OGH vom 30.01.2001, 1Ob305/00k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Franz W*****, vertreten durch Peissl & Rieger, Rechtsanwälte in Köflach, wider die Antragsgegnerin W***** G*****, vertreten durch Dr. Gerhard Halbreiner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Festsetzung einer Beitragsleistung gemäß § 86 Abs 1 WRG infolge Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 5 R 23/00i-27, womit infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom , GZ 1 Nc 100/98x-22, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Parteien haben die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung:
In einem steirischen Ort wurde 1959 eine "Wassergemeinschaft" als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Die Rechtsvorgänger des Antragstellers waren unter den Gründungsmitgliedern. Sämtliche Mitglieder der Gemeinschaft - ausgenommen die Rechtsvorgänger des Antragstellers - gründeten 1977 die Antragsgegnerin, eine Wassergenossenschaft. Eine "Liquidation der alten Gemeinschaft" unterblieb. Mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom wurde die Genossenschaft unter Genehmigung ihrer Satzung anerkannt. Genossenschaftszweck ist die Herstellung und Erhaltung einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage. Obgleich der Antragsteller der Genossenschaft - wie schon seine Rechtsvorgänger - nicht als Mitglied angehört, wird er bzw wurden bereits seine Rechtsvorgänger durch die genossenschaftliche Anlage mit Wasser versorgt. Mit Bescheid vom bewilligte die Wasserrechtsbehörde der Antragsgegnerin die Nutzung dreier Quellen durch den Betrieb einer Wasserversorgungsanlage. In dessen Begründung wurde (auch) Folgendes bekurkundet:
"Nach Eröffnung der Verhandlung wurde der Verhandlungsgegenstand vorgetragen und festgestellt, dass die Wasserversorgungsanlage, die in Verhandlung steht, mit ihren ersten Anlageteilen von 19 Landwirten (Anm: der seinerzeitigen Wassergemeinschaft) bereits im Jahre 1959 errichtet wurde, wobei zur Ordnung der Rechtsbeziehungen innerhalb der Gemeinschaft die zivilrechtl. Bestimmungen verwendet wurden. Für diese 19 Liegenschaftsbesitzer wurden auf zivilrechtl. Grundlage die erforderl. Dienstbarkeiten des Wasserbezuges und der Wasserleitung begründet. Mit Ausnahme der Eigentümer der Liegenschaft der ...
(Rechtsvorgänger des Antragstellers) ... sind alle
servitutsberechtigten Gemeinschaftsmitglieder der
Wassergenossenschaft ... beigetreten... .
Der ausgewiesene Vertreter der ... (Rechtsvorgänger des
Antragstellers) ... erklärt hiezu:
Eine Liquidierung der Wassergenossenschaft (Anm: offenkundig gemeint
der Wassergemeinschaft) ... ist nach den Bestimmngen des § 825 ff
ABGB nicht erfolgt, sodass die ... (Rechtsvorgänger des
Antragstellers) ... an der bestehenden Wasserversorgungsanlage
Miteigentumsrechte im Ausmaß von mind. 1/19-Anteile haben. Den
Eigentümern ... stehen die Dienstbarkeitsrechte des Wasserbezuges und
der Leitung aus den bestehenden Quellen und im Rahmen der Versorgungsleitung in unbeschränktem Ausmaß zu, weshalb der Übernahme der Wasserversorgungsanlage nur unter der zwingenden Bedingung zugestimmt wird, dass diese Rechte weiterhin erhalten bleiben.
Der Vertreter der Wassergenossenschaft erklärt sich mit diesem Begehren einverstanden."
