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OGH vom 17.04.2013, 4Ob46/13p

OGH vom 17.04.2013, 4Ob46/13p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** N*****, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. S***** W*****, vertreten durch Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen eingeschränkt 26.341,49 EUR sA, über die Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 130/12z 23, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom , GZ 3 C 3/11s 17, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

N***** N***** wurde am ***** 1998 in einer damals aufrechten Ehe des Klägers geboren. Die Ehegatten lebten mit dem Kind bis 2010 im gemeinsamen Haushalt. Die Mutter führte den Haushalt und betreute das Kind. Sie war geringfügig im Unternehmen des Klägers beschäftigt. Ihr Einkommen und die Familienbeihilfe erhielt sie auf ein Privatkonto, von dem sie bei Bedarf auch geringfügige Ausgaben für N***** tätigte. Im Übrigen wurden die Ausgaben der Familie aus dem Einkommen des Klägers bestritten. Dessen Aufwendungen für N***** überstiegen bis zu ihrem zehnten Lebensjahr den zweifachen, dann den zweieinhalbfachen Regelbedarf.

Seit steht rechtskräftig fest, dass N***** nicht vom Kläger abstammt. Ihr wahrer Vater ist der Beklagte. Sein monatliches Nettoeinkommen betrug von 1998 bis 2010 durchschnittlich 6.000 EUR; er hatte eine weitere Sorgepflicht. Der Beklagte hat dem Kläger bereits 40.000 EUR als Ersatz für dessen Aufwand geleistet.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger zuletzt an Kapital weitere 26.341,49 EUR. Er stützt sich auf § 1042 ABGB und bringt vor, dass er für N***** näher dargestellte Aufwendungen gemacht habe, die bis zu ihrem zehnten Lebensjahr den zweifachen, danach den zweieinhalbfachen Regelbedarf überstiegen hätten. Tatsächlich hätte diesen Aufwand der Beklagte machen müssen. Aufgrund seines hohen Einkommens sei der Beklagte zur Leistung von Unterhalt in dieser Höhe verpflichtet gewesen. Nach Abzug der bereits gezahlten 40.000 EUR verbleibe eine Restforderung in Höhe des Klagebetrags. Darüber hinaus begehrt der Kläger 4 % Zinsen aus dem zwei- bzw zweieinhalbfachen Regelbedarf ab dem Monatsersten der jeweiligen Unterhaltsperiode. Der Beklagte sei durch die Nutzung der ersparten Unterhaltsbeiträge bereichert; daher seien diese zumindest im gesetzlichen Ausmaß zu verzinsen.

Der Beklagte wendet ein, der Kläger habe nur Anspruch auf Ersatz des von ihm tatsächlich geleisteten Naturalunterhalts. Für dessen Ermittlung sei im Rahmen einer Schätzung zunächst der (einfache) Regelbedarf heranzuziehen; daneben sei allenfalls die Berechnungsmethode bei Schadenersatzrenten (§ 1327 ABGB) anzuwenden (Abzug von Fixkosten, Berücksichtigung der Sparquote, Ermittlung der anteiligen Konsumquote). Die für N***** bezogenen Transferzahlungen, insbesondere die Familienbeihilfe, seien auf den Aufwand des Klägers anzurechnen. Weiters müsse er sich die „Freude am Kind“ anrechnen lassen. Länger als drei Jahre zurückliegender Unterhalt sei verjährt. Die Verpflichtung zur unbeschränkten Zahlung an den Scheinvater gefährde die Erfüllung der nun fällig werdenden Unterhaltsansprüche des Kindes. Zinsen gebührten erst ab Fälligstellung.

