OGH vom 24.04.2003, 3Ob234/02m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alexander H*****, vertreten durch Mag. Erwin Dirnberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ferdinand S*****, vertreten durch Göbel & Hummer Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 21.547,50 EUR (= 296.500 S) sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 16 R 79/02h-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 4 Cg 115/99g-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Sein Begehren auf Zahlung von zuletzt 296.500 S = 21.547,50 EUR begründete der Kläger im Wesentlichen wie folgt:
Der Beklagte sei im November 1998 bei Filmaufnahmen für den Kläger als Subunternehmer tätig gewesen und habe zur Durchführung des Werkauftrags vom Kläger eine näher bezeichnete Filmausrüstung zur Arbeit überlassen bekommen. Er habe die Verpflichtung übernommen, die Ausrüstung insbesondere vor Beschädigung oder Verlust, zB durch Diebstahl, zu schützen, und sei verpflichtet gewesen, jedenfalls auf die Kamera, den Recorder und die hochwertige Optik insofern sorgfältig aufzupassen, als er sie nicht aus der Hand geben, insbesondere nicht unbeaufsichtigt in seinen eigenen Pkw hätte legen dürfen. Dennoch habe der Beklagte die Ausrüstung in seinem Pkw, den er unbeaufsichtigt abgestellt habe, deponiert. Daraus sei die Ausrüstung gestohlen worden. Der Beklagte habe auch unmittelbar nach dem Diebstahl sein Verschulden und die Pflicht, für den Schaden aufzukommen, anerkannt.
Richtig sei allerdings, dass der Kläger selbst gefilmt und der Beklagte die von einem Kameraassistenten zu verrichtenden Arbeiten übernommen habe. Die Filmaufnahmen hätten in großer Eile in ein arabisches Land überspielt werden müssen. Daher habe der Kläger den Beklagten, der seinen Pkw in der Nähe abgestellt gehabt hatte, ersucht, mit der Ausrüstung und dem Filmmaterial (einer Videokassette) zur Hauptpost (in Wien) zu fahren. Gemeinsam hätten sie die Ausrüstung in diesem Pkw verstaut. Die Kamera sei auf den Rücksitz des Pkws gelegt worden. Bei seinem Eintreffen im Hauptpostamt sei ihm nicht bewusst gewesen, dass der Beklagte die Ausrüstung nicht in die Überspielungsanlage mitnehme, sondern unbeaufsichtigt im Pkw zurücklasse. Es wäre problemlos möglich gewesen, die Kamera und die Umhängetasche mitzunehmen. Es sei auch ständige Übung aller in diesem Beruf tätigen Personen, die Ausrüstung nie unbeaufsichtigt zurückzulassen, zumal sie nicht so groß oder sperrig sei, dass man sie nicht mitnehmen könnte. Er habe dem Beklagten bereits bei seinem Eintreffen, als er bemerkt habe, dass dieser die Ausrüstung im Pkw zurückgelassen hatte, Vorhaltungen gemacht. Der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt.
Der Beklagte, der letztlich das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit stellte, wandte zusammengefasst ein:
Da der für den Kläger üblicherweise tätige Kameraassistent ausgefallen sei, habe er diese Aufgabe übernommen, allerdings nur Hilfsdienste geleistet. Die Überspielung sei sehr eilig gewesen, weil die Aufnahme in einer bestimmten abendlichen Fernsehsendung gesendet werden sollte. Bei Ende der Aufnahmen habe sich sein Pkw in der Nähe auf der Straße abgestellt befunden, der des Klägers hingegen in einer Garage. Da sein Pkw außerdem über eine Alarmanlage verfügt habe, habe ihn der Kläger ersucht, gemeinsam mit dem Redakteur und dem Filmmaterial zur Hauptpost zu fahren. Bei dieser Gelegenheit habe der Kläger selbst seine gesamte Ausrüstung in den Pkw eingeladen und dort verstaut. Er selbst habe dieses unmittelbar vor dem Hauptpostamt geparkt, das Filmmaterial aus dem Pkw genommen und mit dem Redakteur gemeinsam die Satellitenüberspielungsanlage aufgesucht. Die Mitnahme der Ausrüstung in die Überspielungsanlage wäre völlig unmöglich gewesen, was dem Kläger auch bewusst gewesen sei. Er habe auch gewusst, dass die Ausrüstung im Pkw verbleiben müssten. Der Vorgang sei über ausdrückliche Anweisung und unter Mitwirkung des Klägers erfolgt. Der Kläger habe die Aufbewahrung der Ausrüstung in seinem Pkw wegen der Alarmanlage für sicherer gehalten. Zur Zurverfügungstellung seines Privatfahrzeugs habe er sich nur aus Gefälligkeit bereit erklärt. Die Überspielaktion habe sich bereits nach Drehschluss, also in der Freizeit zugetragen. Er habe nur aus Hilfsbereitschaft den arabischen Redakteur und die Filmausrüstung zum Überspielungsort chauffiert. Am damaligen Abend habe keines der zu Überspielungszwecken im Hauptpostamt anwesenden Kamerateams seine Ausrüstung mitgehabt. Der Kläger sei etwa 5 bis 10 Minuten nach ihm eingetroffen. Er habe sich dabei allerdings keineswegs erschrocken gezeigt und ihm auch keine Vorhaltungen gemacht. Vielmehr habe er nach einziger Zeit vorgeschlagen, gemeinsam mit dem Bruder des Klägers und dessen Kameraassistenten in die Postkantine zu gehen. Erst nach etwa 25 Minuten hätten sie gemeinsam das Postgebäude verlassen und den Diebstahl festgestellt. Er habe keineswegs die in Kürze erfolgende Schadensabwicklung angekündigt. Aufgrund der Person seines Auftraggebers sei es notwendig gewesen, dass das Kamerateam anlässlich der Überspielung in Rufbereitschaft stehe.
