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OGH vom 23.01.2001, 7Ob314/00b

OGH vom 23.01.2001, 7Ob314/00b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Johann T*****, nunmehr vertreten durch Dr. Eva Handschur, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei V*****AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,600.992,-- sA (Revisionsinteresse S 348.494,17 bzw S 1,252.497,83), über die außerordentlichen Revisionen beider Streitteile gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 88/00s-49, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen des Klägers und der beklagten Partei werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird von beiden Revisionswerbern nicht aufgezeigt.

I.) In der außerordentlichen Revision der beklagten Partei bezeichnete Rechtsfragen (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO):

1.) Aus Art 5 Abs 2 lit a der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) ergebe sich, dass bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Zustand des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnützung entsprechenden Betrages als Ersatzwert gelte; wenn das Gebäude nicht innerhalb dreier Jahre, gerechnet vom Schadentag, wieder aufgebaut werde, sei höchstens dessen Verkehrswert (bei Teilschäden dessen anteiliger Verkehrswert) zu ersetzen, wobei bei Ermittlung des Verkehrswertes der Wert des Grundstückes außer Ansatz bleibe. Die Vorinstanzen hätten den Verkehrswert laut Liegenschaftsbewertungsgesetz aus dem Sachwert des Gebäudes von S 3,588.000,-- und dem Ertragswert von S 2,562.650,-- mit S 2,819.000,-- festgestellt. Es liege keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Frage vor, ob die Begriffe Verkehrswert nach Art 5 AFB und ortsüblicher Bauwert nach Art 2 AFB nach den Bestimmungen des Liegenschaftsbewertungsgesetzes zu ermitteln seien, oder ob es sich entgegen der Ansicht der Vorinstanzen dabei um in den Versicherungsbedingungen autonom definierte Begriffe handle, die nach den anzuwendenden Versicherungsbedingungen zu ermitteln seien.

2.) Die Vorinstanzen hätten im vorliegenden Fall die Unterversicherung insofern unrichtig berechtigt, als sie die (valorisierte) Versicherungssumme von S 1,569.600,-- zum festgestellten Sachwert (ortsüblicher Bauwert) des versicherten Gebäudes von S 3,588.000,-- und nicht zum Neubauwert von S 5,739.120,-- in Relation gesetzt und daher zu einer Unterversicherung von 43,75 % statt 72,65 % (soll wohl heißen 27,35 %) gelangt seien.

3.) Die Vorinstanzen hätten die Versicherungsleistung mit 43,75 % des festgestellten Schadens von S 2,119.500,--, daher mit S 927.281,25 errechnet. Sie hätten dabei außer Acht gelassen, dass die Leistung des Versicherers mit der Versicherungssumme begrenzt sei. Maximal stehe dem Kläger daher 43,75 % von S 1,569.600,-- also S 686.700,-- zu.

4.) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen habe der Kläger in erster Instanz bis zur letzten Verhandlung keinen Schadenersatzanspruch geltend gemacht.

5.) Auch wenn man davon ausgehe, dass der Kläger einen Schadenersatzanspruch wegen zu geringer Versicherungssumme auf Grund der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (culpa in contrahendo) durch ihren Versicherungsvertreter geltend gemacht habe, sei ein solcher Schadenersatzanspruch nicht berechtigt, weil dem Versicherungsvertreter als ihrem Erfüllungsgehilfen kein Verschulden an der Unterversicherung (Wahl einer zu geringen Versicherungssumme) treffe.

6.) Das Mitverschulden des Klägers überwiege jedenfalls so sehr, dass jenes ihres Vertreters zu vernachlässigen sei. Der von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung SZ 57/94 sei ein anderer (gemeint nicht vergleichbarer) Sachverhalt zugrundegelegen.

