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Wissenswertes für die Personalverrechnung aus dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020
Mit BGBl I 96/2020, ausgegeben am , wurde das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) kundgemacht. Im folgenden Beitrag werden für den Bereich der Personalverrechnung wissenswerte Änderungen dargestellt.
Senkung des Eingangssteuersatzes
Der Eingangssteuersatz der Lohn- und Einkommensteuer, das ist jener Steuersatz, der für Einkommensteile über 11.000 € bis 18.000 € jährlich zur Anwendung gelangt, wird rückwirkend per von bisher 25 % auf nunmehr 20 % gesenkt. Für Einkommensteile bis 11.000 € fällt wie bisher keine Lohn- und Einkommensteuer an. Die übrigen Tarifstufen bleiben ebenfalls unverändert.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die Einkommensteuer beträgt jährlich | Steuersatz | |
bisher | neu | |
für die ersten 11.000 Euro | 0 % | 0% |
für Einkommensteile über 11.000 Euro bis 18.000 Euro | 25 % | 20 % |
für Einkommensteile über 18.000 Euro bis 31.000 Euro | 35 % | 35 % |
für Einkommensteile über 31.000 Euro bis 60.000 Euro | 42 % | 42 % |
für Einkommensteile über 60.000 Euro bis 90.000 Euro | 48 % | 48 % |
für Einkommensteile über 90.000 Euro bis 1.000.000 Euro | 50 % | 50 % |
für Einkommensteile über 1.000.000 Euro*) | 55 % | 55 % |
*) Zur Verlängerung des Spitzensteuersatzes siehe unten.
Für einen Arbeitnehmer, der mit seinen Einkünften zur Gänze in die Tarifstufe des Eingangssteuersat...