OGH vom 25.03.2010, 2Ob27/10z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Theodor B*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 2 R 255/09f 10, womit der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom , GZ 1 Nc 32/09m-4, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
B e g r ü n d u n g :
Der Antragsteller ist in dem zu AZ 29 P 4/08t beim Bezirksgericht Dornbirn anhängigen Sachwalterschaftsverfahren betroffene Person. Mit Beschluss vom wurde für ihn ein (endgültiger) Sachwalter bestellt, dessen Wirkungskreis ua seine Vertretung vor Gerichten, Ämtern und Behörden umfasst. Das Landesgericht Feldkirch gab dem dagegen erhobenen Rekurs des (dort) Betroffenen mit Beschluss vom nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der vom Betroffenen selbst verfasste, an das Rekursgericht adressierte „Einspruch“ gegen die Rekursentscheidung langte erst nach Ablauf der 14 tägigen Frist für den Revisionsrekurs beim Erstgericht ein. In weiterer Folge gab der Betroffene Ablehnungsanträge gegen den das Sachwalterschaftsverfahren in erster Instanz führenden Richter und sämtliche Mitglieder des Rekurssenats zu Protokoll.
Der für Ablehnungssachen zuständige Senat des Landesgerichts Feldkirch wies den gegen die Mitglieder des Rekurssenats gerichteten Ablehnungsantrag zurück. Der Beschluss vom sei rechtskräftig, ein Ablehnungsantrag nach Eintritt der Rechtskraft sei unzulässig.
Dagegen erhob der Betroffene wieder „Einspruch“. Nachdem der zu einer diesbezüglichen Erklärung aufgeforderte Sachwalter die Genehmigung des Rekurses verweigert hatte, wies das Oberlandesgericht Innsbruck den Rekurs zurück. Es sprach aus, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich nun abermals ein „Einspruch“ des Betroffenen. Diese als außerordentlicher Revisionsrekurs zu deutende Eingabe ist unzulässig.
1. Vorauszuschicken ist, dass die im Sachwalterbestellungsverfahren ergangene Rekursentscheidung nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Revisionsrekurs ist nicht jedenfalls unzulässig iSd § 24 Abs 2 JN, weil das Rekursgericht den Rekurs des Betroffenen aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (RIS-Justiz RS0044509). Das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen richtet sich, wenn nicht die §§ 19 bis 25 JN eine Sonderregelung treffen, nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in welchem die Ablehnung erfolgt (RIS-Justiz RS0006000). Dies sind hier nach rechtskräftiger Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens die im Sachwalterbetreuungsverfahren anzuwendenden allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Außerstreitgesetzes (vgl 2 Ob 102/08a; 4 Ob 100/09y).
3. Auch im Außerstreitverfahren ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung beschwert ist. Neben der formellen Beschwer, die dann vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Antrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, muss auch die materielle Beschwer gegeben sein. Diese ist dann zu bejahen, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt werden (6 Ob 45/09z; RIS Justiz RS0041868).
4. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann nach rechtskräftiger Beendigung eines Verfahrens eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr erfolgreich wahrgenommen werden (RIS Justiz RS0045978). Auch eine erfolgreiche Ablehnung könnte nichts mehr daran ändern, dass die Entscheidung rechtskräftig ist und die ihr zugedachten Rechtswirkungen entfaltet (1 Ob 230/09v mwN).
Das Sachwalterbestellungsverfahren wurde, wie dargelegt, noch vor Stellung der Ablehnungsanträge rechtskräftig beendet. Sämtlichen im Ablehnungsverfahren gegen die Mitglieder des Rekurssenats erstatteten Anträgen des Betroffenen, so auch dem vorliegenden Revisionsrekurs, mangelt es daher an der materiellen Beschwer. Da der Inhalt einer Entscheidung im Ablehnungsverfahren den Ausgang des Sachwalterbestellungsverfahrens nicht mehr beeinflussen kann, bliebe sowohl die materielle als auch die prozessuale Rechtsstellung des Betroffenen durch eine solche Entscheidung unberührt (vgl 1 Ob 18/02g; 1 Ob 230/09v).
5. Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses wegen fehlender Beschwer (1 Ob 230/09v mwN). Bei dieser Verfahrenslage kann die Frage auf sich beruhen, ob der Betroffene im gegenständlichen Ablehnungsverfahren nur durch den rechtskräftig bestellten Sachwalter handeln könnte, oder ob ihm ein selbständiges Rechtsmittelrecht zusteht. Es bedarf auch nicht der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens, um die Eingabe durch einen Rechtsanwalt oder Notar unterfertigen und die ihr anhaftenden Inhaltsmängel beheben zu lassen (§ 65 Abs 3 AußStrG; vgl 6 Ob 199/02m; RIS Justiz RS0005946 [T1 und T 8], RS0120077).
Fundstelle(n):
DAAAD-56562