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OGH vom 20.06.2006, 4Ob41/06t

OGH vom 20.06.2006, 4Ob41/06t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Hon. Prof. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M*****gesellschaft m.b.H., *****, 2. G***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 60.000 EUR), Rechnungslegung (Streitwert 7.267,28 EUR), Beseitigung (Streitwert 7.267,28 EUR), Zahlung nach Rechnungslegung (Streitwert 7.267,28 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.450,46 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 108/05x-65, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 17 Cg 59/01k-57, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin befasst sich (ua) mit der Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke. Mit Vereinbarung vom hat ihr Architekt em Univ. Prof. Dipl. Ing. Josef Krawina (idF: Krawina) alle Werknutzungsrechte am „Hundertwasser-Haus" in Wien, den einzelnen Entwürfen, Skizzen, Vorentwürfen und Plänen eingeräumt. Die Erstbeklagte vertreibt im „Museumsshop" in Wien 3 (ua) von der Zweitbeklagten erzeugte und vertriebene Artikel wie Poster, Kunstkarten, Seidentücher, Porzellanmodelle, die - zum Teil auch in bearbeiteter Form - das „Hundertwasser-Haus" abbilden. Die Gemeinde Wien hat 1979 zunächst Krawina und Professor Friedensreich Hundertwasser (idF: Hundertwasser) gemeinsam beauftragt, das als „Hundertwasser-Haus" berühmt gewordene Wohnbauvorhaben Wien 3, Kegelgasse/Ecke Löwengasse zu realisieren. Hundertwasser verfügte nicht über die notwendigen Berechtigungen, um Architekten- und Statikerleistungen zu erbringen. Am schied Krawina aus der Zusammenarbeit aus und machte mit Schreiben vom eine Honorarforderung in Höhe von 1,656.000 S gegenüber der Auftraggeberin geltend. Sein Vertrag mit der Auftraggeberin wurde daraufhin einvernehmlich mit der Klausel aufgelöst, dass er sich einverstanden erkläre, aus keinem Titel irgendwelche Forderungen an die Stadt Wien zu erheben. Die Gemeinde Wien hat Krawina 1,060.620 S zur Abgeltung aller seiner Leistungen und Rechte an diesem Projekt gezahlt. Die weitere Betreuung des Projekts übernahm ab Oktober 1981 DI Peter P*****, ein angestellter Architekt der MA 19.

Im Sicherungsverfahren hat die Klägerin insoweit obsiegt, als Krawina die Stellung eines Miturhebers des „Hundertwasser-Hauses" zuerkannt wurde (siehe 4 Ob 229/02h = ÖBl 2003, 142 - Hundertwasserhaus II). Im Hauptverfahren stellen die Kläger folgende Begehren:

1. Die Beklagten sind der Klägerin gegenüber schuldig, die Vervielfältigung und/oder Verbreitung des „Hundertwasser-Hauses" zu unterlassen, wenn dies

a) ohne Bezeichnung des Architekten em Univ. Prof. Dipl. Ing. Josef Krawina als Originalurheber (in eventu Originalmiturheber) dieses Werks und/oder

b) in bearbeiteter und/oder veränderter Form, insbesondere unter Freistellung bzw unter Einbeziehung anderer Werke Hundertwassers und/oder

c) auf der Grundlage von Plänen, Entwürfen oder Modellen (und nicht nach dem ausgeführten Bau) und/oder

d) in der Form plastischer Nachbildungen des „Hundertwasser-Hauses" geschieht,

wobei sich diese Unterlassungsverpflichtung insbesondere auf Kunstkarten und Poster (wie aus Beil./Q1 und ./Q2 bzw ./R ersichtlich), Seidentücher und andere Textildrucke (wie aus Beil./U ersichtlich), und/oder Modelle (wie aus Beil./U ersichtlich) bezieht;

2. die Beklagten sind der Klägerin gegenüber schuldig, die Vervielfältigung und/oder Verbreitung des „Hundertwasser-Hauses" in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, wenn dies in der Form von Abbildungen (zB Fotografien) erfolgt, die das „Hundertwasser-Haus" nicht von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort (Straße, Platz etc) aus wiedergeben, wobei sich diese Unterlassungsverpflichtung insbesondere auf Lichtbilder erstreckt, die von einem höhergelegenen Stockwerk eines der dem „Hundertwasser-Haus" gegenüber liegenden Gebäudes aus aufgenommen wurden;

