OGH vom 20.06.2000, 3Ob252/98z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Zwangsversteigerungssache der betreibenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Weinwurm, Dr. Alois M. Leeb Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Neunkirchen, gegen die verpflichtete Partei Thomas P*****, wegen S 180.000 sA, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , 3 Ob 252/98z, wird im dritten Absatz seines Spruches dahin berichtigt, dass es dort statt "127/1885-Anteile" lautet: "127/1995-Anteile".
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie sich (auch) aus der Begründung der im Spruch genannten Entscheidung ergibt, bezieht sich diese auf Miteigentumsanteile im Ausmaß von 127/1995 und nicht wie im Spruch irrtümlich angeführt 127/1885-Anteile (welcher Bruchteil auch mit dem Grundbuchstand in Widerspruch steht).
Die offenbare Unrichtigkeit, die dem erkennenden Senat anlässlich seiner Entscheidung zu 3 Ob 340/99t bekannt wurde, war somit von Amts wegen zu berichtigen (§ 78 EO iVm §§ 430, 419 ZPO).
Fundstelle(n):
EAAAD-58776