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Einstufung eines Prokuristen im Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie
Der OGH musste sich in einem Anlassfall mit der Frage der Einreihung eines Prokuristen im Geltungsbereich des Kollektivvertrags für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie (im Folgenden: KV-Bauangestellte) beschäftigen. Er kam zum Ergebnis, dass die Erteilung der Prokura dazu führt, dass für diese Arbeitnehmer die Bestimmungen zur Einstufung keine Bedeutung haben und diese somit kein kollektivvertraglich geregeltes Mindestentgelt haben ().
Der KV-Bauangestellte sieht acht Gehaltsgruppen vor, und zwar fünf für die kaufmännischen und technischen Angestellten (A1 bis A5) sowie drei weitere für Meister und Poliere (M1/P1 bis OM/HP); siehe dazu im Überblick Wiesinger, Einstufung von Bauangestellten, PV-Info 7/2016, Seite 12 ff.
Allgemeines zum Aufbau der Gehaltstafel bei Bauangestellten
Obwohl zwar ein Wechsel von einer „A-Gruppe“ in eine Poliergruppe nicht undenkbar ist, ist es doch nicht der Regelfall. Umgekehrt kommen Wechsel von einer „A-Gruppe“ in eine – oder bei entsprechend langer Dauer der Beschäftigung auch in mehrere – höhere „A-Gruppen“ regelmäßig vor. Daher sind die Bestimmungen zu den Meister- und Poliergruppen ohne Bedeutung, wenn es um di...