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OGH vom 21.10.1975, 4Ob623/75

OGH vom 21.10.1975, 4Ob623/75

Norm

ABGB § 339;

ABGB § 1295;

Kopf

SZ 48/107

Spruch

In der ohne Einverständnis des Berechtigten und ohne Auftrag einer Behörde, somit eigenmächtig erfolgten Entfernung eines fremden Kraftfahrzeuges von seinem Standort ist eine Störung des Besitzes im Sinne des § 339 ABGB und daher ein rechtswidriges Vorgehen zu erblicken

(LGZ Wien 45 R 167/75; BG Innere Stadt Wien 28 C 220/74)

Text

Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung eines Betrages von 7829 S samt Anhang aus dem Rechtsgrunde des Schadenersatzes. Er bringt zur Begründung vor, er habe seinen PKW der Type Fiat 124 im Hofe der Betriebsräume der beklagten Partei in einer gekennzeichneten Ladezone abgestellt und habe sich als Kunde in das Büro der beklagten Partei begeben. Während seiner Abwesenheit vom Wagen hätten Arbeitnehmer der beklagten Partei diesen unsachgemäß beiseitegeräumt, wodurch er beschädigt worden sei. Der Schaden betrage 5829 S an Reparaturkosten und 2000 S an Wertminderung. Die Haftung der beklagten Partei ergebe sich aus dem Umstand, daß die Streitteile in einem Vertragsverhältnis gestanden seien, so daß die beklagte Partei für ihre Arbeitnehmer gemäß dem § 1313a ABGB hafte. Ferner habe sich die beklagte Partei untüchtiger Besorgungsgehilfen bedient, so daß sie für den Schaden auch gemäß dem § 1315 ABGB einstehen müsse. Schließlich habe sich der PKW in Verwahrung der beklagten Partei befunden.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Gründe und der Höhe nach und beantragte Klagsabweisung. Ein Mitarbeiter des Klägers habe dessen PKW in einer Ladezone vor dem Haus Wien 6, X-Gasse 9, dem Sitz der beklagten Partei, sohin auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt. Drei an sich nicht untüchtige Arbeitnehmer der beklagten Partei hätten ohne deren Wissen den PKW offenbar widerrechtlich und aus eigener Machtvollkommenheit mit einem auf Rollen laufenden Wagenheber aus der Ladezone geschoben und dabei leicht beschädigt. Dies sei nicht in Erfüllung geschäftlicher Obliegenheiten der beklagten Partei dem Kläger gegenüber erfolgt.

Der Kläger bestritt dieses Vorbringen und führte ergänzend aus, die drei habituell untüchtigen Arbeitnehmer hätten bereits mehrmals auf die erwähnte Weise Autos weggeschafft. Dies sei bei der beklagten Partei so üblich.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich eines Teilbetrages von 6000 S samt 4% Zinsen statt und wies das Mehrbegehren von 1829 S ab. Eine Entscheidung über die Zinsen aus dem letztgenannten Betrag unterblieb. Das Erstgericht traf folgende wesentliche Feststellungen:

Der Kläger kauft von der beklagten Partei in ständiger Geschäftsverbindung Verpackungsmaterial. Am suchte Franz B, ein Angestellter des Klägers, mit dessen PKW der Type Fiat 124 das Unternehmen der beklagten Partei auf, um Verpackungsmaterial abzuholen. Er stellte den PKW vor den Geschäftsräumen der beklagten Partei in einer Zone ab, in der Halten, mit Ausnahme von Ladetätigkeit, verboten ist. Während sich B im Büro der beklagten Partei aufhielt, traf vor deren Geschäftsräumen ein LKW ein, der von Arbeitnehmern der beklagten Partei in der (nicht freien) Ladezone entladen werden sollte. Der im Unternehmen der beklagten Partei beschäftigte Arbeiter Karl K schaffte hierauf den PKW des Klägers gemeinsam mit zwei Arbeitskollegen unter Zuhilfenahme eines hydraulischen Wagenhebers auf die gegenüberliegende Straßenseite. Dabei geriet der PKW derart in Schwung, daß er gegen die Stoßstange eines geparkten PKW stieß. Der PKW des Klägers wurde dadurch am rechten vorderen Kotflügel und - in einem nicht mehr feststellbaren Ausmaß - an der rechten Türe beschädigt. Diese Türe wurde durch eine neue zum Preis von 2019 S ersetzt. Die gesamten Reparaturkosten einschließlich der neuen Türe betrugen 5829 S. Eine Wertminderung des im Juni 1973 erstmals zugelassenen PKW ist in der Höhe von 2000 S angemessen. Der Geschäftsführer der beklagten Partei erklärte nach dem Vorfall dem Franz B gegenüber, man solle ihm einen Kostenvoranschlag übermitteln, die Angelegenheit werde sodann allenfalls im Kulanzweg bereinigt werden. Bereits vor dem gegenständlichen Schadensereignis ist es zumindest einige Male im Jahr vorgekommen, daß Arbeiter der beklagten Partei im Auftrage des Geschäftsführers Kraftfahrzeuge, die in der Ladezone abgestellt worden waren, weggeschafft haben. Beschädigungen sind hiebei nicht eingetreten.