Das Erstgericht verurteilte den Kläger zur Zahlung von 26.341,49 EUR samt 4 % Zinsen ab Zustellung der Klage, das darüber hinausgehende Zinsenbegehren wies es ab. Es traf Feststellungen zu den konkreten Aufwendungen des Klägers, die es dahin zusammenfasste, dass diese zunächst den zwei- und dann den zweieinhalbfachen Regelbedarf überschritten hätten. Auf dieser Grundlage sei das restliche Kapitalbegehren nach § 1042 ABGB berechtigt. Es handle sich dabei um einen Bereicherungsanspruch, der sich aus den Aufwendungen des Klägers und der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten ergebe. Letztere habe nach der Rechtsprechung zur Bemessung des Unterhalts bei außergewöhnlich hohem Einkommen des Unterhaltspflichtigen („Luxusgrenze“) bis zum zehnten Lebensjahr der Tochter den zweifachen und danach den zweieinhalbfachen Regelbedarf betragen. Da der Kläger den Beklagten durch seine zumindest in gleicher Höhe erbrachten Leistungen von der Unterhaltspflicht befreit habe, sei dieser zum Ersatz verpflichtet. Die Familienbeihilfe müsse sich der Kläger nicht anrechnen lassen, weil sie im konkreten Fall hauptsächlich von seiner Gattin für eigene Zwecke verwendet worden sei. Eine Anrechnung der „Freude am Kind“ komme nicht in Betracht; zudem wäre diese durch die Enttäuschung wegen der Nichtabstammung aufgewogen. Verzugszinsen gebührten erst ab Zustellung der Klage.

Gegen diese Entscheidung richteten sich Berufungen beider Parteien . Das Berufungsgericht gab beiden Rechtsmitteln Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Den Rekurs ließ es zu.

Der Anspruch gründe sich auf § 1042 ABGB. Er sei nicht verjährt, weil die dreijährige Verjährungsfrist erst mit der Feststellung der Nichtabstammung vom Scheinvater beginnen könne. Die Höhe des Anspruchs ergebe sich aus dem tatsächlichen Aufwand des Klägers und der Unterhaltspflicht des Beklagten; der jeweils geringere Wert sei maßgebend. Für den Aufwand des Klägers sei die Rechtsprechung zur Bemessung von Unterhaltsrenten nach § 1327 ABGB nicht heranzuziehen, weil es nicht um zukünftige Leistungen zur Beibehaltung eines Lebensstandards, sondern um tatsächlich erfolgte Aufwendungen gehe. Die Unterhaltspflicht des Beklagten ergebe sich aus dessen Leistungsfähigkeit, wobei sie nach der Rechtsprechung zum „Unterhaltsstopp“ bei überdurchschnittlich hohem Einkommen jedenfalls nicht über dem zwei- bzw zweieinhalbfachen Regelbedarf liegen könne. Diese Beträge begrenzten daher den Ersatzanspruch des Klägers. Die Familienbeihilfe sei sowohl bei den Aufwendungen des Klägers als auch bei der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten zu berücksichtigen. Werde das Kind im gemeinsamen Haushalt betreut, diene die Familienbeihilfe der Entlastung beider Elternteile. Sie sei im Verhältnis von deren Einkommen auf den (für den Klageanspruch maßgebenden) Aufwand des Klägers anzurechnen, weil sie nicht frei verfügbares Einkommen sei, sondern gerade diesen Aufwand decken sollte. Die Anrechnung führe nur dann nicht zu einer Minderung des begehrten Ersatzes, wenn der tatsächliche Aufwand des Klägers auch nach Abzug der Familienbeihilfe höher sei als die begehrten Beträge. Ebenso sei die Familienbeihilfe bei der Bestimmung der Unterhaltspflicht des Beklagten zu berücksichtigen. Dieser dürfe im Unterhaltsregress nicht schlechter behandelt werden als ein Vater, der zur Leistung des laufenden Unterhalts verpflichtet sei. Dies sei für Zeiträume ab der Kundmachung des die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung der Familienbeihilfe auslösenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs auch ohne diesbezüglichen Antrag zu berücksichtigen. Da Feststellungen zu diesen Fragen fehlten, sei das angefochtene Urteil in seinem stattgebenden Teil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Da die strittigen Zinsenansprüche von der Entscheidung in der Hauptsache abhingen, sei auch der Berufung des Klägers Folge zu geben. Allerdings werde es in der Zinsenfrage „wohl“ bei den §§ 1333, 1334 ABGB bleiben, wonach Zinsen nur bei Nichteinhaltung des durch Vertrag oder Gesetz bestimmten Zahlungstags gebührten. Da der Anspruch vor seinem Entstehen (durch Feststellung der Nichtabstammung vom Kläger) nicht fällig geworden sein könne, käme die begehrte Verzinsung nur aus dem Titel des Schadenersatzes in Betracht. Der Rekurs sei zulässig, weil zur Verjährungsfrage erst eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorliege (3 Ob 134/09i) und Rechtsprechung zur Anrechnung von Transferzahlungen beim Unterhaltsregress fehle.

