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Pferdetrainer trotz Arbeitspflicht keine Dienstnehmer
Pferdetrainer, deren persönliche Arbeitspflicht gegeben ist, die jedoch keinerlei Weisungen unterliegen und nur für einen einmaligen Arbeitseinsatz kurzfristig tätig werden, sind keine Dienstnehmer. Ein freier Dienstvertrag scheidet ebenfalls aus, wenn die Dienstleistungen nicht für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebs, seiner Gewerbeberechtigung oder seiner berufsrechtlichen Befugnis erfolgen ().
Sachverhalt
Drei argentinische Pferdtrainer betreuten 17 Pferde des Eigentümers und gewöhnten sie für die Polo-Europameisterschaft an das österreichische Klima. Die Betreuung bis zum Beginn der Meisterschaft war nicht geplant. Sämtliche Betriebsmittel sowie die Unterbringung der Pferde organisierte und bezahlte der Eigentümer. Die Trainer erhielten freie Kost und Logis, ebenso wurden ihr Flug von und nach Argentinien sowie ein vorgelagerter Urlaub in Italien bezahlt. Die Arbeitszeit und das Ausmaß des Trainings bestimmten die Trainer selbst. Sie erstellten Trainingspläne und bestimmten die Ruhezeiten. Das Training bestand vor allem im Reiten der Pferde, im Füttern und Pflegen inklusive Ausmisten. Bei dieser letzteren Tätigkeit wurden die Trainer...