OGH vom 26.01.2005, 7Ob314/04h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) P***** AB, *****, und 2.) P***** Sp.z.o.o., *****, beide vertreten durch Andreas Reiner & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei O***** S.A., *****, vertreten durch Schneider & Schneider, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Aufhebung eines Schiedsspruches (Streitwert EUR 1,811.386,92), über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom , GZ 2 R 136/04s-13, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 19 Cg 55/04s-8, infolge Rekurses der klagenden Parteien bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Klägerinnen begehren die Aufhebung des Schiedsspruches des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich vom , GZ SCH-4853, mit dem das von ihnen gegen die (auch dort) Beklagte erhobene, auf Zahlung von Werklohn ua von insgesamt EUR 1,811.386,92 gerichtete Klagebegehren in Ansehung der Erstklägerin wegen Fehlens der Aktivlegitimation abgewiesen und hinsichtlich der Zweitklägerin die Klage wegen Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes zurückgewiesen wurde. Dem Schiedsgericht gehörten neben dem Obmann Rechtsanwalt Dr. Benedikt S***** der von den Klägerinnen benannte Schiedsrichter Dr. Peter R***** und der von der Beklagten benannte Schiedsrichter Rechtsanwalt Dr. Christian H***** an. Die Klägerinnen begründen ihr Aufhebungsbegehren im Wesentlichen damit, ihnen seien erst nach Zustellung des Schiedsspruches Ablehnungsgründe gegen den Schiedsrichter Dr. H***** bekannt geworden. Dieser gehöre der Wiener Rechtsanwaltskanzlei S***** & Partner an und habe am dem Schiedsgericht mitgeteilt, dass ihm keine Umstände bekannt seien, die seine Ablehnung rechtfertigen könnten. Damit habe der Genannte seine Verpflichtung zur Offenlegung all jener Umstände verletzt, die objektiv Anlass zu Zweifeln an seiner Unbefangenheit geben könnten. Die Kanzlei S***** & Partner sei nämlich „die österreichische Rechtsanwaltskanzlei" der D***** AG, die sie in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten vertreten habe; zudem sei ein Mitglied der Kanzlei S***** & Partner Aufsichtsratsmitglied einer Fondsgesellschaft der D*****. Eine zu 100 % im Besitz der D***** befindliche Gesellschaft sei nun mit 10,37 % an der Beklagten beteiligt, eine andere Gesellschaft, die vermutlich ebenfalls der D***** gehöre, halte 2,05 % der Anteile der Beklagten. Der Schiedsrichter Dr. H***** habe sich demnach in einem massiven Interessenkonflikt befunden. Nur so lasse sich der für die Klägerinnen unerwartete und unverständliche Schiedsspruch erklären. Im Hinblick auf die erst nach Fällung des Schiedsspruches bekannt gewordenen Befangenheitsgründe werde der Schiedsspruch aus den Gründen der Z 2, 3, 6 und 7 des § 595 Abs 1 ZPO angefochten. Das Erstgericht wies die Klage zurück. Ein Schiedsspruch könne nur aus den in § 595 ZPO taxativ aufgezählten Gründen angefochten werden.
§ 595 Abs 1 Z 4 ZPO sehe als Aufhebungsgrund vor, dass die Ablehnung eines Schiedsrichters vom Schiedsgericht ungerechtfertigt zurückgewiesen worden sei. Erlange der Kläger erst nach Fällung des Schiedsspruches von einem Sachverhalt Kenntnis, der die Ablehnung des Schiedsrichters rechtfertige, müsse in Entsprechung der Anwendung der für die staatlichen Gerichte geltenden Grundsätze unterschieden werden, ob der Sachverhalt einen Ablehnungsgrund im engeren Sinn oder einen Ausschließungsgrund bilde. Nur ein später hervorgekommener Ausschließungsgrund rechtfertige eine Anfechtung nach der zitierten Bestimmung. Einen Ausschließungsgrund habe die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Geltendmachung minder gewichtiger Gründe, die mit dem Ergehen des Schiedsspruches bzw vor staatlichen Gerichten mit der Rechtskraft befristet seien, widerspreche nicht den Grundwerten der Rechtsordnung, zu denen auch Rechtssicherheit gehöre. Selbst die Fällung eines Urteiles durch einen ausgeschlossenen Richter könne nur befristet geltend gemacht werden. Hinsichtlich der Zweitklägerin liege außerdem keine angefochtene Sachentscheidung vor, was eine Aufhebungsklage ausschließe.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Von den Klägerinnen werde selbst erkannt, dass die Aufhebungsgründe im § 595 ZPO erschöpfend aufgezählt seien und Z 4 leg cit die ungerechtfertigte Zurückweisung der Ablehnung eines Schiedsrichters durch das Schiedsgericht voraussetze und daher hier nicht zur Anwendung gelangen könne. Nicht umfasst sei der Fall, dass der Kläger erst nach Fällung des Schiedsspruches von einem Ablehnungsgrund Kenntnis erlange, da nur ein später hervorkommender Ausschließungsgrund, nicht aber ein bloßer Ablehnungsgrund eine Anfechtungsklage rechtfertige.
