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Nicht übertragbare Gutstunden im Gleitzeitmodell
Nicht in die nächste Gleitzeitperiode übertragbare Gutstunden sind grundsätzlich als Überstunden abzugelten. Eine Funktionszulage kann (wenn dies vereinbart wurde) für die Abgeltung nicht übertragbarer Gutstunden nur insoweit herangezogen werden, als sie der Höhe nach diese nicht übertragbaren Stunden abdeckt. Nicht übertragbare, mit der Funktionszulage auch nicht gedeckte Stunden können nicht als abgegolten gelten. Eine solche Kappungsklausel ist rechtsunwirksam ( 9 ObA 1/22w).
Gleitende Arbeitszeit
Im Zusammenhang mit einer komplexen Gleitzeitbestimmung zu einer Funktionszulage hat der OGH in der zuvor erwähnten Entscheidung auf folgende Grundsätze verwiesen: Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
S. 23innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens
Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit
selbst bestimmen kann (§ 4b Abs 1 AZG). Die gleitende Arbeitszeit muss durch eine Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch eine schriftlicheVereinbarung mit dem Arbeitnehmer geregelt werden (§ 4b Abs 2 AZG). Die Gleitzeitvereinbarung hat bestimmte Regelungen zu enthalten (§ 4b Abs 3 AZG):
die Dauer der Gleitzeitperiode (zB Durchrechnungsperiode von einem Jahr),
den...