3. die Beklagten sind schuldig, der Klägerin zu Handen des Klagevertreters über die von ihnen im Sinne des Unterlassungsbegehrens vervielfältigten und/oder verbreiteten bzw zur Verbreitung bestimmten Eingriffsgegenstände Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe der Zahl der vervielfältigten und/oder verbreiteten sowie der auf Lager befindlichen Eingriffsgegenstände, getrennt nach Artikel, Jahren und Verbreitungsgebiet und unter Angabe der jeweiligen Detail- und Großhandelspreise, des erzielten Gewinns (Einnahmen abzüglich detaillierter Ausgaben) und der Eigentumsverhältnisse hieran sowie an den Eingriffsmitteln, wobei die Beklagten in Erfüllung dieser Rechnungslegungspflicht der Klägerin die hierauf Bezug habenden Belege zur Einsicht vorzulegen oder in Kopie zur Verfügung zu stellen haben und eine Überprüfung der gelegten Rechnung der Klägerin vorbehalten bleibt;

4. die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen den ihr entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, und zwar zumindest in der Höhe des doppelten angemessenen Entgelts (in eventu, ein angemessenes Entgelt zuzüglich 20 % USt zu bezahlen) und einen höheren Gewinn herauszugeben, dies binnen 14 Tagen zuzüglich 4 % Zinsen seit (Klagstag) und 4 % Zinseszinsen seit (Tag der Klagszustellung), wobei die Bezifferung dieses Klagebegehrens bis zur Erfüllung der Rechnungslegungspflicht vorbehalten bleibt;

5. die Beklagten sind schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen alle in ihrem Eigentum stehenden Eingriffsgegenstände und Eingriffsmittel im Sinn des Unterlassungsbegehrens zur Vernichtung herauszugeben (in eventu nachweislich zu vernichten). Die Klägerin stellt weiters ein Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung hinsichtlich Unterlassungs- und Vernichtungsbegehren sowie „Kopf" des Urteilsspruchs.

Krawina habe allein und ohne Hundertwassers Mitwirkung das Grundkonzept des „Hundertwasser-Hauses" ausgearbeitet. Das Bauwerk in seiner ausgeführten Version enthalte folgende charakteristischen Elemente, die aus den Entwürfen Krawinas stammten: Anordnung der beiden Hauptbaublöcke (abgestufte Terrassen und hochgezogener Turm an der Schnittstelle), Gehsteigüberbauung Löwengasse einschließlich des Aussichtsterrassencafés mit Zugang über eine Freitreppe, die beiden Türme (Stiegenaufgänge und Aufzug) sowie deren Krönung, hervortretende - zum Teil abgeschrägte - Fenster, hervortretende Balkone (Erker), öffentliche Erschließung des Grünbereichs im Hof der Kegelgasse, zwei Stockwerke hoher Durchgang Kegelgasse, zwei Stockwerke umspannende Gebäudeaussparung Löwengasse, Markierung und Einbeziehung von Fassadenteilen des alten (abgerissenen) Gebäudeteils, Gartenanlage und Fußgängerzone Kegelgasse, Tiefgarage, gesamter Einreichplan, arkadenförmige und auf schlanken Säulen ruhende Gehsteigüberbauung. Hundertwasser habe die Schaffung der künstlerisch-architektonischen Grundstruktur durch Krawina zunächst auch nicht bestritten. Nach dem Bruch habe er allerdings die Leistungen des Architekten heruntergespielt und die Urheberschaft am gesamten Bauwerk für sich in Anspruch genommen. Krawina habe dagegen wegen seiner Arbeitsüberlastung, später aus Alters- und Krankheitsgründen nichts unternommen; er habe auf seine Rechte allerdings auch nie verzichtet. Hundertwasser habe zwar das Werk Krawinas bearbeitet und ihm auch seinen Stempel aufgeprägt; die gesamte architektonische Grundstruktur stamme jedoch von Krawina und trete im Vergleich zu den von Hundertwasser geprägten Elementen auch keineswegs in den Hintergrund. Krawina sei deshalb Urheber bzw Miturheber des „Hundertwasser-Hauses"; der Klägerin stünden infolge Abtretung durch Krawina die geltend gemachten Ansprüche nach §§ 81 bis 87a UrhG zu.

Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Hundertwasser habe den Auftrag zur Errichtung des „Hundertwasser-Hauses" erhalten, um seine Vorstellungen umsetzen zu können. Aufgabe Krawinas sei es von Anfang an gewesen, die architektonischen Ideen Hundertwassers so umzusetzen, dass sie der Bauordnung entsprechen. Er sei in künstlerischen Belangen ausführendes Organ oder Erfüllungsgehilfe Hundertwassers gewesen. Krawina habe von vornherein gewusst, dass die Elemente der Hundertwasserkunst" zu verwirklichen seien, wie insbesondere hängende Gärten, Begrünung von Dächern, Einrichten von sogenannten Baummietern, unregelmäßige Gestaltung der Fassade unter Vermeidung von geraden Linien, unregelmäßige Fenster- und Türgestaltung auch an der Außenfront, farbliche Gestaltung im „Hundertwasserstil" und Planung der Unregelmäßigkeit in den einzelnen Wohnungsgrundrissen. Hundertwasser habe seine Vorstellungen Krawina mitgeteilt; er habe aber bald erkannt, dass der Architekt eine andere Sprache gesprochen habe. Zum Bruch sei es gekommen, weil Krawina seine eigenen Vorstellungen habe durchsetzen wollen. Die Pläne Krawinas seien dem Anliegen Hundertwassers diametral entgegengesetzt gewesen. Hundertwasser habe die Pläne Krawinas anfangs überzeichnet; später habe er ein Modell aus Zündholzschachteln gebaut, um sich Krawina gegenüber verständlicher zu machen. In diesem Zündholzschachtelmodell finde sich die Grundstruktur des Baukörpers, wie sie in die späteren Arbeiten Krawinas eingeflossen sei. In vielen Schreiben, teilweise mit Zeichnungen und Malereien versehen, und in Tonbandbriefen habe er Krawina genaue Anweisungen gegeben. Hundertwasser habe damit alles bestimmt, was letztlich in die Gestaltung des Hauses habe einfließen dürfen. Krawina habe nur das von Hundertwasser Geschaffene (Terrassenform, Fenstererker, Auslassungen, Gebäudestruktur) teilweise in seine Pläne und sein Balsaholz-Modell übernommen. Damit sei Hundertwasser auch Urheber der architektonischen Gestaltung, weil seine Vorstellungen verwirklicht worden seien. Krawina habe bei seinem Ausscheiden auf alle Rechte verzichtet und damit insbesondere auch auf das Recht, die Pläne zu verwerten. Er habe zumindest schlüssig einer Bearbeitung zugestimmt. Durch seine lange Untätigkeit habe er seine Rechte verwirkt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - mit Ausnahme des Beseitigungsbegehrens - mit der Einschränkung statt, dass den Beklagten die Vervielfältigung und/oder Verbreitung des „Hundertwasser-Hauses" untersagt wird, wenn dies ohne Bezeichnung Krawinas als Originalmiturheber dieses Werkes erfolgt; das Mehrbegehren wies es ab. Es stellte ua fest, der abgetreppete Baukörper finde sich erstmals auf Zeichnungen auf einer Postkarte Hundertwassers an Krawina vom 3. 12. „2005" (gemeint offenbar: 1979) und habe in einem aus Zündholzschachteln angefertigten Modell seinen Niederschlag gefunden, von dem allerdings nicht feststehe, ob es von Hundertwasser oder Krawina stamme. Ein Streit im Oktober 1981 über die Fassadengestaltung habe letztlich zum Ausscheiden Krawinas aus der Zusammenarbeit geführt. Der Krawina als betreuender Architekt nachfolgende Architekt habe aus der Planung Krawinas das Rastersystem der tragenden Wände und Achsen übernommen und darauf aufbauend die weitere Planung durchgeführt. Die Umrisse des Gebäudes seien durch die Vorentwurfsplanung Krawinas vorgegeben gewesen; am von Krawina gezeichneten Baukörper habe sein Nachfolger nichts verändert. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es sei unstrittig, dass das „Hundertwasser-Haus" ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk sei. Urheber eines Bauwerks sei, von wem die maßgebenden Pläne stammten. Krawina als Verfasser der Vorentwurfspläne sei daher Urheber des Baukörpers des „Hundertwasser-Hauses" und Schöpfer dessen architektonischer Grundstruktur. Hundertwasser und Krawina hätten das „Hundertwasser-Haus" gemeinsam geschaffen, ihnen stehe das Urheberrecht als Miturheber gemeinsam zu. Krawina habe Hundertwasser gegenüber nie auf seine Urheberrechte verzichtet. Eine Verwirkung von Rechten sei dem österreichischen Recht fremd. Die Klägerin sei als Werknutzungsberechtigte zur Geltendmachung der Ansprüche Krawinas aktiv legitimiert. Nicht berechtigt sei der Beseitigungsanspruch, weil die Interessen Krawinas durch Anführung seiner Miturheberschaft auf bestehenden Eingriffsgegenständen ausreichend gewahrt seien. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in seinem abweisenden Teil und änderte es im Übrigen dahin ab, dass es auch das übrige Klagebegehren abwies; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht wiederholte die Beweisaufnahme durch Verlesung des Akts und traf - ergänzend zu den Feststellungen des Erstgerichts und an Stelle der Negativfeststellung über den Hersteller des Zündholzschachtelmodells - folgende Feststellungen:

