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OGH 27.02.2013, 6Ob29/13b

OGH 27.02.2013, 6Ob29/13b

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. E. Solé und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. D***** F*****, 2. T***** O*****, beide *****, vertreten durch Dr. Josef Wolfgang Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Parteien S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** L*****, vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 112.693,59 EUR sA (Revisionsinteresse 60.000 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 16 R 166/12t-36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung setzt die nachträgliche Zurechnung vollmachtslosen Handelns im Falle schlüssiger Genehmigung voraus, dass entweder der Vertreter oder der Dritte nach den Umständen des Falls darauf vertrauen durfte und auch darauf vertraut hat, der vollmachtslos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, dass er mit dem ohne Vollmacht abgeschlossenen Geschäft einverstanden ist. Es durfte für den Vertreter oder den Dritten kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig sein, dass der unwirksam Vertretene ihm gegenüber einen solchen Willen äußern wollte (RIS-Justiz RS0014374). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann regelmäßig nur unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.

Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall in Anbetracht des Umstands, dass der Beklagte das Eigentum an der Kaufliegenschaft nur als Strohmann innehatte und die Liegenschaft ursprünglich um einen Kaufpreis von 125.000 EUR inseriert war, die Unterfertigung des schriftlichen Kaufvertrags, der lediglich einen Preis von 30.000 EUR vorsah, durch den Beklagten als Genehmigung der zwischen den Käufern und dem Ehemann der wirtschaftlichen Eigentümerin der Liegenschaft ausgehandelten Vereinbarung, wonach „offiziell“ nur 30.000 EUR und weitere 60.000 EUR „schwarz“ bezahlt werden sollten, verstand, so ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Als Vertragspartner der Kläger ist der Beklagte aber nach der erfolgreichen Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums der Kondiktion nach § 877 ABGB ausgesetzt.

Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass diese spruchgemäß zurückzuweisen war.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. D***** F*****, 2. T***** O*****, beide *****, vertreten durch Dr. Josef Wolfgang Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Parteien S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** L*****, vertreten durch Doschek Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 112.693,59 EUR sA (Revisionsinteresse 60.000 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 16 R 166/12t-36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsbeantwortung langte erst nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ein und konnte daher bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden. Die Abweisung des Antrags auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00029.13B.0227.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAD-58544