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PV-Info 5, Mai 2017, Seite 13

Immobiliengeschäfte als freier Dienstvertrag oder Werkvertrag?

Christian Artner

Wieder einmal hatte in letzter Instanz der VwGH zu entscheiden, welcher Vertragstyp für die Tätigkeit eines Immobilienverkäufers der zutreffende ist. Die Unterinstanz meinte dazu noch, dass der Vertrag zwischen den Streitparteien als Werkvertrag zu qualifizieren sei (BVwG , L503 2005270-2). Auslöser für diesen vielschichtigen Fall war wohl ein Streit rund um die Auflösung der Geschäftsbeziehung zwischen „Werkvertragsnehmer“ und Auftraggeber. Ein und derselbe Sachverhalt war Anlass für mehrere Gerichtsverfahren (Strafverfahren, zivilgerichtliches Verfahren und Verwaltungsverfahren vor dem BFG und dem BVwG). Zum gegebenen Zeitpunkt wird eingeschränkt der aktuelle Stand des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens analysiert und das Erkenntnis des ua, mit einer persönlichen Einschätzung versehen.

Vorgeschichte

Zunächst entfaltete sich die Geschäftsbeziehung im Oktober 2007 mit dem Abschluss eines Werkvertrages. Der Aufgabenbereich des Auftragnehmers beinhaltete die Akquisition von verkäuflichen und vermietbaren gewerblichen Immobilienprojekten und Anlageobjekten und die Vermittlung von Käufern bzw Mietern für diese Objekte.

S. 14Entgeltvereinbarung

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