„Am sogenannten 'Hundertwasser-Haus' in Wien 3., Ecke Löwengasse - Kegelgasse, ist nicht nur die charakteristische, von Hundertwasser stammende Fassadengestaltung, wie etwa die Verwendung verschiedenster bunter Säulen und verschiedener, nicht regelmäßig angeordneter Fenster, die mehrfärbige Fassadenfärbung, die beiden Zwiebeltürme, die Ausgestaltung der Innenräume (unebene Böden) und generell der weiche, abgerundete, nicht eckige Eindruck des Gebäudes originell, sondern auch einzelne Details der architektonischen Gestaltung des Hauses, wie die Schaffung stufenartig abfallender, begrünter Terrassen an der Kegelgasse und die - einen Aufgang auf die nächst höhere Terrasse ermöglichenden - beiden schrägen, vorgebauten Verbindungen schräg übereinander liegender Fenster. Der erste Vorentwurf von Krawina vom und sein diesen darstellendes Styropormodell hatten keine Ähnlichkeit mit dem später tatsächlich verwirklichten Bau; es handelt sich um Pläne eines durchgehenden sechs- bzw siebenstöckigen, eckigen Gebäudes mit gleichartigen Balkonen und Begrünung auf dem Flachdach. Nachdem Hundertwasser gestattet worden war, von den Bebauungsbestimmungen und den geltenden Regelungen des sozialen Wohnbaus abzugehen, gestaltete er Ende 1979 mit Zündholzschachteln ein Modell, das sowohl die äußere Form des Gebäudes, also insbesondere die abfallenden Terrassen, als auch, mittels Verwendung leerer Streichholzschachteln (ohne Lädchen) an den entsprechenden Stellen, den Durchgang in den Hof und die zwei Stockwerke hohe Gebäudeöffnung ab dem dritten Geschoss der Front Löwengasse darstellte. Ob Krawina vor oder nach diesem von Hundertwasser geschaffenen Zündholzschachtelmodell seinerseits ein Modell aus solchem Material hergestellt hat und, wenn ja, wie dieses ausgesehen hat, kann nicht festgestellt werden. In seiner Postkarte an den Architekten vom stellte Hundertwasser außerdem das in die Fassade einbezogene Stück der Fassade des alten, abgebrochenen Hauses und die Arkade an der Front Löwengasse dar. Den Vorgaben dieses Zündholzschachtelmodells von Hundertwasser weitgehend folgend zeichnete Krawina im Februar 1980 einige Pläne und baute diesen Plänen entsprechend ein Balsaholzmodell. Vom Zündholzschachtelmodell Hundertwassers wich er dabei insofern ab, als er an der Front Löwengasse an beiden Begrenzungen dieser Front gleich hohe 'Türme' plante, während im Zündholzschachtelmodell Hundertwassers (und in der späteren Verwirklichung) neben dem 'Turm' an der Ecke zur Kegelgasse eine durchgehende Flachterrasse vorgesehen war. Im Übrigen weichen die Zeichnungen und das Balsaholzmodell des Architekten von der späteren Ausführung des Gebäudes, abgesehen von der durch das Zündholzschachtelmodell vorgegebenen Gebäudeform, sehr weit ab. Die Zeichnungen und das Balsaholzmodell zeigen ein sehr kantiges, klar strukturiertes Gebäude ohne irgendwelche Rundungen oder Unebenheiten. Sowohl im Balsaholzmodell als auch in den Zeichnungen wurde die auf der Postkarte Hundertwassers vorgegebene Arkade begrünt, auf den Zeichnungen mit einem einen 90 Grad Winkel umschreibenden Aufgang dargestellt. In den Zeichnungen des Architekten waren an zwei Stellen (oberhalb der Stiegenhäuser bzw Aufzugsschächte) 'Türme' geplant, die jeweils durch ein würfelförmiges Gebilde oben abgeschlossen waren; tatsächlich wurden ungefähr an diesen Stellen später die beiden Zwiebeltürme errichtet. In diesen Zeichnungen waren die Stiegenhäuser bereits achteckig geplant, wie sie später auch tatsächlich, ungefähr an diesen Stellen, gebaut wurden. In den Plänen ist auch eine Verglasung des Stiegenhauses vorgesehen, die später ebenfalls, wenn auch etwas anders (die Verglasung ist anders als in den Plänen leicht gewellt ausgeführt), so gemacht wurde. In seinem Tonbandbrief an Krawina vom nahm Hundertwasser zu dem Entwurf Stellung und kritisierte etwa die beiden 'Türme' in der Löwengasse; er forderte weiters die Herstellung von Aufgängen aus den Wohnungen schräg nach oben zu den Terrassen, dies über Leitern oder schmale Steige. In der Folge wurden noch vor dem auf Anweisung von Hundertwasser unter seiner Mitarbeit das Karton- und das Plexiglasmodell gebaut, die beide am am Tag der offenen Tür der Gemeinde Wien präsentiert wurden. Diese beiden Modelle entsprachen schon sehr weitgehend der späteren Ausformung, so waren auf beiden bereits die beiden Zwiebeltürme vorgesehen, der Arkade des Plexiglasmodells hatte bereits den geraden Aufgang (die Freitreppe) der späteren Ausführung, das Modell zeigte weitgehend die spätere Fassadengestaltung und einen vorgebauten, mehrere Fenster verbindenden schrägen Aufgang von einer tieferliegenden Wohnung zu einer Dachterrasse sowie hervortretende Balkone. Im Oktober 1980 zeichnete Krawina mit einem Mitarbeiter, die bisherigen Entwicklungen (etwa die Integrierung eines alten Teiles der Hausfassade, wie auch schon sowohl im Plexiglas- als auch im Kartonmodell Hundertwassers vorgesehen) einbeziehend, neue Pläne (Beil./J1, ./J2), wobei die gesamte Darstellung aber weiterhin, abgesehen von geringfügigen Abschrägungen bei den Dachabgrenzungen von einer Waagrechten zur nächsten, einen geraden und kantigen Eindruck macht, den das fertige Gebäude keineswegs hat. Beispielsweise wird die Arkade von zahlreichen ganz gleichartigen schlanken, viereckigen Säulen getragen, während in den Modellen Hundertwassers bereits deutlich weniger gerundete, breitere und immer unterschiedliche Säulen (entsprechend der späteren tatsächlichen Ausführung) vorgesehen waren. Anstelle der Zwiebeltürme waren in diesen Plänen des Architekten weiterhin Kuben vorgesehen. Am zog sich Krawina aus dem Projekt zurück. Die Lage der achteckigen Stiegenhäuser im fertigen Gebäude entspricht ungefähr den Plänen des Architekten vom Februar 1980; deren dort vorgesehene Verglasung wurde ganz ähnlich ausgeführt. Ob und inwieweit Teile der sonstigen Ausführung des Gebäudes auf Ideen, Vorstellungen und Pläne von Krawina zurückzuführen sind, kann nicht festgestellt werden."

