung" und damit dem Prozessrecht zuweist. Zur Auslegung des Schiedsvertrages sind daher grundsätzlich die Vorschriften des Prozessrechts heranzuziehen, was aber nach der in der Rechtsprechung seit jeher vertretenen Auffassung nicht ausschließt, den von den Parteien mit der Schiedsgerichtsvereinbarung gemeinsam verfolgten Zweck, also die Parteiabsicht und die Grundsätze des redlichen Verkehrs (§ 914 ff ABGB) als Auslegungsmittel heranzuziehen. Rummel (RZ 1986, 146 ff [151]) hat diese Rechtsprechung gebilligt und sich dafür ausgesprochen, auf den Schiedsvertrag weitgehend die Regeln des bürgerlichen Rechts über Verträge zumindest analog anzuwenden.

Das Fehlen einer Bevollmächtigung des Prof. Dipl. Ing. K***** durch die I***** auch zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung und die nicht ausreichende Genehmigung dessen vollmachtslosen Handelns ziehen aber Konsequenzen hinsichtlich der anderen Vertragsparteien nach sich. Das Kernstück des Kooperationsvertrages war die Gründung der R***** GesmbH und bestimmte damit weitgehend Pflichten als deren Gesellschafter. Bei Streitigkeiten unter den Gesellschaftern, die sich notwendigerweise für oder gegen die anderen Gesellschafter auswirken, wäre es - auch ohne Einbeziehung des slowakischen GesmbH-Rechtes - unvertretbar, den Gesellschafter, bei dem es wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften zu keiner wirksamen Schiedsvereinbarung gekommen ist, auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen, während die anderen Gesellschafter ihre Ansprüche im schiedsgerichtlichen Verfahren geltend machen müssten. Außerdem ergäbe sich dadurch die Gefahr divergierender Entscheidungen. Im vorliegenden Fall muss nicht näher untersucht werden, ob der die Schiedsklausel enthaltende Kooperationsvertrag ganz allgemein nach seiner besonderen Gestaltung Wirkung auf alle ihn unterzeichnenden Personen entwickeln sollte (vgl Holzhammer ÖJZ 1959, 618), weil dies in Bezug auf die in ihm aufgenommene Schiedsklausel auf Grund der voranstehenden Erwägungen auf jeden Fall bejaht werden muss. Zufolge Nichteinhaltung der Formvorschriften durch den Vertragspartner I***** bei Abschluss der Schiedsklausel erweist sich diese daher auch hinsichtlich der anderen Vertragsparteien als unwirksam. Die Frage, ob die beklagte Partei diesen Vertrag als Treuhänderin oder als Bevollmächtigte abgeschlossen hat, muss daher nicht weiter überprüft werden.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Punktes 1.) der Entscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.

Zu Punkt 2.) des Erkenntnisses:

Die vom Rekursgericht getroffene Entscheidung ist ebenso wie ihre Begründung voll zu billigen (§ 510 Abs 3 ZPO). Dass es durch den mit der vorergangenen Entscheidung erwirkten Wegfall des Titels der beklagten Partei, auf Grund dessen sie Exekution führt, den nunmehrigen Klägern an einer Beschwer für die Erlassung der von ihnen beantragten Maßnahmen fehlt, muss daher nicht weiter berücksichtigt werden.

Die bezughabende Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 402, 78 EO,§§ 40 und 50 ZPO (vgl MGA EO13 § 393/8 ff).