OGH vom 14.03.2012, 3Ob25/12s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik Wehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei C***** GmbH, *****, Deutschland, vertreten durch Dr. Johannes Öhlböck LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (5.500 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 250/11s 14, womit über Berufung beider Parteien das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 30 Cg 5/11d 8, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
B e g r ü n d u n g :
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der auch in Österreich zugängliche Internetauftritt der beklagten Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, den irreführenden Eindruck erweckt, die auf der Website angebotenen Dienstleistungen (Software Downloads, die an anderen Stellen des Internet kostenlos heruntergeladen werden können) könnten gratis in Anspruch genommen werden.
Die Startseite der von der beklagten Partei betriebenen Website enthält in einem umrahmten Feld im rechten oberen Viertel (in unterschiedlicher Schriftgröße) folgenden Text:
„ Zugang zu Download …
€ 8,00 € im Monat
Durch die Anmeldung entstehen Ihnen Kosten von 96 Euro inkl. Mwst pro Jahr (12 Monate zu je 8 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren. “
Die Wendung „€ 8,00 € im Monat“ hebt sich aufgrund der Schriftgröße und teilweise fetten Gestaltung deutlich von den übrigen auf der Startseite gebotenen Informationen ab.
Klickt man auf der Startseite auf das Feld „Anmelden“, gelangt man auf die Anmeldeseite, die in ihrem oberen rechten Viertel wiederum ein zwar kleineres (als das vorher erwähnte), aber auch bei flüchtiger Betrachtung nicht zu übersehendes umrahmtes Feld mit folgendem Text aufweist:
„ Vertragsinformationen
Durch Drücken des Buttons Jetzt anmelden entstehen Ihnen Kosten von 96 Euro inkl. Mwst pro Jahr (12 Monate zu je 8 Euro). Vertragslaufzeit 2 Jahre.
Folgende Inhalte erhalten Sie im Memberbereich! “
Schließlich setzt die auf dieser Seite vorzunehmende Anmeldung, welche durch Anklicken des Feldes Jetzt anmelden geschieht, voraus, dass der Interessent vorher ein Kästchen mit folgendem Begleittext ankreuzt: „ Ich akzeptiere die AGB und die Datenschutzerklärung und habe das Widerrufsrecht zur Kenntnis genommen. “ Klickt man auf die Abkürzung „AGB“, werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Partei angezeigt, die unter der Überschrift „Vertragslaufzeit, Vergütung, Anpassung der Vergütung“ die folgende Klausel enthalten:
„ Der Nutzer verpflichtet sich, der Anbieterin monatlich einen Betrag in Höhe von 8,00 Euro für die Verschaffung des Zuganges zum Kundenbereich zu zahlen. Die geschuldete Vergütung ist dem Nutzer für die Dauer von zwölf Monaten im Voraus zu berechnen. “
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren des klagenden Vereins für Konsumenteninformation statt und erteilte die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf der Website der beklagten Partei; das darüber hinausgehende Veröffentlichungsbegehren wurde abgewiesen.
Infolge Berufung beider Parteien änderte das Berufungsgericht das Ersturteil im gänzlich klageabweisenden Sinn ab.
Anders als in dem der Entscheidung 4 Ob 18/08p zugrunde liegenden Sachverhalt erwecke der Internetauftritt der beklagten Partei an keiner Stelle blickfangartig den irreführenden Eindruck, die angebotenen Download-Dienstleistungen könnten „gratis“ genützt werden. Vielmehr werde jeder Verbraucher, der diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchte, vor der Abgabe seiner Vertragserklärung dreimal auf das geschuldete Entgelt hingewiesen. Dies geschehe auch nicht „versteckt“, sondern in einer für den durchschnittlich aufmerksamen Betrachter klaren und leicht verständlichen Weise. Zwar könnten die Programme, auf die sich die von der beklagten Partei bereitgestellten Hyperlinks bezögen, an anderen Stellen des Internets kostenlos heruntergeladen werden, doch sei es der beklagten Partei deshalb nicht verwehrt, für ihre Dienstleistungen ein Entgelt zu verrechnen.
Daraus folge, dass die beklagte Partei keine ungewöhnlichen Bestimmungen (§ 864a ABGB) verwende, die für den Verbraucher nachteilig wären und mit denen er nach den Umständen nicht zu rechnen bräuchte. Auch ein Verstoß gegen § 5c Abs 1 Z 3 iVm Abs 2 KSchG und/oder § 5 Abs 2 ECG falle der beklagten Partei nicht zur Last.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR übersteige und dass die Revision mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die klagende Partei keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
1.1. § 5c Abs 1 Z 3 KSchG fordert, dass der Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über Informationen über den Preis der Ware bzw Dienstleistung einschließlich aller Steuern, verfügen muss; sie müssen ihm „klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise erteilt werden“; der geschäftliche Zweck muss unzweideutig erkennbar sein (Abs 2 leg cit).
1.2. Nach § 5 ECG sind Preise, sofern sie in Diensten einer Informationsgesellschaft angeführt werden, so auszuzeichnen, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind.
1.3. Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, werden nach § 864a ABGB nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen.
2. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob die ihrem Inhalt nach eindeutigen Informationen über die Kostenpflicht auf eine Weise erteilt wurden, dass sie vom durchschnittlich informierten und verständigen („europäischen“) Verbraucher bei gehöriger Aufmerksamkeit vor Vertragsabschluss richtig wahrgenommen werden konnten (4 Ob 18/08p = SZ 2008/66 = RIS Justiz RS0123552; zur Auffälligkeit siehe auch RIS Justiz RS0118488).
Diese Frage kann nur einzelfallbezogen beurteilt werden, sodass darin grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu erblicken ist (vgl RIS Justiz RS0122393 zu § 864a ABGB). Eine Einzelfallentscheidung ist nur dann durch den Obersten Gerichtshof überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Auslegungsfehler zu korrigieren ist (RIS Justiz RS0044088).
3. Durchaus nachvollziehbar hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines zur Entscheidung 4 Ob 18/08p (= SZ 2008/66 = jusIT 2008/78, 172 [ Staudegger ]) gleichartigen Sachverhalts mit der Begründung verneint, dass der Internetauftritt der beklagten Partei nicht „blickfangartig“ den irreführenden Eindruck erwecke, die angebotenen Dienstleistungen könnten gratis genützt werden. Die Hinweise auf die Entgeltlichkeit seien im konkreten Fall in einer für den durchschnittlich aufmerksamen Betrachter klaren und leicht verständlichen Weise erfolgt.
Diese Ansicht bewegt sich durchaus im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und bedarf keiner Korrektur im Einzelfall aus Gründen der Rechtssicherheit. Entgegen der Ansicht der klagenden Partei ergibt sich aus den Feststellungen nicht, dass die Kostenpflicht für einen aufmerksamen Betrachter nicht sofort erkennbar sei. Das im Rechtsmittel angeführten Argument, dass bei einem auf der aktuellen Startseite angebotenen Bild und Grafikbearbeitungsprogramm im erläuternden Text darauf hingewiesen werde, dass dieses Programm „völlig frei und kostenlos“ sei, zieht zu wenig in Betracht, dass der Hinweis auf die Kostenpflicht der von der beklagten Partei angebotenen „Serviceleistungen“ (Programm Empfehlungen etc) optisch um einiges auffälliger ist.
4. Mangels erheblicher Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der klagenden Partei zurückzuweisen.