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OGH 12.02.2003, 7Ob301/02v

OGH 12.02.2003, 7Ob301/02v

Rechtssätze


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Normen
ABGB §6
ABGB §864a
ABGB §914 I
ABGB §915
ABE 2008 Art13
ABE 2010 Art13
ABH 2004 §25.5
ABVN Art4.1.3
AHVB allg
AKB/EA 96 Art6
AKKB 1997 Art6
AUVB 2016 §10
BUZ Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §1 Z3
FSG §19
HGB §346 B
KFG §122
VersVG §1 Abs1
AVB 1999 Pkt5.9.a
ABEH 1996 Art4.5
ABBF Art3
BEFLS Klipp & Klar Art4
AUVB 2006 Art7.1.3.1
AUVB 2006 Art7.1.3.2
AUVB 2005 Art7.6
KK 2002 Art 1.2
ERV-RVB ÖAMTC 2009 Art 14.1.4.
ARB 2007 Art24
ARB 2010 Art7
ARB 2010 Art23
EHVB 2004 Abschn A Z1.3.2.
UVB 2017 §7a 6.
AWB 1986 Art1.1
ARB 2013 Art7.1.1.2
Rechtsschutzversicherung Art 17.2.2.1 ARB 2015
Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.2.
Sturmschadenversicherung BB 6808 Art1.3.
Kaskoversicherung KKB 2017 Art1.1.6
Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3
Leitungswasserschadenversicherung AWB Art6 Abs2
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung AVBW 1994 Art4.I.3.
AKHB 2015 Art8.2
AKHB 2015 Art21.2.1
Kaskoversicherung AK2 2008 Art1.1.2.
Sturmschadenversicherung AStB-P
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art2.4.
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art1
RS0008901
Allgemeine Vertragsbedingungen sind so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Ihre Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen.
Normen
ABGB §864a
ABGB §914 IIIh
ABGB §915
ABE 2008 Art13
ABE 2010 Art13
ABH 2004 Art25.5
AKB/EA 96 Art6
ABS allg
ABVN Art4.1.3
AKHB 2015 Art8
AVB allg
BUZ allg
ABEH 1996 Art4.5
BUZ Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §1 Z3
Klausel AEB Nr 266/86 allg
ARB 2001 Art 23.2.1: AUVB 2012 Art15
AUVB 2016 §10
VersVG §1 Abs1
ABBF Art3
ARB 2002 Art23 Pkt2.1
ARB 2007 Art24
ARB 2010 Art7
ARB 2010 Art23
BEFLS Klipp & Klar Art4
AUVB 2006 Art7.1.3.1
AUVB 2006 Art7.1.3.2
AUVB 2005 Art7.6
ARB 2008 Art7.1.6
KK 2002 Art 1.2
EHVB 2004 Abschn A Z1.3.2.
ERV-RVB ÖAMTC 2009 Art 14.1.4.
UVB 2017 §7a 6.
AWB 1986 Art1.1
ABFT 2005 Art2.5
ARB 2013 Art7.1.1.2
Rechtsschutzversicherung allg
Leitungswasserschadenversicherung Art 3 ZGEP
private Unfallversicherung Art 7.15.3 UE00
private Unfallversicherung Art 7.15.1 UE00
Rechtsschutzversicherung Art 17.2.2.1 ARB 2015
Rechtsschutzversicherung Art ARB 2000
Rechtsschutzversicherung Art 9.2 ARB 2000
Leitungswasserschadenversicherung AEHB 2000 Teil B Art2.2.
Sturmschadenversicherung BB 6808 Art1.3.
Kaskoversicherung KKB 2017 Art1.1.6
Betriebshaftpflichtversicherung AHVB 2005 Art7.1.3
private Unfallversicherung Art 6 UB00
private Unfallversicherung Art21 UB00
private Unfallversicherung Art21 UD00
private Unfallversicherung AUVB 2006 Art K.1.5
Leitungswasserschadenversicherung AWB Art6 Abs2
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung AVBW 1994 Art4.I.3.
AKHB 2015 Art21.2.1
AKHB 2015 Art8.2
Kaskoversicherung AK2 2008 Art1.1.2.
Sturmschadenversicherung AStB-P
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art1
Sturmschadenversicherung AStB 2002 Art2.4
Rechtsschutzversicherung ARB Art23.1.1
RS0050063
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (vgl VR 1992/277; VR 1992/284).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wels, gegen die beklagte Partei G***** Allgemeine Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Walter Müller, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 95.194,15 samt Anhang, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 105/02k-29, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Die Beklagte schloss mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Versicherungsvertrag ab, mit dem unter anderem Sturmschäden an einem Betriebsgebäude versichert sind.

Der sogenannte Mastervertrag vom enthält unter Punkt 6.18 eine mit "Erweiterte Anerkennung" überschriebene Klausel:

"Der Versicherer erkennt an, dass ihm alle Umstände bekannt geworden sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben und für die Übernahme der Gefahr erheblich waren. Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die arglistig verschwiegen worden sind".

Der eigentliche oder "lokale" Versicherungsvertrag vom enthält unter der Überschrift "Besondere Vereinbarungen: Anerkennung" folgende Klausel:

"Die Versicherer erkennen an, dass ihnen bei Abschluss des Vertrages alle Umstände bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erheblich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eingetretene Gefahrenerhöhungen gemäß § 27 VersVG anzuzeigen, bleibt unberührt."

Vom 1. 1. bis gab die Beklagte eine vorläufige Deckungszusage.

Die Anerkennungsklausel war von der Klägerin als Mindesterfordernis gewünscht worden. Die Beklagte prüfte von Oktober bis Dezember 1999, ob das Risiko per gezeichnet werde und führte auch Risikobesichtigungen lokal durch. Die am vom Sachverständigen im Zuge der Sanierung des Daches auf dem Dach der Lackierhalle festgestellten schweren Schäden sind zum Großteil auf Windeinwirkungen zurückzuführen, wobei sich der Entstehungszeitpunkt nicht exakt feststellen lässt. Die vorhandenen Korrosionsspuren, Schmutzablagerungen und Verkrustungen deuten darauf hin, dass die Schadenseinwirkung schon längere Zeit, jedenfalls vor dem Versicherungszeitraum, besteht. Die übliche Lebenserwartung der Dachfolie beträgt 5 bis 15 Jahre. Das Dach wies neben den Spuren der Windeinwirkungen auch die typischen altersbedingten Schrumpfungserscheinungen mit den Folgespannungen an den Befestigungselementen auf.

Das Erstgericht fällte ein Zwischenurteil und erkannte den Klagsanspruch als dem Grunde nach zu Recht bestehend. Das Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil in eine gänzliche Klagsabweisung ab. Es übernahm die Feststellung, wonach mit der Anerkennungsklausel ausdrücklich (mündlich) vereinbart auch allfällige Schäden - ausgenommen arglistig verschwiegene - so wie besichtigt übernommen worden seien, nach Beweiswiederholung nicht. Zum Inhalt der Anerkennungsklausel seien keine Gespräche geführt worden.

Rechtliche Beurteilung

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach nunmehr ständiger Rechtsprechung nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 ff ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (7 Ob 205/02 a; 7 Ob 56/02i; 7 Ob 73/02i; VR 1992/284; RIS-Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn über ihren Inhalt nicht näher gesprochen wurde - wie hier - , objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (7 Ob 205/02a; RIS-Justiz RS0008901).

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Anerkennungsklausel übernimmt damit der Versicherer nur die alleinige Umschreibung des Risikos, sodass der Versicherungsnehmer von allen Angaben dazu (ausgenommen arglistig verschwiegene Umstände) befreit ist. Die Klausel nimmt keinen Bezug auf eine Deckung von Vorschäden und soll insbesondere dem Versicherungsnehmer nicht den Beweis des Eintritts des Versicherungsfalles nach Vertragsabschluss abnehmen. Aus den Feststellungen ergibt sich kein Hinweis darauf, dass eine versicherungsfreie Zeit abzudecken gewesen wäre. Gründe dazu, warum für einen bestimmten Zeitraum eine Doppelversicherung vereinbart hätte werden sollen, sind nicht erkennbar.

Im Übrigen greift die Klägerin unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes an.

Es gibt keinen Hinweis auf eine Rückwärtsversicherung (vgl RIS-Justiz RS0080169).

Die Revision hat keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00301.02V.0212.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAD-56903