OGH 11.02.2003, 5Ob12/03f
Rechtssätze
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RS0116132 | Ein von den Vorinstanzen wegen hoher Mauerfeuchtigkeit vorgenommener Abschlag vom Richtwertmietzins unterliegt keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil er von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Auch die Frage, welcher Zuschlag zum Richtwertmietzins für die "Grünruhelage" einer Wohnung und die Möglichkeit der Gartenbenützung gebührt, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. |
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RS0070204 | Die Verknüpfung der Zustandsbeurteilung für die Ausstattungskategorie mit dem Vertragsabschluss entspricht zwar dem Regelfall, entscheidend muss aber nach Inhalt des Vertrages vom Vermieter herzustellende und tatsächlich geschaffene Zustand der Wohnung sein. |
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RS0069863 | Es kommt für die Zuordnung einer Wohnung in eine bestimmte Ausstattungskategorie allein auf den bei Vertragsschluss vorhanden gewesenen Ausstattungszustand an, gleichviel ob dieser durch Aufwendungen des Vermieters oder des vorherigen Mieters - oder sonstigen Vorbenützers - geschaffen wurde, denn in diesem Zustand wurde die Wohnung vom Vermieter dem Mieter zur Verfügung gestellt; hat der nunmehrige Mieter dem Vormieter Aufwendungen für die Schaffung eines kategoriebestimmenden Elements ersetzt, so ist er in aller Regel gemäß § 1422 ABGB in die Rechtsstellung des Vormieters stillschweigend eingetreten, wenn er nicht ohnedies ausdrücklich bei der Zahlung die Abtretung seiner Rechte verlangt hat, und es steht ihm dann das Recht auf Aufwandersatz gegen den Vermieter im Umfange des Rechtsüberganges zu. Nur dann, wenn der nunmehrige Mieter, sei es als Gesamtrechtsnachfolger oder mit Zustimmung des Vermieters als Einzelrechtsnachfolger, anstelle des bisherigen Mieters, der die Wohnungsverbesserung vorgenommen hat, in den bestehenden Mietvertrag eingetreten ist, wäre der Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des - nun weitergeltenden - Mietvertrages mit dem Rechtsvorgänger maßgeblich (so schon 5 Ob 77/83 vom ). |
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RS0070009 | Wenn die Kategorie B bestimmenden Ausstattungselemente "dem zeitgemäßen Standard entsprechende Badegelegenheit" mangels Vorhandenseins eines Gerätes zur Warmwasserbereitung und "Küche" mangels Vorhandenseins einer Kochgelegenheit und einer Spülgelegenheit überhaupt fehlten und deren Herstellung bzw Anschaffung vertraglich dem Mieter überantwortet wurde, bestand eine Anzeigepflicht des Mieters nicht. |
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RS0114793 | Das Fehlen des Spülbeckens in der Küche bei Vorhandensein der hiefür nötigen Zuleitungen und Ableitungen unterliegt durch analoge Heranziehung des § 15a Abs 1 Z 4 MRG der Anzeigeobliegenheit des Mieters. Für den Vermieter ist es nicht ohne weiteres klar und einsichtig, ob der Mieter das Fehlen eines Geschirrspülbeckens als Mangel des Mietobjekts empfindet und ob der - betraglich geringfügige und gegenüber den Nachteilen aus einer Herabstufung der Kategorie zu vernachlässigende - Aufwand für ein Spülbecken überhaupt sinnvoll ist. Anderseits ist es dem Mieter, der auf der Ausstattung des Küchenraumes mit einem Spülbecken besteht, zuzumuten, dies gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. |
Norm | |
RS0059938 | Der das GmbH - Recht prägende Trennungsgrundsatz muß ungeachtet des beherrschenden Einflusses einzelner Gesellschafter, hier des Geschäftsführers, um dessen Entlastung es geht, auf die beklagten Gesellschafter - Gesellschaften so weit als möglich und notwendig gewahrt bleiben. Selbst wenn alle Voraussetzungen für die Annahme eines Zurechnungsdurchgriffstatbestandes vorlägen, darf in Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel zum Zweck der Funktionsfähigkeit der Gesellschaftsorgane den beherrschten Gesellschafter - Gesellschaften nicht das Stimmrecht entzogen werden. Es genügt, daß den unter einem beherrschenden Einfluß stehenden Vertretungsorganen (Geschäftsführern der Gesellschafter - GmbH) die Vertretungshandlung entzogen und für Vertretungen vorzusorgen ist, die das Stimmrecht ohne den beherrschenden Einfluß des von der Abstimmung über seine Entlastung betroffenen Geschäftsführers ausüben können. |
Normen | |
