OGH vom 20.02.2013, 3Ob243/12z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. E*****, Rechtsanwalt, *****, als Insolvenzverwalter in der Insolvenz über das Vermögen der B***** GmbH Co KG, *****, gegen die beklagten Parteien 1. K*****, und 2. A*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Helmut Fetz und andere Rechtsanwälte in Leoben, wegen 15.000 EUR sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 136/12f 11, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Leoben vom , GZ 6 Cg 27/12k 7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 1.074,35 EUR (darin 179,06 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der Schuldnerin B***** GmbH Co KG wurde mit Beschluss des Landesgerichts ***** vom , *****, das Insolvenzverfahren eröffnet; der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzedikt wurde am in die Ediktsdatei eingeschaltet.
Die Schuldnerin wird im Folgenden auch in Bezug auf die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus Vereinfachungsgründen als „Schuldnerin“ bezeichnet.
Die beiden Beklagten als Käufer schlossen am mit der Schuldnerin als Verkäuferin einen Kaufvertrag über ein Reisemobil, das im April 2012 ausgeliefert werden sollte. Sie leisteten vereinbarungsgemäß eine Anzahlung von 15.000 EUR auf den Gesamtkaufpreis von 102.990 EUR. Im Kaufvertrag haben die Schuldnerin und die Beklagten weder einen Anspruch der Beklagten auf Rückerstattung der Anzahlung im Fall der Insolvenz der Schuldnerin noch ein Gestaltungsrecht der Schuldnerin, gerichtet auf Rückzahlung der Anzahlung, vereinbart.
Zwischen und hatten die Beklagten nur einmal Kontakt mit der Schuldnerin, bei dem sie ihre Wünsche bezüglich der Sonderausstattung für das Reisemobil deponierten; über die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin wurde dabei nicht gesprochen.
Mit Schreiben vom teilte ihnen die Schuldnerin auszugsweise Folgendes mit:
„Aufgrund wirtschaftlicher Gegebenheiten werden wir unseren Betrieb mit bedauerlicher Weise einstellen.
Die von Ihnen geleisteten Anzahlungen erhalten sie im vollen Umfang von uns zurück. Bitte geben Sie uns Ihre Kontodaten bekannt. [...]
Für unsere ... Kunden:
Bitte wenden sie sich an die Fa. G..., mit ihrem Kaufvertrag, er wird versuchen, den Vertrag zu übernehmen und Ihnen das bestellte Fahrzeug zu liefern.
Ich bedauere diesen Weg gehen zu müssen und wünsche Ihnen alles Gute für die Zukunft.“
Auch nach Erhalt des Schreibens vom kam es zu keinen Gesprächen zwischen den Beklagten und der Schuldnerin. Die Beklagten gaben der Schuldnerin lediglich ihre Kontodaten bekannt, worauf die Schuldnerin am die Anzahlung von 15.000 EUR an sie zurückzahlte.
Im Zeitpunkt der Rückzahlung der Anzahlung war die Schuldnerin bereits zahlungsunfähig. Im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung war das schuldnerische Unternehmen bereits geschlossen und wurde nicht wieder eröffnet.
Mit seiner am eingebrachten, auf §§ 30, 31 IO gestützten Anfechtungsklage begehrt der Kläger als Insolvenzverwalter, die Zahlung des Betrags von 15.000 EUR an die Beklagten gegenüber den Gläubigern im Insolvenzverfahren für unwirksam zu erklären und die Beklagten zur Zahlung des Betrags an die Insolvenzmasse zu verpflichten. Im Kaufvertrag sei die Erstattung der Anzahlung für den Fall der Insolvenz des Vertragspartners nicht vorgesehen gewesen, sodass die Beklagten durch die angefochtene Zahlung eine Befriedigung erhalten hätten, die im Grundgeschäft so nicht vereinbart gewesen sei (§ 30 IO). Überdies sei die Rückzahlung im beiderseitigen Wissen der unmittelbar bevorstehenden Insolvenz erfolgt. Abgesehen davon sei den Beklagten aufgrund des Inhalts des Schreibens vom zumindest fahrlässige Unkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorzuwerfen. Da durch die Rückzahlung der Befriedigungsfonds der übrigen Gläubiger geschmälert worden sei, sei zusätzlich Anfechtbarkeit der Rechtshandlung nach § 31 IO gegeben. Schließlich könnten sich die Beklagten auch nicht auf § 34 IO berufen, weil das von ihnen ausgeübte Gestaltungsrecht keine anfechtungsfeste „Surrogatsleistung“ sei.