In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht den Haftungsgrund des § 1313 a ABGB mit Rücksicht auf das Fehlen eines Vertragsverhältnisses. Hingegen lägen die Voraussetzungen des § 1315 ABGB vor. Das Wegschaffen des PKW sei deliktisch, wie nicht erst näher erörtert werden müsse. Da bereits vor dem gegenständlichen Vorfall mehrmals Kraftfahrzeuge im Auftrage des Geschäftsführers weggeschafft worden seien, habe die beklagte Partei mit weiteren derartigen Handlungen ihrer Arbeitnehmer rechnen müssen. Sie habe sich somit wissentlich gefährlicher Personen bedient. Da die beklagte Partei den Beweis für die Notwendigkeit der Erneuerung der Türe nicht erbracht habe, sei gemäß dem § 273 ZPO ein Abzug von 1829 S gerechtfertigt.

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Teilbetrages von 1829 S und änderte den klagsstattgebenden Teil des erstgerichtlichen Urteiles im klagsabweisenden Sinn ab. Es ging auf die geltend gemachten Berufungsgrunde der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen Beweiswürdigung gar nicht ein, sondern hielt das Klagebegehren allein aus rechtlichen Erwägungen, nämlich wegen Fehlens der Voraussetzungen der §§ 1313a und 1315 ABGB für unberechtigt, ohne daß es seiner Entscheidung Feststellungen im Sinne des § 498 Abs. 1 ZPO ausdrücklich zugrunde gelegt hätte.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Rechtssache zur Fällung einer neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Als Verfahrensmangel wird das Fehlen von Feststellungen über die Identität der das gegenständliche Schadensereignis verursachenden Arbeitnehmer der beklagten Partei mit jenen, die früher bereits Kraftfahrzeuge aus der Ladezone entfernt haben, sowie das Fehlen von Feststellungen über die Anschaffung des jedermann zugänglichen Wagenhebers durch die beklagte Partei geltend gemacht. Damit werden jedoch nicht Verfahrensfehler des Berufungsgerichts aufgezeigt, sondern in Wahrheit dessen rechtliche Beurteilung bekämpft. Dieser Teil der Rechtsmittelausführungen wird daher im Zusammenhang mit der Rechtsrüge erörtert werden.

In den Ausführungen zum Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO vertritt der Kläger die Auffassung, der Klagsanspruch sei sowohl in den §§ 1313a und 1315 ABGB als auch in den allgemeinen Schadenersatzbestimmungen begrundet. So wie ein Hauseigentümer einem Mieter gegenüber für die mangelnde Bestreuung des Gehsteiges bei Glatteis nach dem § 1313a ABGB hafte, sei analog anzunehmen, daß derjenige, der vor seinem Haus eine Ladezone einrichten läßt, seinen Kunden gegenüber hafte, wenn seine Gehilfen mit seinem Werkzeug Fahrzeuge aus dieser Zone wegschaffen und hiebei beschädigen. Überdies hafte die beklagte Partei nach dem § 1315 ABGB, weil sie das Prozeßvorbringen des Klägers, die drei Arbeitnehmer der beklagten Partei seien untüchtige Gehilfen, nicht bestritten habe. Die Untüchtigkeit der drei Arbeitnehmer ergebe sich aus der Tatsache, daß sie wiederholt entgegen der Vorschrift des § 89a StVO, somit rechtswidrig, Kraftfahrzeuge aus der Ladezone entfernt haben. Da die beklagte Partei einen Wagenheber angeschafft und ihre Arbeiter angewiesen habe, eigenmächtig Kraftfahrzeuge aus der Ladezone zu entfernen, hafte sie auch nach den allgemeinen Schadenersatzbestimmungen.