7.) Durch die nach Abschluss des gegenständlichen Versicherungsvertrags erfolgte Vermietung des versicherten Gebäudes zu gewerblichen Zweckes sei es zu einer Risikoerhöhung gekommen, die sie, die Beklagte, leistungsfrei mache. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen sei der ihr obliegende Beweis für das Vorliegen einer Risikoerhöhung erbracht, weil es als notorische Tatsache anzusehen sei, dass mit der Vermietung eines Gebäudes zu gewerblichen Zwecken ein höheres Risiko verbunden sei, als bei alleiniger privater Nutzung durch den Versicherungsnehmer. Wenngleich der Vermieter nicht jedenfalls damit rechnen müsse, dass ein Mieter infolge mangelnden Geschäftserfolges seines Unternehmens das Objekt in Brand stecke, müsse doch eingeräumt werden, dass ein solches Risiko theoretisch bestehe.

8.) Die Vorinstanzen hätten Verjährung gemäß § 12 VersVG zu Unrecht verneint, als sich entgegen ihrer Auffassung bei der durch die Schadensmeldung bewirkten Hemmung um eine Ablaufhemmung gehandelt habe, die nach ihrer ordnungsgemäßen schriftlichen Ablehnungserklärung vom nicht mehr vorgelegen sei. Die am eingebrachte Klage sei daher verjährt.

9.) Es werde zwar eingeräumt, dass der Verzicht auf den Einwand der Fälligkeit auch schlüssig abgegeben werden könne. Im vorliegenden Rechtsstreit sei der Einwand mangelnder Fälligkeit jedoch bereits in der ersten Verhandlung am erhoben worden, wobei es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes keiner ausdrücklichen Stützung dieses Einwands auf Art 13 ABS bedurft habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen könne daher ein stillschweigender Verzicht auf diesen Einwand hier nicht angenommen werden.

Mit diesen Ausführungen vermag die beklagte Partei einen tauglichen Revisionsgrund nicht aufzuzeigen:

Zu 1.): Nach nunmehr stRsp sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrund- sätzen (§ 914 ff ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (VR 1992/277; VR 1992/284; RIS-Justiz RS0050063 mwN, zuletzt etwa 7 Ob 234/00p). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (VR 1990, 57; VR 1992, 88; ecolex 1994, 610; 7 Ob 147/00v uva). Die in Art 5 der dem gegenständlichen Versicherungsvertrag zugrundegelegten AFB verwendeten Begriffe "ortsüblicher Bauwert unter Abzug eines dem Zustand des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnützung entsprechenden Betrages" und "Verkehrswert" stellen zwar in erster Linie versicherungsrechtliche Begriffe dar (vgl zu den Begriffen "Ermittlung des Ersatzwertes" und "Kosten der Wiederbeschaffung" 7 Ob 86/99v bzw zum Begriff "Zeitwert" SZ 61/81 = WBl 1988, 406 = VersE 1384). Wenn die AFB aber ausdrücklich darauf verweisen oder wenn ihr Wortlaut sonst keine sinnvolle Auslegung erlaubt, ist auf die Schadenersatzbegriffe des bürgerlichen Rechts zurückzugreifen (7 Ob 86/99v unter Hinweis auf Martin SVR Q I 3 und Wussow, Feuerversicherung2 § 3, 15 ff).

Die Revisionswerberin vermag nicht aufzuzeigen, dass die - den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen folgenden - Ausmittlungen des ortsüblichen Bauwerts und des Verkehrswerts (gemeiner Wert bzw An- oder Verkaufspreis) des versicherten Gebäudes gegen die in stRsp vertretenen Auffassungen zur Auslegung von Versicherungsbedingungen verstoßen hätten. Im Übrigen wird von der Revisionswerberin gar nicht ausgeführt, wie hoch der Verkehrswert ihrer Meinung nach richtig festgestellt hätte werden müssen.

Zu 2.): Die Revisionswerberin übersieht oder setzt sich darüber hinweg, dass - wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die "Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Gebäuden und Einrichtungen" (Blg 8) in dem hier (auch nach Ansicht der Beklagten) gegebenen Fall (Pkt III), dass die Versicherungssumme nicht höher als der Zeitwert ist, keine Anwendung finden. Zutreffend sind die Vorinstanzen daher bei der Feststellung der Unterversicherung nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht vom Neuwert, sondern von dem mit S 3,588.000,-- festgestellten "ortsüblichen Bauwert" iSd Art 5 Abs 2 lit a AFB ausgegangen.

Zu 3.): Ist die Versicherungssumme, wie im vorliegenden Fall, niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles (Unterversicherung), so haftet der Versicherer gemäß § 56 VersVG für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert. Nach dem völlig eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut erfolgt die Berechnung der Versicherungsleistung also nach der Formel: Entschädigung = Versicherungssumme x Schaden, dividiert durch den Versicherungs-(Ersatz)wert (Grubmann, VersVG4, Anm 1 zu § 56; Risthaus, Die Unterversicherung 26). Die Vorinstanzen haben die von der Beklagten geschuldete Versicherungsleistung entsprechend dieser Formel errechnet. Die Ansicht der Revisionswerberin, die Entschädigung sei durch Kürzung der Versicherungssumme um die Quote der Unterversicherung zu ermitteln, ist rechtsirrig.

Zu 4.): Der Frage der Auslegung einzelner Klagsbehauptungen auf ihre Behauptungstauglichkeit in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch (hier Schadenersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch den Vertreter der beklagten Partei) kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (7 Ob 360/98m; RIS-Justiz RS0042828). Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des betreffenden Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein (siehe die Ausführungen des Berufungsgerichtes S 26 f des Berufungsurteils).

Zu 5.) und 6.): Ob und in welchem Ausmaß einen Versicherungsvertreter Aufklärungspflichten gegenüber einem Versicherungsnehmer treffen bzw ob und wie gravierend dagegen verstoßen wurde, ist ganz von den Umständen des Einzelfalles abhängig und stellt wegen dieser Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RIS-Justiz RS0087606; RS0110837), es sei denn, es läge eine krasse Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht vor. Auch davon kann aber im vorliegenden Fall, in dem der Kläger einen Versicherungsvertreter der beklagten Partei ausdrücklich ersucht hat, ihn betreffend die Höhe der Versicherungssumme zu beraten, gar keine Rede sein. Dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechtes abhinge. Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur des Obersten Gerichtshofs sogar eher aus (RIS-Justiz RS0102181).

Zu 7.): Eine Gefahrerhöhung iSd § 23 Abs 1 VersVG ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen (RdW 1985, 373). Es muss eine objektiv erhebliche Änderung der Umstände eintreten (SZ 50/136). Allgemein übliche, das Durchschnittsrisiko kennzeichnende Gefahrerhöhungen und solche, deren Unterstellung unter die §§ 23 ff VersVG den Versicherungsschutz der Mehrzahl der Versicherungsnehmer erheblich entwerten würde, sind mitversichert (SZ 63/38 = VersE 1465 = VersR 1990, 1415). Nur eine vom Versicherungsnehmer willkürlich herbeigeführte Gefahrerhöhung - wobei dem Wissen des Versicherungsnehmers um die Gefahrerhöhung dessen verschuldetes Nichwissen gleichsteht, wenn dieses so schwer ins Gewicht fällt, dass es wegen der Sinnfälligkeit der Gefahr, das ist dem Wissenmüssen, einer positiven Kenntnis gleichkommt - hat die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 25 Abs 1 VersVG zur Folge (ZVR 1976/82; SZ 52/97; SZ 63/38). Unter Gefahrerhöhung ist ein Gefährdungsvorgang anzusehen, der seiner Natur nach geeignet ist, einen neuen Gefahrzustand von so langer Dauer zu schaffen, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadensverlaufes bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell zu fördern geeignet ist (SZ 63/38).

Eine Gefahrerhöhung sieht die Revisionswerberin im vorliegenden Fall darin, dass bei einer Vermietung an einen Unternehmer grundsätzlich die theoretische Möglichkeit bestehe, dass dieser in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerate und deshalb eine Brandstiftung vornehmen lasse. Das Vorliegen von Umständen, wonach dem Kläger bekannt war oder bekannt hätte sein müssen, dass eine solche Konstellation in Ansehung seines Mieters nicht bloß theoretisch in Betracht kam, sondern auch - nur im Entferntesten - tatsächlich in Erwägung zu ziehen gewesen wäre, hat die beklagte Partei nicht einmal behauptet. Die Ansicht der Vorinstanzen, eine erhebliche Gefahrerhöhung sei von der Beklagten nicht unter Beweis gestellt worden, steht daher mit der ständigen gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den §§ 23 ff VersVG im Einklang.