Sein Vertragsverhältnis zum Kläger habe mit Beendigung der Dreharbeiten geendet. Wegen des großen Zeitdrucks sei es nicht mehr möglich gewesen, noch irgendwelche Ergänzungen des gedrehten Beitrags vorzunehmen, weshalb die Begleitung des Redakteurs zur Überspielung nicht mehr Teil des Auftrags sein habe können. Aus prozessualer Vorsicht berufe er sich ausdrücklich auch auf die Haftungserleichterungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG). Er sei zum Kläger in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Die Umstände, unter denen das Ersuchen des Klägers erfolgt sei, die Zeitknappheit, das unverhältnismäßige Risiko des Transports einer unversicherten Ausrüstung und der Umstand, dass er sein Privatfahrzeug zur Verfügung gestellt habe, müssten nach Billigkeitserwägungen zur gänzlichen Befreiung von einer möglichen Ersatzpflicht führen. Ein Verschulden treffe allenfalls den Kläger selbst, der ihm verschwiegen habe, dass die Ausrüstung nicht versichert gewesen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf folgende Feststellungen:
Der Kläger hatte im November 1999 vom ägyptischen Fernsehen den Auftrag erhalten, anlässlich der in Wien 2, Obere Donaustraße 93, im OPEC-Gebäude stattfindenden OPEC-Jahresversammlung Filmaufnahmen herzustellen, darunter auch Interviews, die ein arabischsprachiger Redakteur mit Teilnehmern der Jahresversammlung führte. Diese Aufnahmen sollten noch am selben Tag via Satellit in den Nahen Osten überspielt werden. Zu diesem Zweck wurde beim Hauptpostamt Wien, Wien 1, Schillerplatz, ein Überspielungstermin gebucht. Da der für den Kläger sonst tätige Kameraassistent kurzfristig ausgefallen war, übernahm der Beklagte die Aufgabe, leistete dabei aber lediglich Hilfsdienste; ausschließlich der Kläger filmte. Anfang und Ende eines solchen Vertragsverhältnisses sind in Ansehung der Arbeitszeit nicht genau festgelegt, sondern ergeben sich im Wesentlichen aus den Umständen im Einzelfall. Das gilt auch für die Pflichten eines Kameraassistenten im Allgemeinen, der in erster Linie den Weisungen des Kameramanns nachzukommen und sich auch um die sorgfältige Aufbewahrung der Ausrüstung (des "Equipments") zu kümmern hat. Eine Usance, diese Ausrüstungsgegenstände nie unbeaufsichtigt zu lassen, mithin sie ständig mit sich zu führen, existiert jedoch nicht.
Da wegen des festgesetzten Überspielungstermins Eile geboten war, ersuchte der Kläger den Beklagten nach Drehschluss, gemeinsam mit dem Redakteur und der Videokassette mit den fertigen Aufnahmen zur Hauptpost zu fahren. Der Beklagte sollte auch die Ausrüstung des Klägers mitnehmen, eine Filmkamera und diverses Zubehör, die vom Kläger gemeinsam mit dem Beklagten in dessen Pkw Audi A3 - ausgerüstet mit einer Alarmanlage - geladen wurde. Irgendwelche Anweisungen des Klägers an den Beklagten über die Verwahrung des "Equipments" erfolgten nicht.
Der Beklagte fuhr daraufhin mit dem Redakteur, der Videokassette mit den Filmaufnahmen und der Ausrüstung des Klägers zum Hauptpostamt, parkte seinen Pkw unmittelbar in der Nähe des Gebäudes und begab sich mit dem Redakteur zum Überspielraum.
