OGH vom 26.09.2000, 5Ob230/00k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Necati A*****, vertreten durch Dr. Romana Aron, Mieterinteressensgemeinschaft Österreichs, Antonsplatz 22, 1100 Wien, wider die Antragsgegner 1.) Mag. Peter K*****, 2.) Raimund W*****, vertreten durch Dr. Renate Wimmer, Rechtsanwalt in Wien, 3.) Hasan A*****, 4.) Martin W*****, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den Revisionsrekurs des Zweitantragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 40 R 535/99v-9, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , GZ 43 Msch 76/97s-4, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Der Zweitantragsgegner hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag auf Feststellung einer Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes im Zeitraum 8/93 bis 12/97 hinsichtlich der Zweit- und Drittantragsgegner mangels Passivlegitimation ab.
Das Rekursgericht hob aus Anlass des Rekurses des Antragstellers den erstgerichtlichen Sachbeschluss und das vorangegangene Verfahren vor dem Erstgericht als nichtig auf und wies die Anrufung des Gerichts durch den Zweitantragsgegner sowie namens der Dritt- und Viertantragsgegner zurück. Es führte hiezu im Wesentlichen folgendes aus:
Die vom Antragsteller gemietete Wohnung sei immer im schlichten Miteigentum gestanden. Im Überprüfungszeitraum 8/93 bis 5/97 sei der Erstantragsgegner immer Mehrheitseigentümer gewesen. Er habe das Gericht gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle nie angerufen. Die Anrufung des Gerichts sei lediglich durch nicht antragsbefugte Minderheitseigentümer erfolgt.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Zweitantragsgegners mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Bestätigung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, er ist im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber wendet sich gegen die Annahme des Rekursgerichts, der Erstantragsgegner sei im Überprüfungszeitraum immer Mehrheitseigentümer gewesen, weil dieser die gesamte Liegenschaft per verkauft gehabt habe; infolge Rechtfertigung (zu TZ 8032/1997) sei der Erwerber (Viertantragsgegner) im Rang der Vormerkung TZ 5333/1993 bücherlicher Eigentümer geworden.
Hiezu ist zu bemerken, dass der Vertragseintritt des Erwerbers in das Bestandverhältnis bei verbücherten Liegenschaften grundsätzlich mit der Einverleibung des Eigentumsrechts erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Eintragung in einem früheren Rang geschieht, so auch bei Rechtfertigung einer Vormerkung (vgl 4 Ob 560/94 = MietSlg 46/23; Binder in Schwimann2 § 1120 ABGB Rz 27 mwN; Würth in Rummel2 § 1120 ABGB Rz 7 mwN). Auf den Zeitpunkt (Rang) der Vormerkung kommt es im vorliegenden Fall somit nicht an.
Die Ansicht des Rekursgerichts, ein Minderheitseigentümer sei (trotz einheitlicher Streitpartei) zur Anrufung des Gerichts gemäß § 40 MRG nicht legitimiert, ist durch die Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofs gedeckt (5 Ob 2164/96p = MietSlg 48.433; 5 Ob 17/96 =
MietSlg 48.434; 5 Ob 321/99p = WoBl 2000/41 [Prader]; 5 Ob 40/00v =
immolex 2000/120). Hat innerhalb der Frist des § 40 MRG lediglich eine Minderheit der vermietenden Miteigentümer den Antrag auf Entscheidung durch das Gericht eingebracht, ist aber grundsätzlich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (5 Ob 446/97t = immolex 1999/7; 5 Ob 321/99p). Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen; vielmehr wurde der Zweitantragsgegner durch die Rechtsansicht des Rekursgerichts überrascht. Die Rechtssache war daher unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die weiteren Rechtsmittelausführungen einzugehen. Derzeit kann es auch auf sich beruhen, ob die Entscheidung der Schlichtungsstelle dem Erstantragsgegner (Mehrheitseigentümer im Überprüfungszeitraum) überhaupt wirksam zugestellt wurde, was auch für den Beginn des Fristenlaufes gemäß § 40 MRG von Bedeutung wäre (vgl Fucik in Rechberger2 § 14 JN Rz 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG.