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OGH 04.10.2005, 5Ob222/05s

OGH 04.10.2005, 5Ob222/05s

Rechtssätze


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Norm
RS0034805
Die Frage, ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung eines Anspruches im Sinne des § 1497 ABGB noch hingenommen werden kann oder ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, aus der entnommen werden muss, dass es der Partei an dem erforderlichen Ernst zur Erreichung des Prozesszieles fehlt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles zu beantworten. Wenn sich in einem Verfahren der Beklagte auf Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Prozesses beruft, ist es Aufgabe des Klägers, beachtliche Gründe für die Untätigkeit und für die Nichtaufnahme und Nichtfortsetzung des Verfahrens vorzubringen und erforderlichenfalls zu beweisen.
Normen
RS0034710
Es kommt nicht auf die längere oder kürzere Dauer der Untätigkeit (hier: elf Monate) an, sondern auf den Umstand, ob diese Untätigkeit gerechtfertigt gewesen ist. In dieser Hinsicht trifft den Kläger die Behauptungspflicht und Beweispflicht. Keineswegs darf das Gericht von Amts wegen Erhebungen über die Ursache der Untätigkeit des Klägers durchführen (vgl zB 4 Ob 170/54 vom = JBl 1955,552).
Normen
RS0034507
§ 1497 ABGB ist analog auch auf einzelne Ausschlussfristen - so insbesonders auch auf die Anfechtungsfrist nach § 43 Abs 2 KO - anzuwenden.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ing. Ilse K*****, vertreten durch Hoffmann-Ostenhof Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Novica G***** und die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft *****, 2. S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwältin in Graz, wegen Rechtsunwirksamkeit eines Beschlusses der Mehrheit (§ 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 3 R 23/05g-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob ein Verfahren gehörig fortgesetzt wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und hat deshalb regelmäßig keine erhebliche Bedeutung (RIS-Justiz RS0034805, RS0034710 T19; zu Präklusionsfristen vgl RS0034507 T10, 12). Wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf den Verfahrensverlauf (Ruhen des Verfahrens infolge Nichterscheinens der Antragstellerin zu den Tagsatzungen vom und vom ; Fortsetzungsanträge am und ) keine gehörige Fortsetzung des Beschlussanfechtungsverfahrens angenommen hat, so liegt darin keine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalls, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste.

Der Umstand, dass in den Sachbeschlüssen der Vorinstanzen (anders als im Sachantrag) die übrigen Wohnungseigentümer nicht vollständig angeführt wurden (vgl RIS-Justiz RS0109182) muss im Hinblick auf die Zurückweisung des Revisionsrekurses ebensowenig aufgegriffen werden, wie die nicht unproblematische Frage der Parteistellung des Verwalters (vgl RIS-Justiz RS0116455, RS0108767).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00222.05S.1004.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAD-56476