Gegen diese Entscheidung richten sich Rekurse beider Parteien . Der Kläger strebt eine zur Gänze stattgebende Entscheidung im Sinn des Klagebegehrens an, der Beklagte dessen vollständige Abweisung. In den Rechtsmittelbeantwortungen beantragen die Parteien, dem Rekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Rekurse sind zulässig , aber im Ergebnis nicht berechtigt .

1. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zum Grund und zur Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters richtig wiedergegeben.

1.1. Erbringt ein vermeintlich selbst dazu Verpflichteter Unterhaltsleistungen, hat er nach Beseitigung des ihn als Vater feststellenden Rechtsakts oder der auf der Geburt in aufrechter Ehe gründenden Vaterschaftsvermutung gegen den in Wahrheit Unterhaltspflichtigen einen Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB (4 Ob 201/07y = SZ 2007/193 = EF-Z 2008, 99 [ Rummel ] = iFamZ 2008, 71 [ Huber 244]; RIS-Justiz RS0020073; zuletzt 3 Ob 134/08i = JBl 2009, 367 mwN und 4 Ob 198/09k = JBl 2010, 456). Dabei hält der Senat an seiner in 4 Ob 201/07y vertretenen Auffassung fest, dass das Erheben der Klage nach § 1042 ABGB im Zweifel dahin zu verstehen ist, dass der Kläger seine Aufwendungen als Leistung auf die Unterhaltspflicht des Beklagten gelten lässt und so auf allenfalls bestehende Kondiktionsansprüche gegen das Kind (§ 1431 ABGB) verzichtet. Damit wird der wahre Unterhaltspflichtige im Umfang der Leistungen des Scheinvaters von seiner Schuld befreit, was jedenfalls einen Vorteil im bereicherungsrechtlichen Sinn begründet ( Koziol in KBB 3 § 1042 Rz 2 und 4 mwN). Daher kann offen bleiben, ob der bereicherungsrechtlich relevante Nutzen des wahren Vaters schon darin liegt, dass er im Ausmaß der Leistungen des Scheinvaters seine eigene Unterhaltspflicht vorerst nicht erfüllen musste, sodass der wahre Vater und das Kind in Bezug auf die Rückforderung (unechte) Solidarschuldner sind und die Annahme eines Verzichts auf Ansprüche gegen das Kind nicht erforderlich ist ( Rummel aaO; Apathy in Schwimann 3 § 1042 Rz 5 mwN; vgl auch die Nachweise in 4 Ob 201/07y).