Kurz nach Gründung der Genossenschaft kam es mit den Rechtsvorgängern des Antragstellers "schon zu Schwierigkeiten ... hinsichtlich der Zahlungen von Abgaben für die Errichtung und Erhaltung der Wasserversorgungsanlage". Sie wurden daher mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom gemäß § 86 und § 98 WRG zur Leistung eines Beitrags von 400 S an die Antragsgegnerin "als Beitrag für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage" verhalten. Daraufhin leisteten sie immer "Beiträge" an die Antragsgegnerin. Im Lauf der Zeit hatte sich deren Mitgliederzahl auf 49 erhöht. Weil die Wasserversorgungsanlage nicht mehr dem Stand der Technik - auch unter Zugrundelegung hygienischer Anforderungen - entsprach und Versorgungsprobleme aufgetreten waren, wurde 1991 eine Quelle neu gefasst und ein neuer Hochbehälter errichtet. Diese Maßnahmen waren - auch aus hygienischen Gründen - notwendig. Die Herstellung einer neuen Ringleitung dient der Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Eine solche Maßnahme wäre jedoch "über kurz oder lang sowieso erforderlich gewesen". Mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom wurden dem Antragsteller als Nichtmitglied der Genossenschaft auf deren Antrag gemäß §§ 86, 98 und 117 WRG Beitragsleistungen für die Jahre von 1991 bis 1997 von insgesamt 10.007,21 zu jenen genossenschaftlichen Aufwendungen vorgeschrieben, "aus welchen auch ihm als Nichtmitglied ein wesentlicher Nutzen" erwuchs. Diese Leistungen dienen nach der Begründung der anteiligen Abgeltung des Neubaus des Hochbehälters, der Quellneufassung, der Herstellung der Ringleitung, "diverser Instanhaltungsarbeiten" und der "Durchführung der Wasseruntersuchung".
Der Antragsteller begehrte gemäß § 117 Abs 4 WRG, das Leistungsbegehren der Genossenschaft abzuweisen. Er bracht vor, ihm stünden an der Wasserversorgungsanlage oder zumindest an einem Teil hievon nach wie vor "Miteigentumsrechte im Ausmaß von einem 1/19-Anteil" zu. Seinem Wasserbezugsrecht liege eine unentgeltliche Dienstbarkeit zugrunde. Er und seine Rechtsvorgänger hätten bei Errichtung der Wasserversorgungsanlage einen ausreichenden Beitrag "durch Geld- und Sachleistungen" erbracht. Als "Ausfluss seines Eigentumsrechtes" habe er Anspruch auf einen entsprechenden Anteil an den von der Antragsgegnerin durch die Wasserversorgung erzielten Erlösen. Er könnte auch eine Ablöse für seinen Miteigentumsanteil - notfalls durch "Zivilteilung" - erwirken. Die Erweiterung der Anlage habe als außerordentliche Verwaltungsmaßnahme nur unter Einhaltung der "besonderen Kautelen" gemäß den §§ 834 ff ABGB verwirklicht werden dürfen. Die Investitionen der Antragsgegnerin von 1991 bis 1997 hätten in erster Linie eine Kapazitätserhöhung bezweckt; diese habe für ihn keinen Nutzen. Die Mitglieder der seinerzeitigen Wassergemeinschaft, die nie aufgelöst worden sei, hätten vereinbart, dass "keine neuen Beitragsleistungen gefordert" würden. Auf die Regelung des § 78 Abs 3 lit e WRG sei Bedacht zu nehmen. Soweit sich geltend gemachte Leistungen auf mehr als drei Jahre zurückliegende Zeiträume bezögen, sei Verjährung eingetreten. Wegen seines Miteigentums an der Versorgungsanlage sei die Wasserrechtsbehörde zur bescheidmäßigen Vorschreibung einer Beitragsleistung gar nicht kompetent gewesen, handle es sich doch dabei um eine in die Kompetenz der Gerichte fallende "Regelung der Miteigentumsverhältnisse". Der administrative Rechtsweg sei daher überhaupt unzulässig gewesen.
Die Antragsgegnerin wendete ein, die Erneuerung der Wasserversorgungsanlage sei aus technischen und hygienischen Gründen notwendig gewesen. Die Investitionen seien somit für die Eigentümer aller angeschlossenen Liegenschaften vorteilhaft. Demnach ziehe auch der Antragsteller aus Genossenschaftseinrichtungen als Nichtmitglied einen wesentlichen Nutzen, sodass er nach § 86 Abs 1 WRG einen angemessenen Kostenbeitrag zu zahlen habe, beziehe er doch das Wasser von der Genossenschaft. Dienstbarkeiten seien auch zugunsten der Liegenschaften der Genossenschaftsmitglieder verbüchert worden, sodass der Antragsteller aus der (auch) mit seinen Rechtsvorgängern vereinbarten Dienstbarkeit "keine gesonderten Ansprüche ableiten" könne. Diese seien überdies nicht Miteigentümer der Anlage, sondern nur Mitglieder der seinerzeitigen, schon aufgelösten Gemeinschaft gewesen. Deren Mitglieder hätten auch nicht die Vereinbarung getroffen, "keine neuen Beitragsleistungen" zu fordern. Die Rechtsvorgänger des Antragstellers hätten "die Kostenbeiträge anerkannt und bezahlt". Als deren Gesamtrechtsnachfolger sei der Antragsteller an "sämtliche Vereinbarungen" gebunden. Der im Verwaltungsrechtsweg geltend gemachte Anspruch könne auch nicht teilweise verjährt sein, weil der Antragsteller vor der endgültigen Entscheidung über das Begehren auf "Festsetzung des Wasserpauschales etc." ständig Einsprüche erhoben habe.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Die zunächst vor der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Beitragsleistungen seien nicht verjährt, habe doch der Antragsteller die "Festsetzung des Wasserpauschales" durch Einsprüche verzögert. § 86 Abs 1 WRG sei anwendbar. Die Erneuerung der Wasserversorgungsanlage verschaffe auch dem Antragsteller einen wesentlichen Nutzen durch die Sicherung der Wasserversorgung und die Verbesserung deren hygienischen Qualität.
Das Gericht zweiter Instanz hob diesen Beschluss auf. Es verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Ferner sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S nicht übersteige und der "ordentliche Revisionsrekurs" zulässig sei. Die den Genossenschaftszweck betreffenden Rechtsbeziehungen der Antragsgegnerin als einer Körperschaft öffentlichen Rechts zu ihren Mitgliedern und außenstehenden Interessenten seien öffentlich-rechtlicher Natur. Daher gehe der Einwand des Antragstellers, die entschiedene Streitfrage habe nicht auf den Verwaltungsrechtsweg gehört, "ins Leere". Somit sei bloß dessen Rechtsstellung zu prüfen. Er sei Dritter im Sinne des § 86 Abs 1 WRG, der aus der Wasserversorgung durch die Antragsgegnerin einen wesentlichen Nutzen ziehe. Er könne daher zu einem angemessenen Kostenbeitrag verhalten werden. Auf bescheidmäßig beurkundete Übereinkommen gemäß § 111 Abs 3 WRG sei § 117 WRG sinngemäß anzuwenden. Das im Bescheid vom beurkundete Übereinkommen betreffe die "freiwillige Einräumung zivilrechtlicher Rechte (Eigentum und Dienstbarkeiten)", die die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens auch zwangsweise hätte einräumen können. Dessen Auslegung obliege vorerst der Wasserrechtsbehörde und sodann in sukzessiver Zuständigkeit gemäß § 117 Abs 4 und 6 den Gerichten. Der Antragsteller unterstelle daher unzutreffend, Streitigkeiten aus dem Übereinkommen seien im ordentlichen streitigen Rechtsweg zu entscheiden. Allein der Vereinbarungswortlaut reiche jedoch für die Ermittlung des Parteiwillens nicht hin. Im fortgesetzten Verfahren werde aufzuklären sein, ob die Rechtsvorgänger des Antragstellers samt deren Rechtsnachfolgern von jeglicher Beitragspflicht befreit bleiben sollten. Stehe eine solche Befreiung mit dem