Alle von den Klägerinnen geltend gemachten Anfechtungsgründe, nämlich § 595 Abs 1 Z 2, 3, 6 und 7 ZPO seien nicht gegeben. Nach § 595 Abs 1 Z 7 ZPO sei der Schiedsspruch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen vorhanden seien, unter denen nach § 530 Abs 1 Z 1 bis 7 ZPO ein gerichtliches Urteil mittels Wiederaufnahmsklage angefochten werden könne. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen sei aber der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nicht gegeben, der sich auf die jeder gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen, somit den der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegten Sachverhalt, nicht aber auf andere, wenngleich wesentliche, Umstände des Verfahrens beziehe, wie eben jenen Umstand, dass der Sachverhalt von unparteiischen und unabhängigen Richtern beurteilt werde. Davon abgesehen werde von den Klägerinnen nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Beiziehung eines anderen Schiedsrichters (zusätzlich zu den beiden als nicht befangen erachteten) „sozusagen automatisch" eine für sie günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Nach Z 6 leg cit habe die Aufhebung des Schiedsspruches zu erfolgen, wenn er mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoße, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung nach § 35 IPRG durch eine Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden könne. Unter den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung würden vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, des Straf-, Privat- und Prozessrechtes, aber auch des öffentlichen Rechtes verstanden. Maßgebend für die durch die ordentlichen Gerichte in diesem Rahmen mögliche Überprüfung sei nicht die Begründung, sondern das Ergebnis des Schiedsspruches. Der Kreis der durch die Rechtsordnung geschützten Grundwertungen sei enger als der Bereich zwingenden Rechtes, der erste Tatbestand der Z 6 leg cit entspreche der ordre public-Formulierung des § 6 IPRG. Ein Verstoß gegen die Grundwertungen des österreichischen Rechtes liege dann vor, wenn die Entscheidung im Ergebnis zu einer unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung führen würde. Die Klägerinnen machten aber nicht geltend, dass das Ergebnis des Schiedsspruches tragenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspreche, sondern stützten sich vielmehr darauf, dass Z 6 leg cit auch Verletzungen des formellen Rechtes, wie die Mitwirkung eines befangenen Richters an der Entscheidung, betreffe. Dem könne, wie noch zur Z 3 der genannten Gesetzesbestimmung auszuführen sein werde, nicht zugestimmt werden.
Auch der Aufhebungsgrund der Z 2 leg cit, der ua zur Voraussetzung habe, dass der Partei im Schiedsgerichtsverfahren nicht das rechtliche Gehör gewährt wurde, sei nicht gegeben. Das rechtliche Gehör werde im Sinne dieser Regelung nur dann verletzt, wenn die Partei an der Geltendmachung ihrer Angriffs- oder Verteidigungsmittel gehindert gewesen sei. Von den Klägerinnen werde aber kein Umstand aufgezeigt, der in diesem Sinne als Verletzung des rechtlichen Gehörs angesehen werden könnte.