1.2. Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung beginnt die Verjährung des hier strittigen Anspruchs mit der erstmaligen Möglichkeit, ihn geltend zu machen. Das setzt die Rechtskraft jener Entscheidung voraus, die das Vaterschaftsanerkenntnis des Scheinvaters oder die auf der Geburt in aufrechter Ehe beruhende Vaterschaftsvermutung beseitigt (4 Ob 201/07y; RIS-Justiz RS0122888; zuletzt etwa 4 Ob 198/09k; vgl auch 2 Ob 74/10m = EF-Z 2011, 107 [ Gitschthaler ]). Innerhalb der folgenden drei Jahre kann der Scheinvater seinen gesamten Regressanspruch also ohne Beschränkung in Bezug auf die Dauer seiner Leistungen geltend machen (2 Ob 175/07k = EF-Z 2008, 103 [ Gitschthaler ]; 3 Ob 134/08i = [ Neumayr ]). Die damit möglicherweise verbundenen Härten mögen Anlass zu rechtspolitischen Erwägungen geben (vgl § 1613 Abs 3 BGB); sie sind aber aufgrund der geltenden Rechtslage unvermeidbar.

2. Zur Höhe des Anspruchs

2.1. Der Anspruch des Klägers beruht nach der oben (Punkt 1.1.) dargelegten Rechtsprechung darauf, dass der Beklagte durch Aufwendungen des Klägers, die als Leistungen auf die Unterhaltspflicht des Beklagten zu qualifizieren sind, von dieser Unterhaltspflicht befreit wurde. Die Höhe ergibt sich folgerichtig aus dem jeweils geringeren Wert: Ist der Aufwand des Scheinvaters höher als die Unterhaltspflicht, begründet er im übersteigenden Teil keinen Nutzen des wahren Vaters. Ist der Aufwand geringer, wird dessen Unterhaltspflicht im Unterschreitungsbetrag nicht getilgt.

2.2. Als Aufwand des Scheinvaters kommt bei getrennter Haushaltsführung in erster Linie seine Geldunterhaltsleistung in Betracht. Wurde das Kind hingegen im gemeinsamen Haushalt betreut, ist der vom Scheinvater tatsächlich geleistete Naturalunterhalt maßgebend. Soweit insofern konkrete Feststellungen möglich sind, besteht kein Anlass, auf Berechnungsmethoden in Zusammenhang mit der Bemessung einer Unterhaltsrente nach § 1327 ABGB (vgl dazu Hinteregger in Kletečka / Schauer , ABGB-ON 1.01 § 1327 Rz 16 mwN) zurückzugreifen. Wenn dort neben den anteiligen Fixkosten auch eine anteilige „Konsumquote“ zugesprochen wird, dient das offenkundig dazu, tatsächliche Leistungen des getöteten Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, die bei gemeinsamer Haushaltsführung im Einzelnen nur schwer nachweisbar sind. Ist dieser Nachweis wie hier ohnehin möglich, sind solche Pauschalierungen nicht erforderlich.

2.3. Zur Berücksichtigung der Familienbeihilfe bei den Aufwendungen des Klägers

(a) Anspruch auf Familienbeihilfe hat nach § 2 Abs 2 FLAG jene Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Nach § 2 Abs 5 FLAG gilt ein Kind bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. In diesem Fall geht der Anspruch jenes Elternteils, der den Haushalt überwiegend führt, nach § 2a Abs 1 FLAG dem Anspruch des anderen Elternteils vor; bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt. Nach § 2a Abs 2 FLAG kann jener Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteils darauf verzichten.

(b) Zweck der zuletzt genannten „Vorrangregel“ ist es indes nicht, dem das Kind betreuenden Elternteil eine Abgeltung für seine Betreuungsleistung zu gewähren. Vielmehr ist die Familienbeihilfe für das Kind zu verwenden und soll letztlich denjenigen entlasten, der die finanziellen Mittel für den Unterhalt des Kindes aufbringt (VfGH B 1340/00 Slg 16.026). Denn die Familienbeihilfe hat den Charakter einer Betreuungshilfe (RIS-Justiz RS0047813). Sie dient nach § 1 FLAG der Herbeiführung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie und soll die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss erleichtern sowie die mit dessen Betreuung verbundenen Mehrbe-lastungen zumindest zum Teil ausgleichen (RIS Justiz RS0058747; zuletzt etwa 8 Ob 27/09t). Dieser Regelungszweck und die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen haben bei getrennter Haushaltsführung zur Folge, dass der Bezug der Familienbeihilfe durch den betreuenden Elternteil zu einer entsprechenden Kürzung des Geldunterhaltsanspruchs führt (RIS-Justiz RS0117023). Soweit die Familienbeihilfe nicht dieser steuerlichen Entlastung dient, ist sie jedoch weiterhin nicht frei verfügbares Einkommen des sie beziehenden Elternteils, sondern ausschließlich für das Kind zu verwenden (1 Ob 84/04s = SZ 2004/100).