RS0070474 | Bei der Anwendung des § 44 Abs 2 und 3 MRG kommt es allein auf den bei Vertragsschluß vorhanden gewesenen Ausstattungsstand der Wohnung an, gleichviel ob dieser durch Aufwendungen des Vermieters oder des vorherigen Mieters - oder sonstigen Vorbenützers - geschaffen wurde. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Martin Z*****, vertreten durch Dr. Günther Schmied, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegnerin Olga L*****, vertreten durch Dr. Hanspeter Pausch, Rechtsanwalt in Graz, wegen Überprüfung des Hauptmietzinses (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG), über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 3 R 191/02h-68, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 54 Msch 10008/02y-64, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat zwar nachträglich (mit dem gemäß § 37 Abs 3 Z 16 und Z 18a MRG, § 508 Abs 3 ZPO ergangenen Beschluss vom ) den Revisionsrekurs gegen seinen Sachbeschluss vom für zulässig erklärt, doch liegen die in § 528 Abs 1 ZPO (hier iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) normierten Voraussetzungen für die Anrufung des OGH nicht vor. Dies aus folgenden (gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528a und § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO nur kurz darzustellenden) Gründen:
Die Rechtsmittelwerberin erwähnt selbst, dass es bei der Einstufung einer Wohnung in eine bestimmte Ausstattungskategorie - bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung - auf den vom Vermieter herzustellenden oder geschaffenen Zustand ankommt (5 Ob 100/95 = MietSlg 47/27 ua). Kategoriebestimmende Ausstattungseinrichtungen, die der Mieter selbst beistellen muss (hier etwa Armatur, Abwasch und Herd für die Küche, Armaturen, Waschbecken, Duschtasse, Boiler etc für das Bad), haben daher bei der Feststellung der Urkategorie einer Wohnung außer Betracht zu bleiben. Das gilt auch dann, wenn diese Einrichtungsgegenstände bei Abschluss des Mietvertrages zwar vorhanden waren, dem Mieter aber - wie hier - von einer dem Vermieter nahestehenden GmbH gegen Zahlung eines besonderen (monatlichen) Entgelts und einer Kaution zur Benützung überlassen wurden. Dass die Bereitstellung ausstattungsrelevanter Einrichtungen in einem solchen Fall nicht dem Vermieter zugerechnet werden kann, versteht sich nach dem im Gesellschaftsrecht geltenden Trennungsprinzip (5 Ob 714/81 = JBl 1983, 592; 5 Ob 523, 524/91 = SZ 65/46; 5 Ob 267/98w = SZ 73/66 ua) von selbst. Ein dem § 25 MRG zu unterstellender Fall, dass der Vermieter dem Hauptmieter Einrichtungsgegenstände beistellt und hiefür ein angemessenes Entgelt verlangen kann, liegt daher schon aus diesem Grund nicht vor.
Diese von den Vorinstanzen zutreffend erkannte Rechtslage ist so eindeutig, dass sie keiner weiteren Klarstellung bedarf.
Gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen lässt sich auch nicht jene Judikatur ins Treffen führen, dass es für die Feststellung der Urkategorie einer vermieteten Wohnung unerheblich sei, auf wessen Kosten die beim Abschluss der Mietzinsvereinbarung vorhandenen, kategorierelevanten Einrichtungen angeschafft wurden, ob sie etwa dem Vormieter direkt oder indirekt abgelöst werden mussten (5 Ob 77/83 = MietSlg 36.547; 5 Ob 17/85 = MietSlg 37.333). Diese Judikatur ist nämlich seit der Einfügung der eine solche Doppelbelastung des Mieters vermeidenden Bestimmung des § 10 Abs 6 in das MRG durch das 2. WÄG überholt (vgl Pletzer in Schwimann2, Rz 100 zu § 10 MRG). Eine auf Kosten des Mieters erfolgte Anhebung der Ausstattungskategorie einer Wohnung ist seither bei der Bestimmung der Höhe des zulässigen Hauptmietzinses als nicht getätigt zu behandeln.
Auch das ist so klar, dass es keines Beitrags des Höchstgerichtes zum besseren Rechtsverständnis bedarf.
Völlig im Einklang mit der Judikatur befinden sich die Vorinstanzen schließlich mit ihrer Rechtsansicht, dass nur eine mit den notwendigen Einrichtungen versehene Badegelegenheit bzw eine zumindest mit Herd und Spüle ausgestattete Küche den Kategorieanforderungen des § 15a Abs 1 Z 1 und Z 2 MRG entspricht und eine Anzeigepflicht des Mieters nach § 15a Abs 1 Z 4 MRG nicht in Betracht kommt, wenn kategoriebestimmende Merkmale überhaupt fehlen oder deren Herstellung ihm überantwortet wurde (5 Ob 129/86 = MietSlg 38/28 ua; vgl zuletzt 5 Ob 304/01v = WoBl 2002/131).
Was die im vorliegenden Revisionsrekurs bekämpften Abschläge bzw (ihrer Meinung nach) fehlenden Zuschläge zum Richtwertmietzins, vor allem auch deren Höhe betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass deren Berechtigung von den Umständen des Einzelfalles abhängt, was regelmäßig gegen das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage spricht (5 Ob 230/02p). Dass der dem Gericht insoweit zustehende Beurteilungsspielraum von den Vorinstanzen zu Lasten der Rechtsmittelwerberin überschritten worden wäre, ist nicht zu erkennen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da der Antragsteller für seine (die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses zutreffend aufzeigende) Revisionsrekursbeantwortung in Beachtung der Vorschrift des § 37 Abs 3 Z 19 erster Halbsatz MRG keine Kosten verzeichnet hat.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00012.03F.0211.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAD-57953