Die Ausrüstung des Klägers verblieb währenddessen im Pkw des Beklagten, wobei sich die Kamera und das restliche Zubehör mit Ausnahme des Stativs unter einer Decke verborgen auf der Rücksitzbank des Pkws befanden.
Einige Minuten später traf der Kläger, der seinen Pkw in einer Garage geparkt hatte, im Hauptpostamt ein, wo der Überspielvorgang bereits stattfand. Er schlug dem Beklagten vor, das Ende des Überspielens in der Kantine, die sich im selben Gebäude, aber in einem anderen Stock befindet, gemeinsam mit dem Bruder des Klägers und dessen Kameraassistenten abzuwarten. Als er den Beklagten auf die Ausrüstungsgegenstände ansprach, begaben sich beide zum Pkw des Beklagten, wo sie feststellten, dass die auf der Rückbank deponierten Gegenstände gestohlen worden waren. Die anschließende polizeiliche Untersuchung ergab nur ganz geringe Spuren einer gewaltsamen Öffnung.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht das Verhältnis der Streitteile als Vertrag sui generis, der Elemente eines freien Dienstvertrags aufweise und vor allem von der Erfordernis der umfassenden Flexibilität aller Beteiligten geprägt sei. Generell gehöre zu den Aufgaben eines Kameraassistenten die ordnungsgemäße Versorgung der Gerätschaften des Filmteams. Erst im konkreten Zusammenspiel von Kameramann und Kameraassistent entscheide sich, wann die Tätigkeit des Kameraassistenten beendet sei. Die vom Kläger behauptete Usance in der Filmbranche, das "Equipment" nicht unbeaufsichtigt zu lassen, sondern immer mit sich zu führen, habe er nicht nachzuweisen vermocht.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers nicht Folge.
Die zweite Instanz übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht gelangt es zur Auffassung, dass der Vertrag zwischen den Streitteilen Elemente eines Verwahrungsvertrags aufweise. Nach § 964 ABGB hafte der Verwahrer dem Hinterleger für den aus der Unterlassung der pflichtgemäßen Obsorge verursachten Schaden, aber nicht für den Zufall. Kenne der Hinterleger die Art der Verwahrung, so könne er sie nicht hinterher als unzureichend beanstanden. Der Kläger habe mit dem Beklagten die Kantine besucht, wobei er wissen habe müssen, dass der Beklagte die Ausrüstungsgegenstände im Pkw zurückgelassen habe. Damit habe er die Art der Verwahrung, nämlich in einem mit einer Warnanlage versehenen Pkw, verborgen unter einer Decke gebilligt; damit sei der Beklagte seiner Verpflichtung zur Obsorge nachgekommen, abgesehen davon, dass er für den als Zufall zu bezeichnenden Diebstahl iSd zitierten Gesetzesstelle nicht hafte.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und iS ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
Die gerügte Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt allerdings nicht vor, weil die kritisierten Passagen des Berufungsurteils zweifellos rechtliche Schlussfolgerungen darstellen. Auf deren Berechtigung wird bei der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen sein.
Diese ist - zumindest im Ergebnis - berechtigt.
Zu Recht wendet sich zunächst der Kläger gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Haftung des Beklagten müsse schon daran scheitern, dass er die Art der Verwahrung der Ausrüstung durch den Beklagten gebilligt habe. Für diese Ansicht fehlt es an entsprechenden Feststellungen im erstgerichtlichen Urteil. Demgemäß argumentiert das Berufungsgericht auch damit, der Kläger hätte wissen müssen, dass der Beklagte seine Ausrüstungsgegenstände im Pkw hinterlassen habe. Aber auch für diese Schlussfolgerung reicht die Tatsachengrundlage derzeit nicht aus. Der Beklagte hat sich bereits in erster Instanz ausdrücklich darauf berufen, die Art der Verwahrung in seinem Pkw (in dessen Fond ohne Beaufsichtigung) sei über ausdrückliche Anweisung und unter Mitwirkung des Klägers erfolgt. Grund für diese Art der Aufbewahrung sei gewesen, dass sein Pkw im Gegensatz zu dem des Klägers über eine Alarmanlage verfügt habe, weshalb der Kläger die Aufbewahrung darin für sicherer gehalten habe. Zwar stellte der Erstrichter fest, dass keine Anweisungen des Klägers an den Beklagten über die Verwahrung des "Equipments" erfolgt seien und dieses vom Kläger gemeinsam mit dem Beklagten in dessen Pkw, "ausgerüstet mit einer Alarmanlage", geladen worden seien. Daraus lässt sich allerdings nicht mit hinreichender Sicherheit ableiten, der Kläger habe um das Vorhandensein einer Alarmanlage auch nur gewusst, geschweige denn, er habe sein Ersuchen an den Beklagten, die Ausrüstung mitzunehmen, damit begründet; ebensowenig steht fest, dass er aus anderen Gründen damit gerechnet hätte, der Beklagte werde die Ausrüstung während des Aufenthalts im Postamt unbeaufsichtigt im Pkw liegen lassen. Auch die allgemeinen Feststellungen über die Pflichten eines Kameraassistenten reichen für die Beurteilung der Erwartungen des Klägers im Hinblick auf die Art der Beaufsichtigung seiner Ausrüstung durch den Beklagten nicht aus.