(c) Das hat Auswirkungen für den vorliegenden Fall. Da die Familienbeihilfe der Deckung des Unterhalts dient, muss sie sich der Kläger grundsätzlich auf seine Aufwendungen anrechnen lassen. Dies entspricht der Entscheidung 6 Ob 672/85, wonach ein Ersatzanspruch des Scheinvaters nur in insofern in Betracht kommt, als seine Aufwendungen die von ihm bezogene Familienbeihilfe übersteigen. Dass im vorliegenden Fall die damalige Ehefrau des Klägers die Familienbeihilfe bezogen hat, ist daher unerheblich. Denn sie war, wie oben dargelegt, verpflichtet, die Beihilfe für das Kind zu verwenden oder sie ihrem Mann zu Deckung von dessen Aufwendungen zu überlassen. Wenn sie das etwa wegen einer Verrechnung mit einem Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB unterließ, kann das den Beklagten nicht belasten. Vielmehr ist die Familienbeihilfe grundsätzlich auf den Aufwand des Klägers anzurechnen.

(d) Fraglich ist allerdings, in welchem Ausmaß das zu erfolgen hat, wie also die Familienbeihilfe (fiktiv) zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau aufzuteilen ist. Das Berufungsgericht nimmt eine Aufteilung nach den Beiträgen der Ehegatten zum Familieneinkommen an. Dabei übersieht es jedoch, dass die Ehefrau des Klägers nach § 140 Abs 2 Satz 1 ABGB aF (nun § 231 Abs 2 Satz 1 ABGB) ihren Unterhaltsbeitrag schon durch die Betreuung des Kindes leistete; ein Fall des § 140 Abs 2 Satz 2 ABGB (nun § 231 Abs 2 Satz 2 ABGB) lag angesichts der Einkommensverhältnisse offenkundig nicht vor. Damit ist aber nicht erkennbar, weshalb ihr Einkommen für die hier erörterte Frage bedeutsam sein soll. Maßgebend ist vielmehr das Verhältnis zwischen den tatsächlichen Aufwendungen des Klägers auf der einen und jenen seiner Frau auf der anderen Seite. Entsprechend wird auch die Entlastungswirkung der Familienbeihilfe aufzuteilen sein.

(e) Während das Erstgericht konkrete Feststellungen zu den Aufwendungen des Klägers getroffen hat, hat es die Aufwendungen von dessen Frau ohne weitere Präzisierung als „geringfügig“ bezeichnet. Im fortgesetzten Verfahren wird dies gegebenenfalls unter Heranziehung von § 273 ZPO zu konkretisieren sein. Geht der von der Ehefrau gemachte Aufwand bei einer Durchschnittsbetrachtung über bloße Bagatellbeträge hinaus, wird die Familienbeihilfe (fiktiv) im Verhältnis der Aufwendungen aufzuteilen sein, sonst hat sich der Kläger die Familienbeihilfe zur Gänze anrechnen zu lassen. Ob das dazu führt, dass sein danach verbleibender Aufwand unter die von ihm begehrten Beträge fällt, bleibt der Berechnung durch das Erstgericht überlassen.

2.4. In anderer Weise ist die Familienbeihilfe bei der durch die Aufwendungen des Klägers getilgten Unterhaltspflicht des Beklagten zu berücksichtigen.