In rechtlicher Hinsicht ging das Berufungsgericht davon aus, Urheber des „Hundertwasser-Hauses" sei derjenige, von dem die maßgebenden Pläne des Bauwerks stammten, soweit dessen architektonische Gestaltung originell und damit eine eigentümliche geistige Schöpfung sei. Berücksichtige man die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, könne nicht von einer (Mit-)Urheberschaft Krawinas am „Hundertwasser-Haus" gesprochen werden. Dass dessen Pläne in die tatsächliche Ausgestaltung des Bauwerks eingeflossen seien, sei nur bezüglich Lage und - im Detail nicht ganz den Plänen des Architekten entsprechender - Gestaltung der Stiegenhäuser nachgewiesen. Wo bei diesem Gebäude die Stiegenhäuser errichtet werden sollten, sei aber schon nach dessen Gestaltung naheliegend gewesen. Die dann tatsächlich ausgeführte architektonische Gestaltung der Stiegenhäuser als Achtecke sei nicht derart originell, dass von einer eigentümlichen geistigen Schöpfung des Architekten gesprochen werden könne. Damit sei im Ergebnis der nachgewiesene Beitrag des Architekten an der Planung und der tatsächlichen Ausführung des „Hundertwasser-Hauses" zu wenig originell und zu gering, um seine Miturheberschaft an diesem Bauwerk zu begründen. Dies führe zur Abweisung sämtlicher geltend gemachter Ansprüche.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und im Sinne ihres Aufhebungsantrags berechtigt.

Die Klägerin wirft dem Berufungsgericht in der Rechtsrüge vor, es habe die schöpferischen Beiträge Hundertwassers und Krawinas unrichtig als Tatfrage im Rahmen der Beweiswürdigung untersucht, obwohl die Beurteilung urheberrechtlichen Schutzes anhand von Urkunden eine Rechtsfrage sei. Unzutreffend halte das Berufungsgericht abstrakte Gestaltungsideen Hundertwassers für schutzfähig, die durch Krawina erfolgte Ausformung des Baukörpers in zahlreichen wesentlichen Details hingegen nicht. Die von Krawina stammenden Elemente des Bauwerks (Vorsehung, Positionierung und Ausformung der beiden Stiegenhäuser; Ausgestaltung der Liftschächte in beiden Gebäudeteilen) und die in den Plänen Krawinas vom Februar 1980 und seinem Balsaholzmodell ersichtlichen Gestaltungselemente seien unrichtig als nicht schöpferisch bewertet worden. Als sekundäre Mangelhaftigkeit rügt die Klägerin fehlende Feststellungen zu den eigenartigen Gestaltungselementen des Bauwerks in den Plänen und den Balsaholz-, Karton- und Plexiglasmodellen Krawinas; auch hätte das Berufungsgericht zur Beurteilung der Urkunden von Amts wegen einen Sachverständigen beiziehen müssen, dies insbesondere deshalb, weil es von den erstgerichtlichen Feststellungen abgewichen sei. Aktenwidrig sei die Feststellung, die schrägen Aufgänge an der Außenfassade Kegelgasse seien erstmals im Karton- bzw Plexiglasmodell ersichtlich, weil diese „Außentreppe" laut Beil./MMMMM und ./PP von Krawina stamme. Das Berufungsurteil sei nichtig, weil die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar und nur eine Scheinbegründung sei; so werde Krawinas Aussage als mehrfach widersprüchlich bezeichnet, ohne dies durch ein einziges Beispiel zu belegen, und der Tonbandbrief ./G und der Vermerk Beil./YYYY blieben völlig unerwähnt, obwohl dadurch die Aufgabenteilung zwischen Hundertwasser und Krawina deutlich belegt werde.

