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PV-Info 3, März 2019, Seite 13

Einstufung eines Prokuristen im Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie

Christoph Wiesinger

Der OGH musste sich in einem Anlassfall mit der Frage der Einreihung eines Prokuristen im Geltungsbereich des Kollektivvertrags für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie (im Folgenden: KV-Bauangestellte) beschäftigen. Er kam zum Ergebnis, dass die Erteilung der Prokura dazu führt, dass für diese Arbeitnehmer die Bestimmungen zur Einstufung keine Bedeutung haben und diese somit kein kollektivvertraglich geregeltes Mindestentgelt haben ().

Der KV-Bauangestellte sieht acht Gehaltsgruppen vor, und zwar fünf für die kaufmännischen und technischen Angestellten (A1 bis A5) sowie drei weitere für Meister und Poliere (M1/P1 bis OM/HP); siehe dazu im Überblick Wiesinger, Einstufung von Bauangestellten, PV-Info 7/2016, Seite 12 ff.

Allgemeines zum Aufbau der Gehaltstafel bei Bauangestellten

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