Zu 8.): Wie der Oberste Gerichtshof in der bereits vom Erstgericht zitierten Entscheidung ZVR 1989, 133 ausgeführt hat (vgl auch ZVR 1976/291) handelt es sich bei der Hemmungsbestimmung des § 12 Abs 2 VersVG um die Regelung einer Fortlaufshemmung in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei Eintritt des Hemmungsgrundes (der Anspruchsanmeldung iSd § 12 Abs 2 VersVG) noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abzulaufen haben, um die Verjährung herbeizuführen. Die Revisionswerberin verwechselt offenbar das Institut der "Fortlaufshemmung" mit demjenigen der sog. "Ablaufshemmung" der Verjährungsfrist wegen nicht gehörig fortgesetzter Vergleichsverhandlungen iSd §§ 7, 863, 914 und 494 ff ABGB (zum Unterschied zwischen Fortlaufshemmung und Ablaufshemmung vgl auch ZVR 1976/51). Die Antwort auf die Frage, wie lange der Ablauf der Verjährungsfrist nach erfolgter Anspruchsanmeldung gehemmt wird, ergibt sich ebenfalls aus § 12 Abs 2 VersVG. Danach ist die Verjährung "bis zum Einlangen der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt", wobei darunter nach oberstgerichtlicher Judikatur eine schriftlich erfolgte Ablehnung des Versicherers zu verstehen ist, die eine abschließende Stellungnahme zur behaupteten Entschädigungspflicht darstellt (VR 1974, 372 ua). Die Ansicht der Vorinstanzen, im Hinblick auf die umgehend nach dem Versicherungsfall am erfolgte Schadensmeldung und das Ablehnungsschreiben der beklagten Partei vom sei der Anspruch des Klägers zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am nicht verjährt gewesen, entspricht diesen Grundsätzen.

Zu 9.): Die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung bzw der Schlüssigkeit eines Verhaltens hat regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung und stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0043253; 10 Ob 151/97x; 2 Ob 174/99y).

Da die beklagte Partei demnach in keinem Punkte einen tauglichen Revisionsgrund aufzuzeigen vermag, erweist sich ihre außerordentliche Revision als unzulässig.

II.) In der außerordentlichen Revision des Klägers bezeichnete Rechtsfragen (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO):

1.) Das Erst- und das Berufungsgericht seien davon ausgegangen, dass eine mangelhafte Fachkenntnis eines Konsumenten (hier des Klägers hinsichtlich des Neuwerts seines dürftig ausgestatteten, im Wesentlichen aus einer Halle und einem kleinen Wohnbereich bestehenden Hauses) eine Sorgfaltswidrigkeit darstelle. Ausgehend von der höchstgerichtlichen Judikatur, wonach die Befolgung der Anweisungen eines Sachverständigen nur dann ein Mitverschulden begründe, wenn die den Rat des Sachverständigen in Anspruch nehmende Person über die erforderliche Sachkenntnis verfügt, die Untauglichkeit oder Unvollständigkeit dieser Anweisungen zu erkennen (vgl 1 Ob 769/83), widerspreche die Rechtsansicht der Untergerichte der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Zur Frage, welche Sorgfaltspflichten einen in Bauangelegenheiten unkundigen Versicherungswerber bei Abschluss eines Feuerversicherungsvertrages träfen, insbesondere wenn er mangels Kenntnis des Gebäudeneuwertes einen sachkundig auftretenden Versicherungsvertrete vor Ort den Neubauwert schätzen lasse, existiere bislang keine höchstgerichtliche Judikatur. Ebenfalls fehle höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, welches Verschuldensausmaß einen in Bauangelegenheiten unkundigen Versicherungswerber trifft, der mangels Kenntnis des tatsächlichen Gebäudeneuwertes die zu niedrige Wertermittlung eines sachkundig auftretenden Versicherungsangestellten nicht bezweifle.

