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OGH 22.04.2015, 4Ob47/15p

OGH 22.04.2015, 4Ob47/15p

Rechtssätze


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Norm
RS0022564
Der Auszugsberechtigte kann dann, wenn er durch den Auszugsverpflichteten schuldhafterweise außerstandegesetzt wurde, die bedungenen Naturalleistungen zu beziehen, eine Geldrente in Anspruch nehmen, die an Stelle der ursprünglichen Leistung tritt, im übrigen die Natur des Ausgedinges bewahrt.
Norm
RS0022466
Für die Ablösung des Naturalausgedinges in Geld im "Unvergleichsfall" macht es keinen Unterschied, ob diese Umwandlung bereits im Übergabsvertrag vorgesehen war oder nicht. Sie hat zur Folge, daß der Ausgedingspflichtige anstelle des Naturalausgedinges einen Betrag zu bezahlen hat, der den Ausgedingsberechtigten in den Stand setzt, sich die geschuldeten Leistungen anderweitig zu verschaffen.
Norm
RS0022496
Ist der Ausgedingsberechtigte entsprechend einer im Übergabsvertrag enthaltenen Bestimmung vom Hofe weggezogen, weil ihm das weitere Verbleiben verleidet wurde, und begehrt er an Stelle der Ausgedingsleistung eine Geldrente, so kommt es bei deren Berechnung nur auf den gegenwärtigen Wert des vertraglich bedungenen Ausgedinges an, nicht aber auf die Leistungsfähigkeit des Hofes oder auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ausgedingsverpflichteten.
Norm
RS0022479
Solange ohne den sogenannten Unvergleichsfall die Naturalleistungspflicht ungeschmälert aufrecht bestünde, kann der Leistungspflichtige im Falle der Umwandlung seiner Schuld in eine Geldersatzverpflichtung nicht mit Erfolg einwenden, dass ihm die Erbringung der Naturalleistung wirtschaftlich leichter fiele als die Geldzahlung und diese daher einer Kürzung zu unterziehen wäre. Die Leistungsfähigkeit des Hofes und die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Ausgedingsschuldners haben bei der Ausmittlung des Geldersatzbetrages außer Ansatz zu bleiben, weil für die Bewertung der Geldrente nur der objektive Wert der jeweils geschuldeten Naturalleistungen bestimmend ist.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Herbert Felsberger, Dr. Sabine Gauper-Müller, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch MMag. Dr. Michael Michor und Mag. Walter Dorn, Rechtsanwälte in Villach, wegen 381.857,93 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 85.210,86 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 191/14x-131, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom , GZ 26 Cg 219/06m-125, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Durch den vom Beklagten (unstrittig) verschuldeten „Unvergleichsfall“ wurde der Anspruch des Ausgedingsberechtigten auf lebenslange aufmerksame Wartung und Pflege im Fall seiner Erkrankung in einen Geldanspruch umgewandelt, den die Klägerin als Erbin des Ausgedingsberechtigten gegen den Beklagten geltend macht. Das Berufungsgericht bemaß diesen Geldanspruch ausgehend vom Zeitaufwand professioneller Pflegekräfte von monatlich 160 Stunden in Höhe der für solche Pflegekräfte aufzuwendenden Bruttolohnkosten, zuzüglich eines gemäß § 273 ZPO mit 500 EUR pro Monat festgesetzten Aufwands für Verpflegung und Wohnversorgung. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine „fiktive Berechnungsmethode“ anzuwenden, der die Leistungen professioneller Kräfte zugrundezulegen seien, die tatsächlich nicht erbracht worden seien. Da die Geldablöse den Pflegling in die Lage versetzen müsse, jene aufgrund seiner Krankheit erforderlichen Wartungs- und Pflegeleistungen, die ihm der Beklagte aus dem Übergabsvertrag schulde, käuflich zu erwerben, sei dieser fiktive Zeitaufwand mit den Bruttolohnkosten professioneller Pflegekräfte zu bewerten.

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin, die mit ihrem außerordentlichen Rechtsmittel auch den Zuspruch jenes Ersatzbetrags anstrebt, den das Berufungsgericht abgewiesen hat, vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Die Ablösung des Naturalausgedinges in Geld im „Unvergleichsfall“ hat zur Folge, dass der Ausgedingspflichtige anstelle des Naturalausgedinges einen Betrag zu bezahlen hat, der den Ausgedingsberechtigten in den Stand setzt, sich die geschuldeten Leistungen anderweitig zu verschaffen (RIS-Justiz RS0022466). Für die Bewertung der Geldrente ist nur der objektive Wert der jeweils geschuldeten Naturalleistungen bestimmend (RIS-Justiz RS0022479, vgl RS0022496). Die Geldrente soll die Natur des Ausgedinges (möglichst) bewahren (RIS-Justiz RS0022564).

Diesen Grundsätzen der Rechtsprechung trägt die Berechnungsmethode der Vorinstanzen Rechnung, wenn sie den Zeitaufwand und die Kosten professioneller Pflegekräfte der Bemessung der Geldablöse zugrundelegen. Die hiefür erforderliche Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls wirft ebenso wie die Einschätzung des Aufwands für Verpflegung und Wohnversorgung der zur Erbringung der erforderlichen Pflegeleistungen nötigen Pflegekräfte nach § 273 ZPO keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Kosten der Angehörigenpflege ist unbestritten, dass der tatsächliche zeitliche Pflege- und Betreuungsaufwand des Geschädigten konkret zu ermitteln und sodann der objektive Wert der von dritter Seite erbrachten Sach- oder Arbeitsleistungen als Grundlage der Vergütung heranzuziehen ist. Der objektive Wert der Pflege- und Betreuungsleistungen wird anhand der Kosten für den Ersatz einer professionellen Pflegekraft ermittelt, wobei von den Bruttolohnkosten auszugehen ist (zuletzt etwa 8 Ob 15/11f mwN). Pflegeleistungen sind nicht als fiktiver Schaden oder als fiktive Aufwendungen zur Schadensbeseitigung zu qualifizieren, weil die Pflege tatsächlich durchgeführt wird. Fiktiv ist lediglich die Berechnungsmethode, bei deren Berechnung Leistungen durch professionelle Kräfte zugrundegelegt werden, die in dieser Form nicht erbracht wurden (8 Ob 27/09t mwN). Es sind zwar die tatsächlichen Pflegeleistungen konkret zu ermitteln, sodann aber der objektive Wert der Arbeitsleistungen als Grundlage der Vergütung heranzuziehen. Es ist festzustellen, welche Kosten die Befriedigung des Pflegebedarfs durch professionelle Kräfte erfordert hätte. Der Schädiger hat den objektiven Wert der Pflegeleistungen zu ersetzen (7 Ob 63/10f mwN). Der objektive Wert der von den Angehörigen tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen wurde von den Vorinstanzen daher vertretbar danach bewertet, welche Beträge für professionelle Pflegekräfte aufzuwenden gewesen wären, die die gleichen Pflegeleistungen erledigt hätten wie die tatsächlich pflegenden Angehörigen.

Da die Klägerin den Geldersatzanspruch nach Jahren aufgeschlüsselt geltend gemacht hat und für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2008 teilweise erheblich weniger begehrte, als der erstgerichtlichen Berechnungsmethode entsprochen hätte, wäre der von ihr nunmehr offenbar angestrebte erhöhte Zuspruch auch für die Perioden bis Dezember 2008 ein Verstoß gegen die Beschränkung des Gerichts auf das klägerische Begehren im Sinn des § 405 ZPO.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00047.15P.0422.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAD-58801