1. Unstrittig und zutreffend gehen die Parteien davon aus, dass das „Hundertwasser-Haus" ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Baukunst (§ 3 Abs 1 UrhG) ist. Im Sicherungsverfahren (4 Ob 229/02h = ÖBl 2003, 142 - Hundertwasserhaus II) wurde dies nicht nur mit Hundertwassers Fassadengestaltung, sondern auch mit der - dort Krawina zugeordneten - originellen architektonischen Gestaltung des Baukörpers begründet, die eine eigentümliche geistige Schöpfung sei; besonders hervorgehoben wurde in diesem Zusammenhang die schräge Verbindung zweier Fenster und die Gestaltung der abfallenden Terrassen. Damit wurden dort aber die urheberrechtlich relevanten architektonischen Details nicht annähernd abschließend erörtert.

2. Die Klage zählt folgende charakteristischen Elemente des Bauwerks auf, die aus den Entwürfen Krawinas stammen sollen: Anordnung der beiden Hauptbaublöcke (abgestufte Terrassen und hochgezogener Turm an der Schnittstelle), Gehsteigüberbauung Löwengasse einschließlich des Aussichtsterrassencafés mit Zugang über eine Freitreppe, die beiden Türme (Stiegenaufgänge und Aufzug) sowie deren Krönung, hervortretende - zum Teil abgeschrägte - Fenster, hervortretende Balkone (Erker), öffentliche Erschließung des Grünbereichs im Hof der Kegelgasse, zwei Stockwerke hoher Durchgang Kegelgasse, zwei Stockwerke umspannende Gebäudeaussparung Löwengasse, Markierung und Einbeziehung von Fassadenteilen des alten (abgerissenen) Gebäudeteils, Gartenanlage und Fußgängerzone Kegelgasse, Tiefgarage, gesamter Einreichplan, arkadenförmige und auf schlanken Säulen ruhende Gehsteigüberbauung.

3. Ob diese einzelnen Gestaltungselemente in ihrer konkreten Ausformung als Verwirklichung einer künstlerischen Raumvorstellung urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen können, weil es sich dabei um eine individuelle, eigentümliche Leistung handelt, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt (vgl 4 Ob 26/00b = MR 2000, 313 - Einreichplanung mwN), ist eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0043530).

4. Bei Werken der Baukunst ist dabei maßgeblich, ob die zu beurteilende Ausführung einer auf technisch verschiedene Weise zu lösenden Aufgabe nicht bloß als zweckmäßige, sondern zugleich als künstlerische Gestaltung zu werten ist (4 Ob 26/00b mwN; RIS-Justiz RS0113497). Die architektonische Leistung muss über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgehen (Loewenheim in Schricker/Loewenheim² § 2 dUrhG Rz 152 mwN). Technische Lösungen sind für sich allein nicht schützbar. Gleiches gilt für die Wahl einer bestimmten geometrischen Form oder eines Stils (vgl RIS-Justiz RS0076695; RS0076593 [T2]). Bei der Verbindung von Technik und Kunst in einem Werk muss daher untersucht werden, wie weit die verwendeten Formelemente technisch bedingt sind und wie weit sie lediglich der Form halber, aus Gründen des Geschmacks, der Schönheit, der Ästhetik gewählt wurden (RIS-Justiz RS0076633). Zu fragen ist, ob die Form dem Techniker oder dem Künstler zuzurechnen ist (4 Ob 337/84 = GRURInt 1985, 684 = ÖBl 1985, 24 = MR 1992, 21 [M. Walter S 31] - Mart Stam-Stuhl). Zur Klärung dieser (Tat-)Fragen wird oft die Zuziehung eines Sachverständigen unumgänglich sein.