(a) Da der Beklagte nur durch die Tilgung eines sonst bestehenden Unterhaltsanspruchs bereichert sein kann, ist dieser Unterhaltsanspruch (fiktiv) zu ermitteln. Dabei vermindert sich der nach seiner Leistungsfähigkeit bemessene Unterhalt durch die Berücksichtigung der von der Mutter bezogenen Familienbeihilfe nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (RIS-Justiz RS0117023), und zwar auch dann, wenn wie hier die Prozentkomponente aufgrund des Unterhaltsstopps bei überdurchschnittlichem Einkommen nicht voll ausgeschöpft wird (RIS-Justiz RS0117017). Obergrenze für den Regressanspruch des Klägers ist daher nicht der zwei- bzw zweieinhalbfache Regelbedarf, sondern ein jeweils darunter liegender Betrag, der sich aus der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung des Familienbeihilfen-bezugs durch die Mutter ergibt. Anders gewendet: Der Beklagte muss dem Kläger jedenfalls nicht mehr zahlen, als er seiner Tochter hätte zahlen müssen. Die konkrete Berechnung obliegt wieder dem Erstgericht.

(b) Anders als vom Berufungsgericht angenommen, ist die Familienbeihilfe bereits ab der Geburt des Kindes unterhaltsmindernd zu berücksichtigen. In der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 10 Ob 55/03s hatte der Oberste Gerichtshof nur ausgeführt, dass die Aufhebung der Wortfolge „und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch“ in § 12a FLAG (VfGH G 7/02 ) für den vor der Kundmachung des Erkenntnisses liegenden Zeitraum keinen Eingriff in die Rechtskraft einer Unterhaltsbemessung rechtfertige. Für gerichtshängige Verfahren hatte er demgegenüber die Berücksichtigung der Familienbeihilfe auch für davor liegende Unterhaltsperioden bejaht (6 Ob 94/03x mwN). Damit besteht kein Anlass, die (auch) im vorliegenden Verfahren verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung der Familienbeihilfe zeitlich zu beschränken.

3. Für die vom Beklagten gewünschte „Anrechnung“ der „Freude am Kind“ ist kein Rechtsgrund erkennbar. Immaterielle Vorteile sind auch im Schadenersatzrecht nicht geeignet, einen vermögensrechtlichen Nachteil auszugleichen; sie können daher gegenüber einem Vermögensschaden nicht angerechnet werden (2 Ob 226/07k = SZ 2008/107; RIS-Justiz RS0123921). Warum das im Bereicherungsrecht anders sein soll, zeigt der Beklagte nicht auf. Im Übrigen wird es zwar zutreffen, dass N***** das Leben des Klägers bereichert hat. Selbst wenn man aber meinte, diese „Bereicherung“ materiell bewerten zu können, wäre nicht ersichtlich, weshalb dieser Wert dem Beklagten zustehen sollte und daher mit dem Regressanspruch des Klägers verrechnet werden könnte: Weder stehen die Zahlung des Unterhalts und die Freude am Kind in einem Synallagma, noch hat der Beklagte dem Kläger eine zweckverfehlende Leistung erbracht (§ 1435 ABGB), noch ist die „Freude“ an einem Kind von der Rechtsordnung ausschließlich den zur Leistung von Unterhalt verpflichteten Eltern zugewiesen (§ 1041 ABGB).

4. Das Zinsenbegehren des Klägers besteht entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung dem Grunde nach zu Recht.

4.1. Der Kläger begehrt 4 % Zinsen jeweils ab Fälligkeit der monatlichen Unterhaltsansprüche des Kindes, von denen der Beklagte durch die Aufwendungen des Klägers befreit wurde. Das Berufungsgericht hat zwar die insofern abweisende Entscheidung des Erstgerichts aufgehoben, in seiner Begründung allerdings dessen Auffassung bestätigt, dass der Bereicherungsanspruch des Klägers erst mit der Feststellung von dessen Nichtvaterschaft entstand, die Fälligkeit der Forderung daher frühestens mit diesem Zeitpunkt eintreten konnte und Zinsen für die Zeit davon nur aus dem Titel des Schadenersatzes in Betracht kämen. Der Kläger hält dem im Rekurs ua entgegen, dass er jahrelang Mittel für das vermeintlich eheliche Kind aufgewendet habe, die er anders hätte anlegen können. Hingegen habe sich der Beklagte eben diesen Aufwand erspart und sei nicht nur durch diese Ersparnis, sondern auch durch deren Erträge bereichert.

