OGH vom 11.09.2014, 2Ob25/14m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei (richtig) N***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 33.200,40 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 116/13d 89, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Grundsätzlich ist es nicht die Aufgabe des Obersten Gerichtshofs einen Beitrag zur Auslegung des ausländischen Rechts zu leisten (2 Ob 27/07w mwN; RIS Justiz RS0042948 [T1, T 10, T 14, T 16, T 19]). In der Rechtsrüge einer außerordentlichen Revision müsste demnach zumindest ansatzweise dargelegt werden, warum nach der richtig anzuwendenden Rechtsordnung (hier: spanisches Recht) ein günstigeres als das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis zu erwarten ist (2 Ob 121/11z mwN; 2 Ob 9/12f; 4 Ob 177/13b). Nur dann wäre auch dargetan, dass dieses Ergebnis den Rechtsanwendungsgrundsätzen des § 3 IPRG widerspricht (RIS Justiz RS0113594). In der Entscheidung 2 Ob 170/05x wurden dafür etwa Hinweise auf eine vom Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts abweichende Rechtsprechung und Lehre gefordert. Derartige Hinweise sind in der außerordentlichen Revision der klagenden Partei, die sich auf bloße Behauptungen zur Anwendung einzelner Bestimmungen des spanischen Verjährungsrechts beschränkt, nicht enthalten.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00025.14M.0911.000
Fundstelle(n):
AAAAD-56255