Z 3 leg cit, wonach der Schiedsspruch aufzuheben sei, wenn ua gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über die Besetzung des Schiedsgerichtes verletzt worden seien, sähen die Klägerinnen, ausgehend von einem Erfordernis der Gleichbehandlung zwischen Schiedsverfahren und Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, zu Unrecht verwirklicht. Zwischen staatlichen Gerichten einerseits, die an strenge Verfahrensregeln gebunden seien und deren Entscheidungen meist einem Rechtszug unterlägen und Schiedsgerichten andererseits, gegen deren Entscheidungen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei und die bezüglich der Gestaltung des Verfahrens wesentlich freier vorgehen könnten als die staatlichen Gerichte, bestehe ein wesentlicher Unterschied. Daher sei nur bei ganz groben Verstößen gegen die tragenden Verfahrensgrundsätze der staatlichen Rechtsordnung eine Anfechtung möglich. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen sei die Aufhebungsklage mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen eine Entscheidung erster Instanz nicht vergleichbar; sie sei eine prozessuale Rechtsgestaltungsklage, die teilweise die Funktionen der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen des ordentlichen Verfahrens übernehme. Eine Gleichbehandlung von Rechtsmitteln und Aufhebungsklage sei daher nicht zulässig. Selbst in Verfahren vor den staatlichen Gerichten sei im Übrigen die Geltendmachung von Befangenheitsgründen beschränkt. Während die Ausgeschlossenheit eines Richters in bestimmter Frist mit Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden könne, sei die Geltendmachung von Ablehnungsgründen nach Rechtskraft einer Entscheidung nicht mehr möglich. Vom Gesetzgeber sei daher die Geltendmachung von minder gewichtigen Aufhebungsgründen mit der Rechtskraft des Schiedsspruches, der gemäß § 594 Abs 1 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteiles habe, befristet worden. Zwar trete die Unabänderlichkeit eines Schiedsspruches in vollem Umfang erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 596 Abs 2 ZPO ein, weil bis dahin noch Aufhebungsklage erhoben werden könne. Aber auch Entscheidungen in Verfahren vor den staatlichen Gerichten seien nur insoweit unabänderlich, als nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen Nichigkeits- oder Wiederaufnahmsklagen eingebracht würden. Die unterschiedliche Behandlung von Verfahren vor den staatlichen Gerichten bzw vor den Schiedsgerichten sowie von Ausschließungs- und Befangenheitsgründen, die der österreichische Gesetzgeber vorgenommen habe, widerspreche auch nicht der EMRK bzw dem Gemeinschaftsrecht, deren Bestandteil die tragenden Grundsätze der EMRK seien. Die von den Klägerinnen herangezogenen gesetzlichen Regelungen bzw die in ihnen normierten unterschiedlichen Rechtsfolgen für ähnliche, aber eben nicht gleiche Fallkonstellationen erschienen sachlich gerechtfertigt und widersprächen somit nicht den Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung, weshalb auch, wie bereits erwähnt, der Aufhebungsgrund der Z 6 leg cit nicht vorliege. Dies erscheine entgegen der Meinung der Klägerinnen auch im Interesse der Rechtssicherheit gerechtfertigt.
Wenn den Klägerinnen im vorliegenden Fall demnach auch eine Anfechtungsklage versagt sei, bleibe es ihnen unbenommen, den (angeblich befangenen) Schiedsrichter auf Basis der von ihnen erhobenen Behauptungen nach allgemeinen privatrechtlichen Regelungen zur Haftung heranzuziehen.
Beizupflichten sei dem Erstgericht schließlich auch noch darin, dass hinsichtlich der Zweitklägerin keine Sachentscheidung vorliege, da nach oberstgerichtlicher Judikatur unter einem Schiedsspruch nur die meritorische Entscheidung des Schiedsgerichtes über den Streitfall zu verstehen sei, die den Sachantrag der Parteien zumindest zum Teil abschließend erledige. Die österreichische Zivilprozessordnung stehe der Vereinbarung eines Schiedsgerichtes positiv gegenüber und beschränke sich auf die Überwachung der Zulässigkeitsgrenzen und die Sicherung von Mindestgarantien eines rechtsstaatlichen Erkenntnisverfahrens. Die Anfechtbarkeit von Vor- oder Zwischenentscheidungen des Schiedsgerichtes würde zu einer begleitenden Kontrolle durch die staatlichen Gerichte und damit zu einer Parallelität der gerichtlichen und der Schiedsgerichtsverfahren verbunden mit einer Überhäufung der Gerichte mit Aufhebungsklagen und einer erheblichen Kostenbelastung für die Parteien führen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zulässig sei, da die Klage aus formellen Gründen zurückgewiesen worden sei und eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob ein erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens erkannter Ablehnungsgrund unter die taxative Aufzählung des § 595 ZPO, insbesondere dessen Z 3, subsumiert werden könne, nicht vorliege.
Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerinnen, die Rechtsrüge erheben und beantragen, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, das Verfahren unter Abstandnahme von den gebrauchten Zurückweisungsgründen fortzusetzen und über die Aufhebungsklage in der Sache zu verhandeln und zu entscheiden; in eventu möge dem Erstgericht die kontradiktorische Verhandlung über die geltend gemachten Anfechtungsgründe und die neuerliche Entscheidung aufgetragen werden.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Da der erkennende Senat die Einwände der Revisionsrekurswerberinnen für nicht stichhältig, die damit bekämpften, zwar etwas zusammengefasst aber doch ausführlich wiedergegebenen Rechtsansichten des angefochtenen Beschlusses hingegen in allen entscheidungsrelevanten Punkten für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf die Richtigkeit der Rechtsauffassungen des Rekursgerichtes hinzuweisen und dessen Ausführungen - da die Revisionsrekurswerberinnen im Wesentlichen nur ihre schon in erster und zweiter Instanz vorgetragenen Argumente wiederholen - lediglich wie folgt kurz zu ergänzen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO):
Da alle Parteien ausländische Gesellschaften ohne erkennbaren Bezug zu Österreich sind, ist vorweg anzumerken, dass die Rechtssache von den Vorinstanzen mangels anderer Parteienvereinbarung im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Schiedsspruch in Österreich gefällt worden ist, zu Recht nach österreichischem Recht beurteilt wurde (vgl JBl 1974, 629; 2 Ob 566/94, RdW 1995, 99; 1 Ob 253/97f; 6 Ob 151/03d; RIS-Justiz RS0045375). Die Anwendbarkeit österreichischen Rechtes wird von den Revisionsrekurswerberinnen auch gar nicht in Zweifel gezogen.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach eine erst nach Fällung des Schiedsspruches hervorgekommene (angebliche) Befangenheit eines Schiedsrichters iSd § 19 Z 2 JN nicht mit Anfechtungsklage gemäß § 595 ZPO geltend gemacht werden kann, entspricht der (von den Vorinstanzen zitierten) Lehrmeinung Faschings. Dieser führt dazu (in Komm. IV 881 sowie in Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und im internationalen Recht, 152) unter Hinweis auf Sperl, Lehrbuch der Bürgerlichen Rechtspflege 811, aus, im Falle, dass der Kläger erst nach Fällung des Schiedsspruches von einem Sachverhalt Kenntnis erlange, der die Ablehnung eines Schiedsrichters rechtfertige, müsse in entsprechender Anwendung der für die staatlichen Gerichte geltenden Grundsätze unterschieden werden, ob der Sachverhalt einen Ablehnungsgrund im engeren Sinn (§ 19 Z 2 JN) oder einen Ausschließungsgrund (§§ 19 Z 1, 20 JN) bilde. Nur ein später hervorkommender Ausschließungsgrund rechtfertige eine Anfechtungsklage gemäß § 595 Z 4 ZPO, nicht aber ein bloßer Ablehnungsgrund.
Vom BGH und einem Teil der deutschen Lehre wird - bei ähnlicher Rechtslage (vgl insb §§ 1036, 1037, 1059 dBGB) - eine vergleichbare Auffassung vertreten, nämlich dass nach Erlass des Schiedsspruches bekannt gewordene Ablehnungsgründe im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit grundsätzlich ausgeschlossen seien (NJW 1952, 27; NJW 1955, 709; NJW 1957, 791; NJW 1964, 593; NJW 1973, 98 ua; Geimer in Zöller, dZPO23 § 1037 Rn 4; Thomas/Reichold in Thomas/Putzo, dZPO25 § 1037 Rn 9 ua). Wie etwa Thomas/Reichold aaO ausführen, möge es von diesem Grundsatz Ausnahmen geben, wenn ein besonders schwerwiegender und eindeutiger Fall von Befangenheit vorliege, der es rechtfertige, die Bildung des Schiedsgerichtes als Verstoß gegen § 1036 Abs 1 dZPO anzusehen (BGH NJW 1999, 2370 mwN; Geimer aaO Rz 7) oder wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen § 1059 Abs 2 Nr 2b dZPO (ordre public) festzustellen sei, etwa wenn der Schiedsrichter Vertretungsorgan einer Partei gewesen sei und damit in eigener Sache entschieden habe.
