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Abtretbarkeit von Anfechtungsansprüchen nach § 27 ff IO
Der entgeltlichen Abtretung von Anfechtungsansprüchen nach der IO haftet keine insolvenzrechtliche Besonderheit an. Sie ist zulässig, da sie nicht ausdrücklich verboten ist. Auf die Angemessenheit des Abtretungspreises kommt es nicht an.
(OLG Wien 3 R 57/18a; LG Korneuburg 6 Cg 150/17i)
Die Beklagte kaufte im Juli 2015 drei Liegenschaften von der C. GmbH, über deren Vermögen im Oktober 2016 das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet wurde, das im Februar 2017 in ein Konkursverfahren abgeändert wurde.
Die gründungsprivilegierte Klägerin wurde im Mai 2017 ins Firmenbuch eingetragen und meldete im Insolvenzverfahren keine ForderunS. 67 gen an. Sie kaufte vom Insolvenzverwalter unter Zustimmung des Gläubigerausschusses sämtliche Forderungen der Schuldnerin gegen die Beklagte um 5.000 € angesichts Risiken wie Einbringlichkeit sowie Prozess- und Betreibungskosten.
In der fristgerecht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin primär die Zahlung der Wertdifferenz von zirka 470.000 €, hilfsweise die wegen der gelöschten und neuen Hypotheken untunliche Nichtigerklärung des Kaufvertrages vom Juli 2015 und Einwilligung der Beklagten in die Verbücherung des Eigentums ...