Parteiwillen des Übereinkommens nicht im Einklang, werde das Erstgericht eine Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Angemessenheit der gemäß § 86 Abs 1 WRG zu leistenden Beiträge durch entsprechende Feststellungen zu schaffen haben. Dabei sei auf § 78 Abs 3 WRG sinngemäß Bedacht zu nehmen. Es gehe - entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts - nicht an, den Antragsteller "nach Köpfen bzw nach Stimmrecht" wie Mitglieder der Genossenschaft zu belasten. Es gebe keinen Anhaltspunkten dafür, dass sich die Rechtsvorgänger des Antragstellers einem solchen Aufteilungsschlüssel unterworfen hätten. Dem angefochtenen Beschluss fehle es auch an Feststellungen, die eine Beurteilung der Berechtigung der Verjährungseinrede des Antragstellers zuließen. Es werde daher zu prüfen sein, wann die Antragsgegnerin die auf die einzelnen Jahre bezogenen Beitragsforderungen erhoben und schließlich vor der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht habe. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Lösung der Frage, "ob zur Auslegung der vorliegenden Vereinbarung die Wasserrechtsbehörde und im Wege der sukzessiven Zuständigkeit das Gericht zuständig" sei, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufwerfe.
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist angesichts der Fehlbeurteilung verfahrensentscheidender Rechtsfragen durch das Rekursgericht zulässig; es ist im Ergebnis jedoch nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Der erkennende Senat musste zur Auslegung der Bestimmungen des § 117 Abs 6 und 7 iVm § 111 Abs 3 WRG in der geltenden Fassung nach der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 - also zu Fragen im Zusammenhang mit bescheidmäßig beurkundeten Übereinkommen - schon mehrmals Stellung nehmen und kam in der später fortgeschriebenen (1 Ob 211/99g; 1 Ob 40/94; 1 Ob 2/95) Grundsatzentscheidung 1 Ob 27/93 (= SZ 67/6) zu folgendem Ergebnis:
a) Soweit im Übereinkommen zivilrechtliche Rechtsverhältnisse berührt werden, das heißt solche Fragen, die im Fall der Nichteinigung von der Wasserrechtsbehörde - mangels Entscheidungskompetenz - gemäß § 113 WRG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen wären, weil sie Rechtsbeziehungen der Bürger unter sich betreffen, ist im Streitfall nach § 1 JN die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben, weil dieser Fragenkreis von § 111 Abs 3 zweiter Satz WRG nicht erfasst wird. Solche Fragen müssen angesichts des Fehlens von Sondervorschriften im streitigen Verfahren ausgetragen werden.
b) Soweit im Übereinkommen "freiwillig" zivilrechtliche Rechte (Eigentum, Dienstbarkeiten etc) eingeräumt werden, die sonst grundsätzlich auch zwangsweise von der Behörde eingeräumt werden oder die als kraft Gesetzes eingeräumt gelten könnten (§ 72,§ 111 Abs 4 WRG), entscheidet über Umfang und Inhalt der eingeräumten Rechte - nicht der allenfalls in diesem Zusammenhang vereinbarten Entschädigungen etc - die Wasserrechtsbehörde und im Rahmen der "sukzessiven Zuständigkeit" nach § 117 Abs 4 und Abs 6 WRG das Gericht; für dieses ist das Verfahren außer Streitsachen die maßgebliche Verfahrensnorm.
c) Soweit im Übereinkommen im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens Leistungen ausbedungen werden, die als "Entschädigungsleistungen" oder "Ersatz- oder Beitragsleistungen" iS von § 117 WRG zu deuten sind, entscheidet im Streitfall über die Auslegung oder die Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens gemäß § 117 Abs 7 WRG ohne vorherige Befassung der Wasserrechtsbehörde ausschließlich das Gericht. Auch in diesem Fall ist das Verfahren außer Streitsachen die maßgebliche Verfahrensnorm.
1. 1. Das Rekursgericht hält das im wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheid vom beurkundete Übereinkommen für ein solches nach lit b der soeben dargestellten Abgrenzungen, weil es sich auf eine "freiwillige Einräumung zivilrechtlicher Rechte (Eigentum und Dienstbarkeiten)" beziehen soll, die die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens auch zwangsweise hätte einräumen können.
Nach § 60 Abs 1 lit c WRG - nur diese Bestimmung kann im Anlassfall von Bedeutung sein - gehört zu den gemäß § 60 Abs 3 WRG mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründbaren Zwangsrechten auch die Enteignung gemäß § 63 bis § 70 WRG. Davon sind für die hier maßgebende Problemstellung nur § 63 und § 64 WRG von Belang. Keine dieser Bestimmungen sieht jedoch vor, dass sich die Wasserrechtsbehörde des Mittels der Enteignung zu Lasten einer Wassergenossenschaft bedienen dürfte, um damit eine öffentlich-rechtliche Grundlage für die Versorgung eines Nichtmitglieds mit Trink- und Nutzwasser zu schaffen. Das im Bescheid vom beurkundete Übereinkommen kann daher kein solches nach lit b, sondern nur ein solches nach lit a der eingangs erörterten verfahrensrechtlichen Abgrenzungen sein, weil dort auch keine Regelungen über "Entschädigungsleistungen" oder "Ersatz- oder Beitragsleistungen" im Sinne von § 117 WRG enthalten sind, auf die lit c der zitierten Abgrenzungen anwendbar wäre. Dieser Beurteilung steht auch nicht die sogleich näher zu erörternde Rechtsnatur einer Wassergenossenschaft entgegen, kann doch eine solche wie jede andere juristische Person öffentlichen Rechts auch privatrechtliche Verbindlichkeiten eingehen (SZ 49/162). Somit erweist sich aber die rechtliche Einordnung des erörterten Übereinkommens durch das Rekursgericht als verfehlt. Diese Klarstellung hat allerdings, wie sogleich zu begründen sein wird, nicht die vom Antragsteller angestrebte Zurück- oder Abweisung des Antrags der Genossenschaft "auf Vorschreibung von Kostenbeiträgen" zur Folge.
2. Der erkennende Senat hat die Rechtsstellung von Wassergenossenschaften zuletzt in der Entscheidung 1 Ob 47/00v näher dargelegt und im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung ausgesprochen, solche Genossenschaften seien Körperschaften öffentlichen Rechts. Deren Satzungen seien - ab ihrer Anerkennung durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde - gleichfalls öffentliches Recht, jedoch keine Verordnungen. Danach wurzle das Verhalten physischer Personen in Verfolgung statutarischer Zwecke, das Wassergenossenschaften zuzurechnen sei, im öffentlichen Recht, sodass auch deren Rechtsbeziehungen zu Mitgliedern und außenstehenden Interessenten sowie - in Genossenschaftsangelegenheiten - jene der Mitglieder untereinander ebenso öffentlich-rechtlicher Natur seien. Daran ist festzuhalten.
2. 1. Im Lichte der voranstehenden Grundsätze ist auch die auf Antrag einer Wassergenossenschaft in Verfolgung statutarischer Zwecke kraft Bescheids der Wasserrechtsbehörde gemäß § 86 Abs 1 WRG begründbare Beitragsleistungspflicht eines Nichtmitglieds in dessen öffentlich-rechtliches Verhältnis zur Genossenschaft eingebettet. Damit war aber in dem dem Außerstreitverfahren vorgeschalteten wasserrechtsbehördlichen Verfahren nicht über das im Bescheid vom beurkundete Übereinkommen abzusprechen, sondern nur die Frage zu klären, ob der Antragsteller als Nichtmitglied nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts zu einer Beitragsleistung gemäß § 86 Abs 1 WRG verhalten werden kann. Allfällige das Rechtsverhältnis zwischen der Genossenschaft und dem Antragsteller mitbestimmende privatrechtliche Absprachen, mögen diese auch einen Sachbezug zur Frage nach der endgültigen Zahlungspflicht für Versorgungsleistungen der Genossenschaft haben, waren im Verwaltungsverfahren nicht relevant und sind auch im nunmehrigen Außerstreitverfahren nicht von Bedeutung, stellen doch die allfälligen Wirkungen einer privatrechtlichen Vereinbarung keine Vorfrage für das Entstehen einer öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht nach § 86 Abs 1 WRG dar. Es ist daher auch im vorliegenden Verfahren nicht zu klären, ob die im wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheid vom beurkundete privatrechtliche Vereinbarung nach lit a der eingangs dargestellten Abgrenzung geeignet ist, schließlichen Beitragsleistungen aufgrund einer feststehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gemäß § 86 Abs 1 WRG den Boden zu entziehen, solche zu begrenzen oder zumindest einen Rechtsgrund für die Refundierung der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Rechtstitels erbrachten Leistungen zu schaffen. Solche Streitfragen sind im Zivilprozess zu lösen. Soweit ist dem Antragsteller beizutreten. Schon deshalb bedarf es auch zur abschließenden rechtlichen Beurteilung des Antragsbegehrens nicht der vom Rekursgericht für erforderlich gehaltenen Feststellungen über den dem Übereinkommen zugrundeliegenden Parteiwillen. Verfehlt ist allerdings die Ansicht des Rekurswerbers, schon die bloße Tatsache des Vorliegens der erörterten privatrechtlichen Vereinbarung schließe eine Sachentscheidung durch die Wasserrechtsbehörde in einem auf Antrag der Genossenschaft gemäß § 86 Abs 1 WRG eingeleiteten Verwaltungsverfahren aus. Gleichfalls unzutreffend ist seine weitere Meinung, das erörterte Übereinkommen sei andernfalls als solches nach § 117 Abs 7 WRG zu qualifizieren. Einer derartigen Einordnung steht die unter 1. referierte Rechtsprechung zur Abgrenzung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörde beurkundeten Übereinkommen entgegen, weil eben die durch ein Übereinkommen nach lit a aufgeworfenen Rechtsfragen nicht im außerstreitigen, sondern im streitigen Rechtsweg zu lösen sind. Die Wasserrechtsbehörde entschied im Anlassfall, wie zusammenzufassen ist, über die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen im Sinne des § 117 Abs 1 WRG. Gegen einen solchen Bescheid ist gemäß § 117 Abs 4 WRG die Antragstellung bei Gericht möglich, wodurch dieser außer Kraft tritt. Die Gerichte haben das Antragsbegehren sodann gemäß § 117 Abs 6 WRG im Verfahren außer Streitsachen zu prüfen.
3. Der Antragsteller erhob im Verfahren erster Instanz ausdrücklich die Einrede der Verjährung, soweit sich geltend gemachte Beitragsleistungen auf mehr als drei Jahre zurückliegende Zeiträume beziehen. Nach Ansicht des Rekursgerichts bedarf es zur Prüfung der Berechtigung dieses Verjährungseinwands genauer Feststellungen darüber, wann die Antragsgegnerin Beitragsleistungen bzw welche Leistungen diese gefordert und deren bescheidmäßige Festsetzung schließlich bei der Wasserrechtsbehörde beantragt habe. Diese Erwägungen beruhen auf einem Rechtsirrtum. Der erkennende Senat
sprach bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 335/97i (= RdU 1998, 199
[zust Kerschner] = ecolex 1999, 171) unter anderem unter Berufung auf
die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (ZfV 1979/575) aus, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche, die ihren Rechtsgrund im Wasserrechtsgesetz haben, nicht verjähren, weil dieses Gesetz - abgesehen von der im Anlassfall nicht maßgebenden Regelung des § 137 Abs 9 WRG für das Verwaltungsstrafverfahren - keine Verjährungsbestimmungen enthalte. Auf die Normen des ABGB zur Verjährung dürfe jedoch nur dann ergänzungsweise zurückgegriffen werden, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechts ausdrückliche Verjährungsbestimmungen enthielten (vgl idS auch SZ 70/104). Unter Zugrundelegung der Erwägungen zu 2. und 2. 1. wurzelt der Anspruch auf Beitragsleistungen nach § 86 Abs 1 WRG im öffentlichen Recht. Dieser öffentlich-rechtliche Anspruch der Genossenschaft gegen den Antragsteller kann daher nicht verjähren. Daraus folgt, dass Feststellungen zur Verjährungsfrage - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - entbehrlich sind.
