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OGH vom 13.12.2016, 3Ob236/16a

OGH vom 13.12.2016, 3Ob236/16a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*****, vertreten durch Graf Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die verpflichtete Partei Mag. DI Ä*****, vertreten durch Dr. Christian Willmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.100.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 1 R 124/16d 32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Verpflichtete zeigt in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf:

1. Die von dritter Seite für den Verpflichteten zur Erwirkung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses (bzw nun des außerordentlichen Revisionsrekurses) erlegte Sicherheitsleistung kann die Höhe der für die Aufschiebung der Fahrnisexekution bis zur rechtskräftigen Erledigung der Oppositionsklage zu leistenden vollen Sicherheit jedenfalls nicht reduzieren: Ist sie doch nach Rechtskraft der Rekursentscheidung (über die Aufschiebung der Exekution) an die Erlegerin zurückzuzahlen. Die dem Revisionsrekurswerber offenbar vorschwebende „Umwidmung“ der Sicherheitsleistung als Teil der nun für die Aufschiebung der Exekution zu leistenden Sicherheit kann keinesfalls (amtswegig) durch das Rekursgericht erfolgen, sondern steht nur der Erlegerin (bzw der ebenfalls vom Verpflichteten als Geschäftsführer vertretenen Zessionarin des Rückforderungsanspruchs) offen.

2. Soweit sich der Verpflichtete nunmehr auf in der Zwischenzeit von der Betreibenden erwirkte weitere (nicht aktenkundige) Pfandrechte beruft, die nach seinem Standpunkt die Höhe der von ihm zu erlegenden Sicherheitsleistung reduzieren sollen, handelt es sich um eine unbeachtliche Neuerung.

3. Auch eine Reduktion der Höhe der Sicherheitsleistung im Hinblick auf das von der Betreibenden zur Hereinbringung der betriebenen Forderung erwirkte Pfandrecht nach § 331 EO am Geschäftsanteil des Verpflichteten an einer GmbH (vgl 3 Ob 207/99h) kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Verpflichtete (in dritter Instanz weiterhin) nicht einmal Behauptungen zum Verkehrswert dieses Geschäftsanteils aufstellt, sondern nur ausführt, dieser sei analog § 273 ZPO zu schätzen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00236.16A.1213.000

Fundstelle(n):
MAAAD-56452