4.2. Diese Erwägungen treffen im Kern zu. Nach ständiger Rechtsprechung hat auch der redliche Bereicherungsschuldner außer bei Vorliegen einer Gegenleistung die mit dem gesetzlichen Zinssatz pauschalierten Nutzungen eines vom ihm zu erstattenden Geldbetrags unabhängig vom Eintritt des Verzugs herauszugeben („Vergütungszinsen“; 9 ObA 42/91 = SZ 64/47, 1 Ob 315/97z = SZ 71/56 [verst Senat]; 4 Ob 149/06z = SZ 2006/168; vgl auch 4 Ob 84/97z = SZ 70/69 [gesetzliche Zinsen als Mindestanspruch]; Lurger in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.01 § 1437 Rz 8 mwN; Binder in Schwimann 3 § 1000 ABGB Rz 16; ebenso in der Sache, wenngleich unter dem Titel bereits mit Eintritt der Bereicherung fälliger Verzugszinsen, P. Bydlinski , Der Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen, FS Koziol [2010] 21 [39]). Entscheidend ist, dass auch bei Redlichkeit des Bereicherten die Nutzungsmöglichkeit des Kapitals inter partes dem Bereicherungsgläubiger zugeordnet ist. Es wäre daher nicht zu rechtfertigen, wenn der Schuldner den Nutzungsvorteil bis zum Einlangen eines Rückzahlungsbegehrens behalten könnte ( P. Bydlinski aaO). § 1000 ABGB ist in diesem Zusammenhang ganz generell als Pauschalierung des gewöhnlichen Nutzungsentgelts für Geld („Zinsen“) zu verstehen (4 Ob 149/06z mwN). Dass im konkreten Fall nicht ein verwendeter Geldbetrag zu erstatten, sondern eine monatlich eingetretene Ersparnis herauszugeben ist, begründet keinen tragfähigen Unterschied. Denn diese Ersparnis wurde durch entsprechende Aufwendungen des Klägers ermöglicht; die Nutzungsmöglichkeit des Beklagten, der ein entsprechender Nutzungsentgang beim Kläger gegenübersteht, ist inter partes dem Kläger zugewiesen. Sie ist nach § 1000 ABGB mit 4 % zu pauschalieren.

4.3. Die so zu berechnenden Zinsen verjähren nach § 1480 ABGB (4 Ob 584/87 = SZ 60/213; RIS-Justiz RS0031939). Die Verjährung kann aber auch hier nicht vor der objektiven Möglichkeit zur Geltendmachung beginnen. Die Verjährung der auf bereicherungsrechtlicher Grundlage gebührenden Zinsen folgt daher jener des Kapitals.

5. Auf dieser Grundlage müssen beide Rekurse im Ergebnis erfolglos bleiben. Im fortgesetzten Verfahren sind zunächst die Auswirkungen der Familienbeihilfe auf den (bereicherungsrechtlich relevanten) Aufwand des Klägers und die Unterhaltspflicht des Beklagten zu ermitteln, wobei das Erstgericht die oben (Punkte 2.3. und 2.4.) dargestellte Rechtslage zu beachten haben wird. Auf der Grundlage der sich daraus ergebenden Kapitalforderung und den darauf geleisteten Zahlungen wird das Zinsenbegehren zu beurteilen sein, wobei der vom Erstgericht herangezogene Abweisungsgrund nicht trägt (oben Punkt 4.). Alle anderen Streitpunkte sind abschließend erledigt.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2013:0040OB00046.13P.0417.000