OGH vom 26.07.2012, 5Nc13/12z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** AG, *****, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner Partner Anwaltssozietät in Linz, gegen die beklagte Partei I***** K*****, wegen 827,29 EUR sA, über die Anträge des Beklagten auf Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien sowie Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien wird zurückgewiesen.
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Im Ablehnungsantrag sind die Umstände genau anzugeben, welche nach Auffassung des Antragstellers die Befangenheit eines konkreten Richters besorgen lassen (§ 22 Abs 1 Satz 2 JN). Die pauschale Ablehnung eines Senats oder eines ganzen Gerichts ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl RIS Justiz RS0046005 sowie die Judikaturnachweise bei Ballon in Fasching 2 § 19 JN Rz 7), was umso mehr gelten muss, wenn alle Richter eines Oberlandesgerichtssprengels abgelehnt werden.
Damit erweist sich der im Rekurs des Beklagten vom (Originaleingabe ON 4) enthaltene Ablehnungsantrag als unzulässig.
Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine Delegation über Antrag in Betracht kommt, sind in § 31 JN geregelt. Das Vorliegen der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen wird nicht behauptet.
Der entsprechende Antrag ist daher ebenso wie die Pauschalablehnung mangels Tatsachengehalts nicht auf seine abstrakte Berechtigung überprüfbar und daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (1 Nc 1/10b ua).