OGH vom 27.01.2015, 5Ob229/14h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin L***** GmbH, *****, vertreten durch Maggi Brandl Kathollnig Rechtsanwälte GmbH Studio Legale in Klagenfurt, wegen Löschung von Eintragungen, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , AZ 2 R 225/14m, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom , TZ 6208/2014, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Das Eigentumsrecht der Antragstellerin an der gegenständlichen Liegenschaft wurde mit Beschluss vom im Rang der bestandenen Rangordnung für die Veräußerung eingetragen. Der Beschluss wurde der Antragstellerin (am ), nicht aber der Veräußerin zugestellt.
Das Erstgericht wies den am eingebrachten Antrag der Liegenschaftseigentümerin auf Löschung eines Pfandrechts (Zwischeneintragung) wegen Versäumung der Frist des § 57 Abs 1 Satz 2 GBG ab. Die Löschung müsse binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der in der angemerkten Rangordnung bewilligten Einverleibung beantragt werden. Rechtskraft bedeute den Ablauf der dem Löschungsberechtigten zur Verfügung stehenden Rekursfrist, nicht aber Rechtskraft gegenüber allen Beteiligten.
Das Rekursgericht teilte diese Rechtsansicht und gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil abgesehen von einer aus dem Jahr 1932 stammenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs keine Rechtsprechung zu diesem Thema vorliege.
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist aus dem vom Rekursgericht angegebenen Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Wird die Einverleibung der (hier relevant) Veräußerung der Liegenschaft in der angemerkten Rangordnung bewilligt, ist nach § 57 Abs 1 Satz 1 GBG auf Ansuchen der Partei, für die die Einverleibung vorgenommen worden ist, die Löschung der Eintragungen zu verfügen, die in Ansehung dieser Liegenschaft nach Überreichung des Anmerkungsgesuchs erwirkt worden sind (Zwischeneintragungen). Diese Löschung muss nach Satz 2 leg cit binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der in der angemerkten Rangordnung bewilligten Einverleibung beantragt werden.
2. In der bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 2 Ob 500/32 = SZ 14/172 = RIS Justiz RS0061017 stellte der Oberste Gerichtshof für den Beginn dieser 14 tägigen Frist ausschließlich auf die Rechtskraft gegenüber dem Erwerber ab, während er anderen Beteiligten (konkret: Pfandgläubigern) noch offenstehende Fristen zur Bekämpfung des Einverleibungsbeschlusses für irrelevant hielt.
3. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, von dieser, in der Literatur ohne Kritik übernommenen ( Hoyer , Grundbuchseintrag im angemerkten Rang und Frist für den Antrag auf Löschung von Zwischeneinträgen, NZ 1997, 233; Mahrer in Kodek Grundbuchsrecht 1.01 § 57 GBG Rz 1, 8), Rechtsansicht abzuweichen:
4. Bis zur Änderung des § 57 Abs 1 GBG durch die Grundbuchsnovelle 1929, BGBl 1930/4, konnte die Löschung von Zwischeneintragungen nach herrschender Meinung nur gleichzeitig mit dem Eintragungsgesuch beantragt werden. Mit der Einführung der 14 tägigen Frist für die Antragstellung wollte der Gesetzgeber die Löschung von Zwischeneintragungen erleichtern, weil bisher unter Umständen bei gleichzeitiger Antragstellung mit dem Einverleibungsgesuch unmittelbar davor eingelangte Anträge im Löschungsbegehren nicht mehr berücksichtigt werden konnten (vgl ErlRV 377 BlgNR 3. GP 6). Diese zugunsten des Erwerbers geschaffene erleichterte Löschungsmöglichkeit spricht keineswegs dafür, dass ihm die 14 tägige Frist solange zur Verfügung stehen soll, bis die allen anderen Beteiligten offenstehende Rechtsmittelfrist gegen den Einverleibungsbeschluss abgelaufen ist. Die Unsicherheit über das Zurechtbestehen bücherlicher (Zwischen )Eintragungen soll nämlich nicht für eine unbegrenzte Zeit aufrecht bleiben. Ansonsten wären bücherlicher Publizitäts und Vertrauensgrundsatz wesentlich beeinträchtigt ( Hoyer aaO).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00229.14H.0127.000