Der Kläger kommt in seinen Revisionsausführungen auf den in der Klage behaupteten Verwahrungsvertrag nicht mehr zurück. Es genügt daher der Hinweis, daß der Kläger nicht einmal ein in die Richtung eines Verwahrungsvertrages deutendes Sachverhaltsvorbringen erstattet hat. Selbst wenn er den Wagen im Hofe der Betriebsräume der beklagten Partei abgestellt haben sollte, wie er in der Klage vorgebracht hat, wäre damit noch keineswegs die Übernahme der Obsorge (§ 957 ABGB) verbunden gewesen. Genausowenig könnte eine solche Übernahme in der Abstellung des PKW auf der Straße in der Ladezone vor den Betriebsräumen der beklagten Partei erblickt werden. Ein Verwahrungsvertrag ist daher nicht zustande gekommen, so daß dieser in der Klage angeführte Rechtsgrund ausscheidet.

Geht man bei der Beantwortung der Frage, ob der Haftungsgrund des § 1313a ABGB vorliegt, von den erstgerichtlichen, vom Berufungsgericht allerdings noch nicht übernommenen Feststellungen aus, dann kann entgegen der Auffassung des Klägers der Klagsanspruch auch auf diesen Rechtsgrund nicht mit Erfolg gestützt werden. Nach dieser Gesetzesstelle haftet derjenige, der einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, diesem für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes. Aus dieser Bestimmung folgt, daß zwischen dem Geschäftsherrn und dem Beschädigten ein konkretes Verpflichtungsverhältnis schon bestehen muß sowie daß der Gehilfe des Geschäftsherrn durch seine Erfüllungshandlung, und nicht nur gelegentlich der Erfüllung, einen Schaden anrichtet, daß somit eine meist vertragliche Verpflichtung verletzt wird (Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatzrecht, 186; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[3] I, 313; Wolff in Klang[2] VI, 87; JB 50 neu, u. a. 4 Ob 582/75).

Diese Voraussetzungen treffen aber im Gegenstand, geht man von den erstgerichtlichen Feststellungen aus, nicht zu. Die beklagte Partei war dem Kläger, der lediglich als Kunde die Betriebsräume aufgesucht hat, zumindest zu keiner mit dem Kraftfahrzeug in Zusammenhang stehenden Leistung vertraglich verpflichtet. Eine derartige Verpflichtung wurde vom Kläger auch gar nicht behauptet. Die Entfernung seines Kraftfahrzeuges aus der Ladezone erfolgte nicht in Erfüllung einer dem Kläger gegenüber bestehenden Verpflichtung der beklagten Partei, so daß die Voraussetzungen für eine Haftung nach dem § 1313a ABGB, wie die Untergerichte richtig erkannt haben, nicht vorliegen. Das vom Kläger in seinen Rechtsmittelausführungen gebrachte Beispiel der Haftung des Hauseigentümers seinen Mietern gegenüber läßt einen Vergleich mit dem gegenständlichen Fall nicht zu, weil zwischen dem Hauseigentümer und seinen Mietern eine vertragliche Verpflichtung (Mietvertrag) besteht, derzufolge der Hauseigentümer unter anderem verpflichtet ist, die Mieter in dem bedungenen Gebrauch nicht zu stören (§ 1096 ABGB) und weil die Verpflichtung der Liegenschaftseigentümer, die dem öffentlichen Verkehr in Ortsgebieten dienenden Gehsteige und Gehwege zu säubern und zu bestreuen, in einer Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB, nämlich im § 93 StVO, wurzelt. All dies trifft aber auf den vorliegenden Fall nicht zu.

Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen aber auch nicht die Annahme einer der vertraglichen Hauptleistung nahestehenden, als Nebenpflicht in Betracht kommenden Schutz- und Sorgfaltspflicht. Eine solche Nebenpflicht setzt eine Hauptleistung voraus, die der Schuldner nicht bloß zu erbringen, die er vielmehr so sorgfältig zu bewirken hat, daß alle Rechtsgüter des Gläubigers, mit denen er in Berührung kommt, nach Tunlichkeit vor Schaden bewahrt und beschützt bleiben (Bydlinski, JBl. 1960, 359; Koziol - Welser, 145; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 473; 7 Ob 72/74; 6 Ob 87/75 u. a.). Eine solche Hauptleistung, anläßlich deren Erfüllung eine derartige Nebenpflicht hätte verletzt werden können, hatte die beklagte Partei nach den erstgerichtlichen Feststellungen nicht zu erbringen und wurde vom Kläger konkret gar nicht behauptet. Auf den § 1313a ABGB kann daher der Klagsanspruch nicht mit Erfolg gestützt werden.

Dem Revisionswerber ist jedoch zuzugeben, daß sein Anspruch - auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen - schon nach den allgemeinen Schadenersatzbestimmungen der §§ 1295 ff. ABGB berechtigt ist. Hiebei ist zunächst davon auszugehen, daß die Beseitigung des Kraftfahrzeuges des Klägers durch die drei Arbeitnehmer der beklagten Partei rechtswidrig und schuldhaft war und daß zwischen diesem Verhalten und dem Schadenseintritt ein Kausalzusammenhang besteht. Die drei Arbeitnehmer haben zwar nicht eine Schutznorm, die Schäden von der Art der gegenständlichen vorbeugen soll, übertreten (EvBl. 1968/258; JBl. 1967, 34; SZ 25/84 u. a.), weil die Bestimmung § 89a StVO nur die Entfernung von Fahrzeugen und anderen Gegenständen, die den Verkehr behindern, regelt, ohne aber den gegenständlichen Fall in seinen Anwendungsbereich einzubeziehen. Auf den § 1311 ABGB kann daher der Klagsanspruch nicht mit Erfolg gestützt werden.

In der ohne Einverständnis des Berechtigten und ohne Auftrag einer Behörde, somit eigenmächtig erfolgten Entfernung des Kraftfahrzeuges des Klägers von seinem Standort ist jedoch eine Störung des Besitzes im Sinne des § 339 ABGB und daher ein rechtswidriges Vorgehen zu erblicken. Eine solche Besitzstörung berechtigt den hiedurch Gestörten, den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern (§ 339 Satz 2 ABGB). Derartige Entschädigungsansprüche sind durch die Bestimmung des § 457 Abs. 1 ZPO von der Erörterung im Besitzstörungsverfahren ausgeschlossen. Aus der Vorschrift des § 339 Satz 2 ABGB ergibt sich jedoch, daß die Besitzstörung als Rechtsgrund von Entschädigungsansprüchen in Betracht kommt. Diese Ansprüche sind allerdings nicht im Rahmen des Besitzstörungsverfahrens, sondern durch petitorische Klage im Rahmen der §§ 1295 ff. ABGB geltend zu machen (Schey, Klang in Klang[2] II, 103, 111; EvBl. 1971/307; JBl. 1963, 320).

Im Gegenstand liegt, wie bereits dargestellt, eine Besitzstörung und damit eine rechtswidrige Handlung der drei Arbeitnehmer vor. Die Feststellungen des Erstgerichtes bieten keinen Grund für die Annahme einer berechtigten Selbsthilfe im Sinne der §§ 19, 344 ABGB, zumal die Arbeitnehmer der beklagten Partei keine Erkündigungen nach der Person des in der Ladezone abgestellten PKW im Büro eingeholt haben. Hiebei soll nicht unerwähnt bleiben, daß der Kläger im Unternehmen der beklagten Partei Verpackungsmaterial abholen und daher gleichfalls eine Ladetätigkeit in der allein nach öffentlichrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Ladezone vornehmen wollte.

Die Handlung der drei Arbeitnehmer erfolgte aber auch schuldhaft, weil sie schon ihrer Art nach als rechtswidrig für die Arbeitnehmer erkennbar war, und weil die Arbeitnehmer bei Anwendung entsprechender Sorgfalt, wie nicht erst näher erörtert werden muß, den Schadenseintritt hätten verhindern können.