5. Folgt man diesen Grundsätzen, muss der Revisionswerberin beigepflichtet werden, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, um abschließend beurteilen zu können, welche architektonischen Gestaltungselemente des „Hundertwasser-Hauses" auf Krawinas Pläne zurückzuführen sind, bejahendenfalls, ob solche von Krawina entwickelten Elemente über die Lösung technischer Fragen hinausgehende künstlerische Leistungen sind, die eine (Mit-)Urheberschaft Krawinas am „Hundertwasser-Haus" begründen.

6. Die nach Beweiswiederholung durch Verlesung des Akts getroffenen Feststellungen des Berufungsgericht lassen sich dahin zusammenfassen, dass allein die Lage und Ausführung (Verglasung) der achteckigen Stiegenhäuser im fertigen Gebäude ungefähr den Plänen Krawinas vom Februar 1980 entspreche; ob und inwieweit Teile der sonstigen Ausführung des Gebäudes auf „Ideen, Vorstellungen und Pläne von Krawina" zurückzuführen seien, könne nicht festgestellt werden. Das Berufungsgericht verkennt mit diesen Ausführungen zunächst, dass „Ideen und Vorstellungen" nie urheberrechtlichen Schutz genießen können. Entscheidend ist demnach allein, welche Gestaltungselemente des zuletzt verwirklichten Bauwerks eigenständig von Krawina entwickelten Plänen oder Modellen entstammen.

7. Der Senat hat schon ausgesprochen, dass der, der nur durch Ideen und Vorarbeiten, wie zB eine Handskizze, den von einem anderen verfassten Plan für ein Bauwerk beeinflusst hat, diesen Plan gleichwohl nicht geschaffen hat und nicht dessen Urheber ist, mag der Plan auch unter seinem Namen ausgefertigt worden sein (4 Ob 1018/91 = WBl 1991, 300 - Iglu-Schneebar). Im Sicherungsverfahren (4 Ob 229/02h = ÖBl 2003, 142 - Hundertwasserhaus II) hat der Senat darauf verwiesen, dass es bei der Ausarbeitung von Plänen darauf ankommt, ob es sich nur um eine nichtschöpferische mechanische Durchführung und Ausgestaltung fremder Anweisungen handelt, oder ob Freiraum für eigene künstlerische Gestaltung bleibt. An diesen Grundsätzen, die gleichermaßen auch für die Anfertigung von Modellen von Bauwerken gelten, ist festzuhalten: Nur bei künstlerischer Ausgestaltung eines trotz Anweisungen Dritter bestehenden gestalterischen Spielraums erwirbt der Planverfasser Urheberrechte am Plan oder am plangemäß gefertigten Modell und damit auch am Bauwerk, das nach diesem Plan und/oder Modell errichtet worden ist.

8. Die Beklagten und mit ihnen das Berufungsgericht beurteilen Krawina im wesentlichen als bloßen „Erfüllungsgehilfen" bei der Ausführung der Ideen und Vorstellungen Hundertwassers. Das Berufungsgericht misst dabei dem „Zündholzschachtelmodell" Hundertwassers (Abbildung 1 der Anlage) und der Skizze Hundertwassers auf der Postkarte an Krawina vom (Abbildung 2 der Anlage) das für die urheberrechtliche Beurteilung des schöpferischen Beitrags von Krawina entscheidende Gewicht bei: Im Zündholzschachtelmodell finde sich erstmals die Anordnung der beiden Hauptblöcke, der Durchgang Kegelgasse mit Erschließung des Grünbereichs im Hof und die Gebäudeaussparung Löwengasse, in der Postkartenskizze sei erstmals die Einbeziehung der alten Gebäudefassade und die Gehsteigüberbauung Löwengasse dargestellt.

Diese Auffassung steht im Widerspruch zur zuvor dargestellten Rechtsprechung und verkennt, dass die genannten Beweismittel zwar architektonische Ideen und Vorstellungen in wahrnehmbarer Form wiedergeben, jedoch nur äußerst schematisch bzw skizzenhaft gestaltet sind und sich damit naturgemäß von späteren Plänen Krawinas - mögen diese auch durch Modell und Skizze beeinflusst und angeregt sein oder darauf aufbauen - und erst recht vom „Hundertwasser-Haus" in seiner letztlich ausgeführten Gestalt erheblich unterscheiden. Dem planverfassenden Architekten Krawina stand damit - selbst wenn man ihm unterstellt, die in den genannten Vorarbeiten Hundertwassers zum Ausdruck kommenden Grundideen etwa einer Terrasse oder der Einbeziehung alter Fassadenstücke übernommen zu haben - jedenfalls ein gestalterischer Spielraum zur Verfügung, der ausreichend Raum für eigenschöpferische Leistungen geboten hat. Es greift daher zu kurz, die (Mit-)Urheberschaft Krawinas am Bauwerk im Wesentlichen deshalb zu verneinen, weil das Zündholzschachtelmodell von Hundertwasser stamme und weil auf der Postkartenskizze „bereits die Terrasse und die Integrierung eines Teils der Altfassade ersichtlich" sei.