Die Revisionsrekurswerberinnen bringen nichts vor, was die Richtigkeit dieser Überlegungen und deren Nutzanwendung durch das Rekursgericht auf den vorliegenden Fall bezweifeln ließe. Weder wird ein zu berücksichtigender Aufhebungsgrund iSd § 595 Abs 1 Z 7 ZPO, also ein Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 1 bis 7 ZPO geltend gemacht, noch wird dargetan, dass der gegenständliche Schiedsspruch iSd Z 6 des § 595 Abs 1 ZPO mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) unvereinbar wäre oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstieße, oder gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über die Besetzung des Schiedsgerichtes oder die Beschlussfassung verletzt worden wären; keine Rede kann auch davon sein, dass den Klägerinnen im Verfahren vor dem Schiedsgericht kein rechtliches Gehör (Z 2 leg cit) gewährt worden wäre (vgl etwa 3 Ob 109/91, IPRax 1992, 331 = RZ 1993, 176/65; RIS-Justiz RS0045092). Erwähnt sei noch, dass im österreichischen Schrifttum von Matscher, Probleme der Schiedsgerichtsbarkeit im österreichischen Recht, JBl 1975, 412, 452 [465] und im Anschluss daran auch von Backhausen, Schiedsgerichtsbarkeit unter besonderer Berücksichtigung des Schiedsvertragsrechtes, 179, eine Differenzierung im Sinne Faschings zwischen Ausschließungsgründen und bloßen Ablehnungsgründen mit der Begründung abgelehnt wurde, die Schiedsgerichtsbarkeit kenne - mit Ausnahme des Grundsatzes, dass niemand in eigener Sache entscheiden dürfe - keine gesetzlichen Ausschließungs-, sondern nur Ablehnungsgründe; nach Fällung des Schiedsspruches sei demnach keine Anfechtung zufolge nachträglicher Kenntnisnahme von Ablehnungsgründen mehr möglich. Darauf muss hier nicht weiter eingegangen werden, da diese Rechtsmeinung erst recht zu keinem anderen Ergebnis als der Unzulässigkeit der gegenständlichen Aufhebungsklage führt. Dem von den Revisionsrekurswerberinnen schließlich noch erhobenen Einwand, die a limine Zurückweisung der Klage sei verfehlt, da eine Angelegenheit von der Bedeutung des vorliegenden Falles, in dem es um den Kernbereich des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf einen unparteiischen Richter (Art 6 EMRK) gehe, eine Erörterung in kontradiktorischer Verhandlung erfordere, ist zu erwidern, dass die Nichteinbeziehung der Beklagten allenfalls diese nur beschweren könnte. Die Klägerinnen können sich dadurch keineswegs beschwert erachten, da nicht anzunehmen ist bzw sogar ausgeschlossen werden kann, dass die Beklagte für die von den Klägerinnen angestrebte Aufhebung des Schiedsspruches argumentiert oder gar plädiert hätte. Da die Vorinstanzen sohin zutreffend davon ausgegangen sind, dass die Klägerinnen keinen der in § 595 ZPO taxativ aufgezählten (RIS-Justiz RS0045088) Aufhebungsgründe in der Klage dargetan haben, muss deren Rechtsmittel erfolglos bleiben.
Ob die Klage hinsichtlich der Zweitklägerin auch schon deshalb zurückzuweisen war, weil nach Lehre und oberstgerichtlicher Judikatur eine Unzuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichtes gar keinen Schiedsspruch iSd § 595 ZPO darstellt (Fasching, Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und im internationalen Recht 125 f; ders Komm IV 873; 7 Ob 545/92), bedarf keiner näheren Erörterung mehr.
Die Entscheidung über die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels gründet sich auf die §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.