Das Verhalten der drei Arbeitnehmer ist aber auch im juristischen Sinn ursächlich für den eingetretenen Schaden, weil in der Beschädigung eines abgestellten Kraftfahrzeuges anläßlich dessen Entfernung mit Hilfe eines Wagenhebers durch Kollision mit einem anderen parkenden Wagen kein atypischer Erfolg zu erblicken ist (JBl. 1971, 307; JBl. 1971, 312; Arb. 8698 u. v. a.; Koziol - Welser, 293).

Da nun der Geschäftsführer der beklagten Partei nach den vom Berufungsgericht allerdings noch nicht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes den Auftrag zur Entfernung von Kraftfahrzeugen aus der Ladezone erteilt hatte, und da diesem Auftrag in der Vergangenheit zumindest einige Male im Jahr entsprochen wurde, haftet er gemäß dem § 1301 ABGB auch für den vorliegenden Schaden als Mittäter. Er hat nämlich durch die Erteilung seines Auftrages zu der Entstehung des Schadens beigetragen (5 Ob 77/70; 2 Ob 253/53). Hiebei ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer einen generellen Auftrag erlassen oder ob er ihn in jedem einzelnen Fall erteilt hat, wie in der (diesbezüglich vom Berufungsgericht nicht erledigten) Berufung in Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes ausgeführt wurde. Selbst wenn der Geschäftsführer der beklagten Partei in mehreren Fällen Einzelaufträge zur Beseitigung von Kraftfahrzeugen, die in der Ladezone abgestellt waren, erteilt haben sollte, wäre für die beklagte Partei nichts gewonnen. Der Geschäftsführer mußte nämlich damit rechnen, daß seine Arbeitnehmer im Hinblick auf diese wiederholten Aufträge im Bedarfsfalle, auch ohne einen neuerlichen Auftrag einzuholen, ihnen hinderliche Kraftfahrzeuge, wie es im Gegenstand auch geschehen ist, aus der Ladezone entfernen werden. Über einen längeren Zeitraum hinsichtlich ein und desselben Gegenstandes stets wiederholte Aufträge gewinnen faktisch schließlich eine generelle Bedeutung. Rechtlich bedeutungslos ist in diesem Zusammenhang die vom Kläger in der Verfahrensrüge aufgeworfene Frage der Identität der im gegenständlichen Fall tätig gewordenen drei Arbeitnehmer mit jenen Arbeitnehmern, die bereits früher Kraftfahrzeuge aus der Ladezone entfernt haben, sowie die Frage, ob der Wagenheber frei zugänglich war und wer ihn angeschafft hatte. Daß der Geschäftsführer den Arbeitnehmern die Entfernung von Kraftfahrzeugen aus der Ladezone verboten und ein solches Vorgehen ausdrücklich von der Erteilung eines Auftrages in jedem einzelnen Fall abhängig gemacht hätte, wurde von der beklagten Partei nicht behauptet. Da sich der Anteil jedes einzelnen der fahrlässig handelnden Täter am Gesamtschaden nicht bestimmen läßt, haften sie gemäß dem § 1302 ABGB solidarisch (vgl. Koziol - Welser, 299).

Im vorliegenden Fall ist noch zu bedenken, daß die beklagte Partei eine juristische Person ist, die nur für das deliktische Verhalten ihrer Organe haftet. Als Organe kommen sowohl die durch die Verfassung der juristischen Person vorgesehenen Organe als auch alle jene Personen in Betracht, die infolge ihres gehobenen Wirkungskreises als Repräsentanten der juristischen Person auftreten (Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatzrecht, 190). Dies trifft auf den Geschäftsführer der beklagten Partei zu, so daß diese für das deliktische Verhalten desselben einzutreten hat.

Da sich der Klagsanspruch, sollten die erstgerichtlichen Feststellungen, soweit sie den Grund des Anspruches betreffen, vom Berufungsgericht übernommen werden, als zu Recht bestehend erweisen würde, erübrigt es sich auf die Frage des Haftungsgrundes des § 1315 ABGB einzugehen.

Das auf einer im Ergebnis umrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhende und einer Sachverhaltsgrundlage entbehrende Urteil des Berufungsgerichtes war daher aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zweiter Instanz zur Fällung einer neuen, auch die Bekämpfung der - noch relevanten - Feststellungen erledigenden Entscheidung über die beiden Berufungen zurückzuverweisen.