4. Dass der Antragsteller aus den Wasserversorgungsanlagen der Genossenschaft, aus denen er mit unter hygienischen Gesichtspunkten einwandfreiem Wasser unter Gewährleistung der erforderlichen Versorgungssicherheit beliefert wird, einen wesentlichen Nutzen zieht, liegt auf der Hand. Für die Festsetzung von Beitragsleistungen gemäß § 86 Abs 1 WRG ist § 78 Abs 3 WRG sinngemäß anzuwenden. Demzufolge ist für die Prüfung deren Angemessenheit nach dem Nutzen des Antragstellers § 78 Abs 3 lit b WRG der maßgebende Bezugspunkt. Auf dieser Grundlage ist gemäß § 86 Abs 1 WRG der angemessene Kostenbeitrag zu ermitteln. Es ist also nicht einfach der für Mitglieder der Genossenschaft bedeutsame Schlüssel zur Überwälzung deren Kosten heranzuziehen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die nach den Kriterien der Angemessenheit zu bestimmende Beitragsleistung betragsmäßig letztlich dem entspricht, was nach den Berechnungen der Verwaltungsbehörde rechtens sein soll, weil bei der Angemessenheitsprüfung die notwendigen Gesamtaufwendungen der Genossenschaft zur Sicherung einer hygienisch einwandfreien Trink- und Nutzwasserversorgung ihrer Mitglieder und des Antragstellers nicht ausgeklammert werden können.
Beizutreten ist dem Gericht zweiter Instanz darin, dass es bislang an Feststellungen mangelt, auf deren Grundlage die soeben erörterte Angemessenheitsprüfung durchgeführt werden könnte. Solche Feststellungen wird das Erstgericht im zweiten Rechtsgang nachzutragen haben. Sollte das Erstgericht daraufhin eine Beitragsleistung des Antragstellers nach § 86 Abs 1 WRG bejahen, wird es auch zu beachten haben, das es sich nicht mit der Abweisung des Antragsbegehrens begnügen darf, sondern auch einen Leistungstitel zu schaffen hat, trat doch der Bescheid der Verwaltungsbehörde durch die Antragstellung bei Gericht außer Kraft.
5. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass dem Rekurs des Antragstellers ein Erfolg zu versagen und der Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz im Ergebnis zu bestätigen ist. Anzumerken bleibt, dass dessen Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstands entbehrlich war, weil die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nach einem Aufhebungsbeschluss gemäß § 14b Abs 1 AußStrG nicht vom streitverfangenen Geldwert abhängt. Außerdem besteht der Entscheidungsgegenstand ohnehin in einem bestimmten Geldbetrag.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 117 Abs 6 WRG iVm §§ 30 Abs 4 und 44 EisbEG 1954. Dem Antragsteller gebührt für sein erfolgloses Rechtsmittels kein Kostenersatz (SZ 68/192 mwN). Die Stellung der Antragsgegnerin entspricht nicht der eines "Enteigneten" in sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes. Sie hat daher zufolge eines im Verfahren außer Streitsachen - abgesehen von besonderen gesetzlichen Regelungen - allgemein geltenden Grundsatzes keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Rekursbeantwortung (SZ 68/192).