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PV-Info 9, September 2020, Seite 21

Erfolgsprämie und Gewohnheitsrecht

Thomas Rauch

Wird ausdrücklich vereinbart, dass kein Rechtsanspruch auf das Beibehalten einer Regelung für eine freiwillige Prämie besteht, und erfolgt jährlich eine Ausschreibung zu dieser Prämie, wobei auch regelmäßig die Freiwilligkeit ausdrücklich erwähnt wird, so kann nicht vom Entstehen eines Rechtsanspruchs auf die jährliche Zahlung solcher Prämien ausgegangen werden ( 8 ObA 69/19h).

Anspruch durch wiederholte Gewährung

Aufgrund der herrschenden Judikatur verliert eine vom Arbeitgeber einem Arbeitnehmer regelmäßig gewährte Zuwendung, mit der der Arbeitnehmer rechnen kann, dann den Charakter der Freiwilligkeit und begründet einen Rechtsanspruch auf deren weitere Zahlung, wenn mangels ausdrücklicher Betonung des freiwilligen und jederzeit widerrufbaren Charakters der Zuwendung ein Entgeltanspruchals vereinbart angenommen werden kann. Es kommt in diesem Zusammenhang allein darauf an, was ein Arbeitnehmer dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers entnehmen kann ( 9 ObA 300/00h, , 9 ObA 34/17s).

Widerrufsvorbehalt

Aus Sicht des Arbeitgebers ist es daher zweckmäßig, schon vor der ersten freiwilligen Gewährung einer zusätzlichen Leistung (also einer Leistung, die wede...

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