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OGH vom 18.01.2012, 3Ob244/11w

OGH vom 18.01.2012, 3Ob244/11w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am verstorbenen M*****, zuletzt wohnhaft gewesen im *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiterin Dr. E*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 295/11p 60, womit der Rekurs der Einschreiterin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom , GZ 19 P 80/10s 42, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Einschreiterin wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Für die am geborene Betroffene wurde mit Beschluss vom (ON 31) Dr. M***** zum Sachwalter bestellt und mit der Besorgung folgender Angelegenheiten betraut:

Vertretung der Betroffenen vor Gericht, Ämtern, Behörden, sozialen Einrichtungen, Pensionsversicherungsanstalt und im Privatrechtsverkehr,

Einkommens- und Vermögensverwaltung,

in medizinischen Angelegenheiten.

Mit Beschluss vom selben Tag (ON 32) genehmigte das Erstgericht die Klagsführung der Betroffenen gegen die nunmehrige Einschreiterin wegen eines Betrags von 161.053,06 EUR sA.

Am regte die Einschreiterin an, den Sachwalter „wegen einer offensichtlichen Interessenkollision seines Amtes zu entheben und entweder einen unbeteiligten Dritten zu bestellen oder aber die Sachwalterschaft aufzuheben“. Weiters stellte sie den Antrag, die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der gegen sie geführten Klage zu widerrufen, weil nunmehr offensichtlich sei, dass die Klage nicht im Interesse der Betroffenen, sondern bestenfalls im Interesse der öffentlichen Hand eingebracht worden sei. Es sei evident, dass es dem Sachwalter nicht um das Wohlergehen der Betroffenen, sondern nur um seine eigenen Interessen gehe.

Mit seinem Beschluss vom (ON 42) nahm das Erstgericht die Klageeinschränkung des Sachwalters auf 109.935,37 EUR sA zur Kenntnis und sprach aus, dass die Anregungen der Einschreiterin allesamt nicht aufgegriffen werden.

Am ist die Betroffene verstorben.

Soweit für den Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens von Bedeutung wies das Rekursgericht den Rekurs der Einschreiterin mangels Rekurslegitimation zurück und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.

In dem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs wird von der Einschreiterin keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht.

Rechtliche Beurteilung

In einem gerichtlichen Genehmigungsverfahren kommt nach ständiger Rechtsprechung nur der betroffenen pflegebefohlenen Person Parteistellung zu; sie allein ist auch rechtsmittellegitimiert (RIS Justiz RS0123647). Ganz generell gilt im Sachwalterschaftsverfahren, dass dritten Personen kein Antragsrecht zukommt; sie haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts (RIS Justiz RS0006610 [T2], selbst wenn ihre Interessen tangiert werden (vgl RIS Justiz RS0006610 [T3]). Wegen des Zuschnitts des Sachwalterschaftsverfahrens auf die betroffene Person kann es auch nicht über die Behauptung, der Sachwalter missbrauche seine Stellung, zu einer Parteistellung dritter Personen iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG kommen (vgl RIS Justiz RS0006229 [T19] und [T20]); die rechtlich geschützte Stellung dritter Personen wird nämlich durch die gerichtliche Tätigkeit in einem Sachwalterschaftsverfahren nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar beeinflusst (vgl RIS Justiz RS0006610 [T4]).

Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs der Einschreiterin zurückzuweisen.