2.) "In eventu" stelle einen Revisionsgrund dar, dass die Ansicht der Vorinstanzen, im Falle gerichtlicher Geltendmachung nur eines Teilschadens sei der Anspruchsermittlung nicht der (gesamte) Vertrauensschaden zugrundezulegen, mit der Judikatur und Lehre nicht in Einklang stehe. Zur Frage, welches Schadenersatzausmaß in dem Fall zugrundezulegen sei, in dem aus Gründen prozessualer Vorsicht ein unter den behaupteten und tatsächlich eingetretenen Vertrauensschaden liegender Betrag eingeklagt wurde, liege bislang keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs vor.

Auch der Kläger vermag damit keinen tauglichen Revisionsgrund aufzuzeigen:

Zu 1.): Die von ihm formulierte Rechtsfrage stellt sich insofern gar nicht, als die Vorinstanzen ihm keineswegs mangelnde Fachkenntnis vorgeworfen haben. Vom Berufungsgericht wurde vielmehr die Auffassung des Erstgerichtes gebilligt, dass dem Kläger (auch ohne besondere Fachkenntnisse) jedenfalls auffallen hätte müssen, dass "die angenommene Versicherungssumme von S 1,500.000,-- niemals dem Neubauwert eines Hauses dieser Größe entsprechen kann, selbst bei dürftiger Ausstattung" (Ersturteil S 13 letzter Absatz). Das Erstgericht hat weiters darauf hingewiesen, dass auch nicht übersehen werden dürfe, dass "der Kläger die Versicherungssumme trotz der am Haus stattgefundenen Veränderungen nicht neu schätzen ließ, obwohl die sehr dürftige Ausstattung im Schadenszeitpunkt - welcher für die Frage der Unterversicherung alleine entscheidend ist - gar nicht mehr vorlag". Die Meinung der Vorinstanzen, dem Kläger habe auch als Laien die grobe Unrichtigkeit der - nach seiner Reklamation erfolgten zweiten - Schätzung des Versicherungsvertreters so ins Auge fallen müssen, dass er ohne weiteres die erhebliche Unterversicherung erkennen habe können, steht im Einklang mit der - ohnehin vom Revisionswerber erwähnten - Judikatur, wonach dem durch einen Sachverständigen Beratenen ein Mitverschulden zur Last fallen kann, wenn er ausreichende Sachkenntnis besitzt, um die Untauglichkeit oder Unvollständigkeit der Anweisungen des Sachverständigen zu erkennen (SZ 45/78; SZ 57/18 ua).

Was die Frage der Gewichtung des dem Kläger also im Einklang mit oberstgerichtlicher Judikatur angelasteten Mitverschuldens betrifft, genügt es, auf die Ausführungen zu den Punkten I. 5.) und 6.) hinzuweisen.

Zu 2.): Der Kläger hat in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am als Replik auf einen von der beklagten Partei erhobenen Einwand der Unterversicherung vorgebracht, der Zeitwert des Hauses zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages sei von einem Mitarbeiter der beklagten Versicherung genannt und von ihm akzeptiert worden. Darin haben die Vorinstanzen die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches aus culpa in contrahendo erblickt und sind davon ausgegangen, dass der Kläger den Zuspruch der Differenz zwischen der ihm aus der Versicherung zustehenden Entschädigung und dem Klagsbetrag aus dem Titel des Schadenersatzes begehre. Ein Vorbringen, wonach der von ihm geltendgemachte Schaden höher sei und er etwa nur aus prozessualer Vorsicht bzw bereits ein eigenes Mitverschulden berücksichtigend nur einen Teil seines Schadens fordere, hat der Kläger nicht erstattet. Ob die Interpretation des vom Kläger erstatteten Vorbringens durch die Vorinstanzen dahin, dass also Schaden in Höhe der erwähnten Differenz begehrt werde, zutrifft, kommt als Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen einer Partei zu verstehen ist, grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Auch dies stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl die Ausführungen zu Pkt I.4.).

Auch vom Kläger wird daher kein tauglicher Revisionsgrund dargetan, weshalb auch seine außerordentliche Revision zurückzuweisen war.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).