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Vorzeitige Beendigung der Gründungsprivilegierung
§§ 10, 10b und § 63 Abs 1 GmbHG
Wird die Gründungsprivilegierung nach § 10b Abs 5 GmbHG vorzeitig beendet, gilt für die Art der Erfüllung der Einzahlungspflichten § 10 Abs 2 GmbHG entsprechend. Es sind auch die Erklärungen und Nachweise nach § 10 Abs 3 GmbHG abzugeben.
(OLG Innsbruck 3 R 20/19v; LG Innsbruck 50 Fr 49/19p)
Im Firmenbuch ist seit die S. GmbH eingetragen, deren Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer Dipl.-Vw. J. ist. Die Stammeinlage der Gesellschaft beläuft sich auf 35.000 €, wobei als gründungsprivilegierte Stammeinlage im Firmenbuch 10.000 € erfasst sind, auf die 5.000 € geleistet wurden.
Unter Anschluss eines notariell beurkundeten Protokolls über die außerordentliche Generalversammlung der Gesellschaft vom und einer gleichfalls notariell beurkundeten Erklärung über die Errichtung einer GmbH vom selben Tag beantragte der Geschäftsführer die Löschung der gründungsprivilegierten Stammeinlage von 10.000 € und die Eintragung einer übernommenen Stammeinlage von 35.000 €, auf die derselbe Betrag geleistet worden sei.
Über Aufforderung des Erstgerichts, binnen drei Wochen eine „§ 10 GmbHG-Erklärung“ des Geschäftsführers und eine Bankbestätigung über die Einzahlung der bisher...