Die Beklagten wandten im Wesentlichen ein, der Ankauf des Reisemobils sei ein Einzelverkauf iSd § 34 IO, sodass alle Leistungen aufgrund des Kaufvertrags unanfechtbar seien, sofern wie hier die Voraussetzungen des § 28 Z 1 3 IO nicht vorlägen. Aus dem Schreiben vom ergebe sich, dass der Erfüllung des Kaufvertrags ein dauerndes Hindernis entgegengestanden sei, sodass die Beklagten wegen Unmöglichkeit der Leistung oder eines vertragswidrigen Rücktritts der Schuldnerin berechtigt gewesen seien, den Vertrag aufzuheben. Durch Ausübung dieses Gestaltungsrechts hätten sie einen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch über die geleistete Anzahlung erworben, der ein gesetzliches Schuldverhältnis, vergleichbar mit Schadenersatzansprüchen, darstelle, sodass sie bloß eine gemäß § 34 IO nicht anfechtbare „Surrogatsleistung“ erhalten hätten. Ungeachtet dessen seien die angezogenen Anfechtungstatbestände ohnehin nicht erfüllt: Da sie über die Rückerstattung der Anzahlung eine Vereinbarung mit der Schuldnerin getroffen hätten, stünde ihnen ein klagbarer Anspruch auf Erstattung der Anzahlung zu, sodass keine inkongruente Deckung iSd § 30 IO vorliege. Auch der Tatbestand des § 31 IO sei nicht erfüllt, weil die Beklagten auf Basis des Schreibens vom nicht verpflichtet gewesen seien, weitere Nachforschungen über die Vermögenslage der Schuldnerin anzustellen. Schließlich habe die Anzahlung dem Befriedigungsfonds der Gläubiger gar nicht entzogen werden können, weil die Rückzahlung Folge des Vertragsrücktritts der Schuldnerin gewesen sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass sowohl der Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 IO als auch jener des § 31 Abs 1 Z 2 IO erfüllt seien, wohingegen die Berufung auf § 34 IO ins Leere gehe. Eine anfechtungsfeste „Surrogatsleistung“ liege nicht vor, weil der Rückersatz der Anzahlung aufgrund der einvernehmlichen Vertragsaufhebung, also aufgrund einer selbständigen Vereinbarung, und nicht aufgrund des (weggefallenen) Kaufvertrags erfolgt sei.
Bei der Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 IO komme es nur auf die objektive Tatsache der Begünstigung an. Nach dem Inhalt des Kaufvertrags habe kein Anspruch auf Erstattung der Anzahlung im Fall der (materiellen) Insolvenz der Schuldnerin bestanden. Vielmehr habe es der einvernehmlichen Aufhebungsvereinbarung bedurft, um den Anspruch auf Erstattung der Anzahlung überhaupt erst zu begründen, weshalb der Rückersatz inkongruent sei. Dass die Aufhebung des Kaufvertrags innerhalb der 60 tägigen Frist des § 30 IO erfolgt sei, sei offenkundig.
Im Rahmen des Anfechtungstatbestands nach § 31 Abs 1 Z 2 IO sei es bedeutungslos, ob die Deckung kongruent oder inkongruent gewesen sei; es reiche aus, dass sie auf Kosten der nachmaligen Insolvenzmasse erfolgt sei und dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit der (späteren) Schuldnerin bekannt gewesen sei oder bekannt sein habe müssen. Betrachte man das Schreiben vom , könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Beklagten daraus auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen hätten müssen. Dass die Anzahlung durch die Rücküberweisung dem Befriedigungsfonds entzogen worden sei, sei evident.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision im Hinblick auf das Fehlen von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage zu, ob auch Vereinbarungen, mit denen Kaufverträge über bewegliche Sachen aufgehoben würden, unter § 34 IO fallen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Parteien aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klageabweisenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben; vorgebracht wird auch, dass es an einer erheblichen Rechtsfrage fehle.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus Gründen der Klarstellung zum Anwendungsbereich des § 34 IO zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Das Revisionsvorbringen lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:
§ 34 IO sei aus konsumentenschutzrechtlichen Erwägungen und aus Gründen der Verkehrssicherheit extensiv auszulegen und finde auch im vorliegenden Fall Anwendung. Die Rückzahlung der Anzahlung sei aus dem Kaufvertrag erfolgt, weshalb sie eine Leistung aufgrund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen darstelle und daher anfechtungsfest sei.
Betreffend den Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs 1 Z 1 IO sei die Rückzahlung der Anzahlung als kongruent anzusehen: Aufgrund der Erklärung der Schuldnerin vom hätten die beklagten Parteien einen klagbaren Anspruch auf Rückzahlung erworben.
In Bezug auf den Anfechtungstatbestand nach § 31 Abs 1 Z 2 IO sei gegenüber Konsumenten beim Vorwurf fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit Zurückhaltung angebracht; das Schreiben vom habe auch keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen geboten. Der Inhalt des Schreibens habe auch im Zusammenhang mit der kurz darauf geleisteten Rückzahlung der Anzahlung nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit zugelassen.
Diese Ausführungen sind nicht berechtigt.
1. Zu § 34 IO:
1.1. § 34 IO räumt bei Geschäften im Detailwarenverkehr der Verkehrssicherheit Vorrang vor dem Konkursinteresse ein. Hintergrund ist, dass bei „Geschäften des normalen Alltagsverkehrs“ eine Beobachtung der finanziellen Lage des Geschäftspartners oder seiner Absichten nicht erforderlich ist ( König , Die Anfechtung nach der Konkursordnung 4 [2009] Rz 13/11 f). Die Anfechtbarkeit ist auf die Fälle des § 28 Z 1 3 IO beschränkt, also auf die Fälle der Kenntnis oder verschuldeten Unkenntnis des Anfechtungsgegners bezüglich der Benachteiligungsabsicht des späteren Schuldners; wegen erkennbarer Vermögensverschleuderung (§ 28 Z 4 IO) oder wegen Begünstigung des Käufers (§ 30 IO) oder wegen Kenntnis oder verschuldeter Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit (§ 31 IO) können solche Rechtsgeschäfte und darauf beruhende Leistungen nicht angefochten werden (6 Ob 714/81 = RIS Justiz RS0064256).
1.2. Vom Anfechtungsschutz erfasst wird nicht nur die Übereignung der Sache an den Käufer; auch Surrogate wie Zahlungen aus einer Gewährleistungs oder Schadenersatzpflicht, gelten nach herrschender Auffassung in der Lehre als anfechtungsbeschränkte Leistungen aus einem Einzelverkauf ( Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger 4 I § 34 Rz 8; ihnen folgend Rebernig in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 34 KO Rz 2).
1.3. Auch wenn im vorliegenden Fall ein Einzelverkauf einer beweglichen Sache gemäß § 34 IO vorliegt, ergibt sich die Unanwendbarkeit des § 34 IO aus folgenden Gründen:
1.3.1. § 34 IO will erreichen, dass der Kunde eines Detailverkaufs aus den unter 1.1. genannten Gründen nicht in die Lage kommt, das vom Schuldner Gekaufte wieder herauszugeben oder die getilgte Schuld noch einmal zahlen zu müssen. Mit anderen Worten soll § 34 IO nicht in den Fällen anwendbar sein, in denen der Schuldner seine Leistung noch nicht erbracht hat. In diesem Sinn gilt im Fall eines beidseits noch nicht erfüllten Einzelverkaufs nicht § 34 IO, sondern § 21 IO ( König , Anfechtung 4 Rz 13/14 aE).
1.3.2. Im vorliegenden Fall waren die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag vor Insolvenzeröffnung noch nicht beidseits erfüllt worden. Daraufhin wurde der Kaufvertrag ebenfalls noch vor Insolvenzeröffnung - aufgehoben: Die Beklagten haben durch Bekanntgabe ihrer Kontodaten das entsprechende Auflösungsanbot der Schuldnerin angenommen. Erst dadurch entstand der Rückzahlungsanspruch der Beklagten in Bezug auf die Anzahlung. Selbst wenn man mit der herrschenden Lehre annimmt, dass auch die Erbringung einer an die Stelle der Sache tretenden „Surrogatleistung“ über § 34 IO geschützt ist, kann eine solche Qualifkation nicht für eine Forderung gelten, die erst dadurch entsteht, dass infolge Nichterfüllung vor Insolvenzeröffnung der Vertrag aufgelöst und die Rückabwicklung erbrachter Leistungen vereinbart wird. Hier liegt nämlich keine „Surrogatsleistung“ vor, sondern es ist über einen wegen Nichterfüllung und darauf folgender Vertragsauflösung entstandenen Rückerstattungsanspruch zu entscheiden.
2. Kommt den Beklagten § 34 IO nicht zugute, ist zu prüfen, ob die Anfechtungstatbestände nach § 30 Abs 1 Z 1 IO (objektive Begünstigung) und § 31 Abs 1 Z 2 IO (Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit) erfüllt sind. Angefochten wird vom Insolvenzverwalter die am geleistete Rückzahlung der Anzahlung von 15.000 EUR.
2.1. Zu § 30 Abs 1 Z 1 IO:
§ 30 Abs 1 Z 1 IO normiert einen objektiven Tatbestand (RIS Justiz RS0064653 [T5]), der Inkongruenz fordert, nämlich eine nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchende Sicherstellung oder Befriedigung.
Im vorliegenden Fall ergibt sich die Inkongruenz daraus, dass die entsprechende, zu einem Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung führende Vereinbarung erst innerhalb der in § 30 Abs 1 angeführten 60-Tage-Frist abgeschlossen wurde; nach dem Inhalt des Kaufvertrags bestand aber gerade kein Anspruch auf Erstattung der Anzahlung im Fall der Insolvenz der Schuldnerin.
2.2. Somit bedarf es einer Prüfung des Anfechtungstatbestands nach § 31 Abs 1 Z 2 IO nicht mehr.
3. In diesem Sinn ist die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00243.12Z.0220.000