9. Das Berufungsgericht leitet zwar die Lage und Ausführung (Verglasung) der achteckigen Stiegenhäuser im fertigen Gebäude aus Plänen Krawinas vom Februar 1980 ab, verneint aber insoweit das Vorliegen einer eigentümlichen geistigen Schöpfung des Architekten, weil es nach der Gestaltung des Gebäudes „naheliegend" gewesen sei, wo die Stiegenhäuser errichtet wurden, auch sei deren Gestaltung nicht ausreichend originell.

Diese Beurteilung lässt nicht erkennen, ob und inwieweit die (beim „Hundertwasser-Haus" letztlich größtenteils verwirklichte) Stiegenhaus-Planung Krawinas nur technisch bedingte Lösung einer architektonischen Aufgabe ist, oder ob die verwendeten Formelemente (achteckiger Grundriss, Verglasung) auch aus Gründen des Geschmacks, der Schönheit oder der Ästhetik gewählt wurden. Erst wenn diese Tatfragen beantwortet sind, kann die Rechtsfrage einer (Mit-)Urheberschaft Krawinas abschließend beurteilt werden.

10. Zutreffend zeigt die Revision auf (S 30 ff), dass sich das Berufungsgericht in seiner Beweiswürdigung mit großen Teilen der Beweisergebnisse - die den Standpunkt der Klägerin stützen - nicht auseinandergesetzt hat. Beispielhaft zu erwähnen sind: Beil./YYYY, in der Hundertwasser die Zusammenarbeit mit dem Architekten wie folgt beschreibt: „außen ich innen+Struktur Krawina"; jene Passagen des Tonbandbriefs von Hundertwasser vom (Beil./G), in der Hundertwasser die bisherigen Leistungen Krawinas als „gigantisch" (S 1) und „fantastisch" (S 9) lobt; die öffentliche mündliche Äußerung Hundertwassers vom über die Zusammenarbeit: „Das macht der Architekt Krawina - mit mir. [...] Ja, ich bin beteiligt, also wir machen das zusammen, der Architekt Krawina und ich" (Beil./OO); das vom Modellbauer Manhardt erstellte Modell (Fotos Beil./RRRRR), welches offensichtlich auf Plänen Krawinas beruht (vgl Beil./TTT Punkt 15 und 26; Zeuge Habarta, Verhandlung , ON 52, S 9) und das ua den beim errichteten Gebäude vorhandenen schrägen Aufgang auf die Terrasse und einen vorgebauten Erker erkennen lässt; sowie Sammelbeilage ./SS (darunter auch Auszüge aus dem Planbuch Krawinas), die den gesamten Planungsablauf des Architekten dokumentiert. Auch fehlt jede Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten Baar-Baarenfels (Beil./KKKKK) und den dort im Anhang erwähnten Plänen Krawinas (ua betreffend die Beil./MMMMM samt der dort ersichtlichen schrägen „Außentreppe", sowie

./PP).

Hat sich demnach das Berufungsgericht nicht umfassend mit sämtlichen Ergebnissen des Beweisverfahrens auseinandergesetzt, ist seiner Negativfeststellung, mit Ausnahme von Lage und Ausführung der Stiegenhäuser könne kein Detail der Ausführung des Bauwerks auf Pläne von Krawina zurückgeführt werden, der Boden entzogen und das berufungsgerichtliche Verfahren insgesamt mangelhaft geblieben. Schon aus diesem Grund ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

11. Im fortgesetzten Verfahren wird - allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen - zu klären sein, welche einzelnen Planungsschritte Krawina gesetzt hat und in welchen Plänen und Modellen sich deren Ergebnisse abbilden. Sodann wird festzustellen sein, ob Krawina bei dieser Planungstätigkeit in der Zusammenarbeit mit Hundertwasser ein über das Auffinden technischer Lösungen hinausgehender künstlerischer Spielraum offen stand, bejahendenfalls, in welchen gestalterischen Details, die in das später errichtete Bauwerk eingeflossen sind, dieser Spielraum ausgenützt wurde und zum Ausdruck kommt (siehe dazu auch der Ergänzungsauftrag oben Punkt 8.). Erst auf Basis solcherart verbreiterter Feststellungen und unter Berücksichtigung sämtlicher erheblicher Beweisergebnisse wird die Rechtsfrage einer (Mit-)Urheberschaft Krawinas abschließend beurteilt werden können.

Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO.