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OGH 17.01.2012, 5Ob1/12a

OGH 17.01.2012, 5Ob1/12a

Rechtssätze


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Normen
RS0116132
Ein von den Vorinstanzen wegen hoher Mauerfeuchtigkeit vorgenommener Abschlag vom Richtwertmietzins unterliegt keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil er von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Auch die Frage, welcher Zuschlag zum Richtwertmietzins für die "Grünruhelage" einer Wohnung und die Möglichkeit der Gartenbenützung gebührt, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig.
Norm
RS0117881
Mit der in § 16 Abs 2 MRG geforderten Orientierung an der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens ist es unvereinbar, alle (auch die winzigsten) Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnenen Zuschläge einfach zusammenzuzählen. Geboten ist vielmehr eine Gesamtschau, da ja auch der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist bzw erlebt wird. Die Auflistung und Bewertung einzelner Fakten kann nur ein Kontrollinstrument sein; die Justierung im Einzelfall hat nach richterlichem Ermessen zu erfolgen.
Normen
RS0030748
Die in ständiger Rechtsprechung zu § 503 Z 2 ZPO vertretene Auffassung, dass vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel erster Instanz nicht mehr vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen sind, hat auch für den - inhaltlich völlig gleichen - § 15 Z 2 AußStrG zu gelten.
Normen
RS0050037
Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz kann keinen Revisionsrekursgrund bilden.
Normen
RS0006307
Eine Einheit zwischen dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle und dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren besteht nur insoweit, als für in einer Gemeinde, die über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten verfügt, gelegene Mietgegenstände eine Anrufung der Schlichtungsstelle Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist und der bei der Schlichtungsstelle erhobene Antrag weder erweitert noch geändert werden darf. Eine weitestgehende Einheit im Sinne der Verwertbarkeit von Beweisergebnissen des Schlichtungsverfahrens durch Verlesung in gerichtlichen Verfahren besteht nicht. Dies wäre ein Verfahrensmangel des Gerichtsverfahrens.
Normen
MRG idF 3. WÄG §15a Abs1 Z2
MRG aF §16 Abs2
RS0113013
Das für die Ausstattungskategorie B voraussetzende Vorhandensein von (eigenem) Vorraum und Küche beziehungsweise Kochnische ist nicht erfüllt, wenn ein unmittelbar vom Stiegenhaus betretbarer Vorraum von nur 4 Quadratmetern Größe auch mit einer "Küchenzeile" eingerichtet ist.
Normen
RS0006370
Im außerstreitigen Verfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers E***** K*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Kirnbauer, Mieterschutzverband Österreichs, 1070 Wien, Döblergasse 2, gegen die Antragsgegnerin A***** A*****, vertreten durch Siemer - Siegl - Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 39 R 157/11v-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren sind zufolge § 37 Abs 3 Z 10 MRG die Beweise in mündlicher Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aufzunehmen. Die Verletzung dieses im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG ausnahmsweise geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes (allgemein zum Außerstreitverfahren: RIS-Justiz RS0006370 [T1]) könnte eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bewirken (RIS-Justiz RS0006307, insbes 5 Ob 81/88 MietSlg 40.605/31).

Dass im erstinstanzlichen Verfahren durch Verlesung eines im Schlichtungsstellenakt enthaltenen Amtsgutachtens der MA 25 (nur auf diesen Aktenbestandteil kommt es im Verfahren an) keine derartige Mangelhaftigkeit bewirkt wurde, hat das Rekursgericht - im Verfahren dritter Instanz unanfechtbar (RIS-Justiz RS0050037 [T7]; RS0030748 ua) - erkannt. Dem ist nur noch hinzuzufügen, dass die - im Übrigen unwidersprochen gebliebene -
Verlesung dieser Urkunde aus dem Schlichtungsstellenverfahren ohnedies einen Akt unmittelbarer Beweisaufnahme bildete (vgl 5 Ob 111/08x).

2. Die Frage, ob und in welcher Höhe Zu- und Abschläge vom bzw zum Richtwertmietzins gerechtfertigt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und unterliegt deshalb grundsätzlich keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof (RIS-Justiz RS0116132; RS0117881 zuletzt 5 Ob 29/11t).

Die in diesem Zusammenhang von den Vorinstanzen getroffenen Wertungen sind im Einzelfall nicht korrekturbedürftig und hinsichtlich der Frage der Kategorieeinstufung auch durch die Entscheidung 5 Ob 304/99p (RIS-Justiz RS0113013) gedeckt.

Weil weder feststeht, dass die Fenster der Wohnung in begrünte Innenhöfe gehen und einen sehr schönen Ausblick bieten (vgl LGZ Wien 39 R 89/07p MietSlg 59.268, auf welche Entscheidung sich die Revisionsrekurswerberin bezieht), noch dass der Antragsteller nach einer Renovierung der Wohnung deren erster Benützer war, zeigt die Rechtsmittelwerberin im vorliegenden Einzelfall auch dazu keine unvertretbare und damit korrekturbedürftige Ermessensentscheidung auf.

Insgesamt liegt eine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht vor, weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen war.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Außerstreitiges Wohnrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2012:0050OB00001.12A.0117.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAD-57220