Was die Frage des Zusammentreffens der Streitteile im Hauptpostamt angeht, geht aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt nicht hervor, wessen Version für richtig gehalten wurde. Ein Indiz für die Billigung der Verwahrung im Pkw durch den Kläger könnte aber nur aus dem Verstreichenlassen geraumer Zeit vor dem Ansprechen des Beklagten auf die Ausrüstung abgeleitet werden. Dagegen spräche die Version des Klägers, er habe den Beklagten schon bei seinem Eintreffen im Hauptpostamt auf die Gegenstände angesprochen und ihm Vorhaltungen gemacht, gegen eine konkludente Billigung dieser Aufbewahrung. Entgegen den Ausführungen des Beklagten in seiner Revisionsbeantwortung kann aus dem Umstand, dass die Gegenstände auf dem Rücksitz des Pkws durch eine Decke verborgen wurden, nicht abgeleitet werden, der Kläger habe ganz genau gewusst, dass die Ausrüstung im Pkw verbleiben würde. Den äußerst knappen Feststellungen des Erstgerichts lässt sich eben gerade nicht entnehmen, dass der Kläger von dieser Abdeckung Kenntnis gehabt hätte, die wiederum nur ein Indiz für seine Erwartung und auch Billigung des Verbleibens der Ausrüstung im Fahrzeug während des Überspielens bilden würde.
Demnach erweist sich die Rechtssache schon aus diesem Grund als noch nicht spruchreif.
Geht man vorerst zugunsten des Klägers davon aus, dass den Beklagten eine Rechtspflicht zur Verwahrung der ihm anvertrauten Ausrüstungsgegenstände traf - stellt dies doch eine Nebenpflicht zahlreicher Verträge dar (Schubert in Rummel³ § 960 ABGB Rz 3 mwN) -, ist der Verwahrer, wie Schubert (aaO § 964 ABGB Rz 2) zutreffend lehrt, im Schadensfall regelmäßig haftungsfrei, wenn dem Hinterleger die von ihm angewendete Art der Verwahrung bekannt ist und er sie billigt. In dieselbe Richtung geht die Entscheidung EvBl 1976/21. Weiters wurde im Zusammenhang mit der Verwahrung von Kraftfahrzeugen bereits wiederholt judiziert, dass die Haftung für die Art der Verwahrung jedenfalls dann zu verneinen ist, wenn dem Auftraggeber die Abstellungsart bekannt ist und er dagegen nicht Einspruch erhebt (3 Ob 537/91 = SZ 64/62 = EvBl 1991/135 mwN). Gelänge demnach dem Beklagten der Beweis einer - wenn auch nur stillschweigenden - Billigung des Belassens der Ausrüstung im - nur durch eine Alarmanlage gesicherten - Pkw, müsste der Schadenersatzanspruch des Klägers schon deshalb scheitern.
Logisch vorrangig ist aber zunächst zu prüfen, ob der Beklagte überhaupt eine rechtliche Verpflichtung zur Verwahrung übernommen hat oder ob es sich um eine bloße Gefälligkeit handelte. In diesem Fall wäre kein Vertrag über die Verwahrung (wenn auch nur als Nebenpflicht) zustande gekommen (3 Ob 274/98k = RZ 2000/10 mwN). Gerade auch auf ein Handeln aus bloßer Gefälligkeit oder Hilfsbereitschaft hat sich der Beklagte in erster Instanz berufen. Entscheidend wird daher sein, ob der Beklagte mit der Übernahme des Transports und der Verwahrung des "Equipments" des Klägers eine Nebenpflicht des unstrittig zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrags erfüllte oder ob dieses Vertragsverhältnis im Zeitpunkt der Übernahme der Ausrüstung bereits beendet gewesen war. Auch für die Beurteilung dieser Frage reichen die Feststellungen nicht hin. Weiters mangelt es auch an Sachverhaltsfeststellungen dazu, ob der Beklagte durch das unbeaufsichtigte Zurücklassen der Ausrüstung, wenn auch mit einer Alarmanlage versehenen Pkw, der im Stadtzentrum von Wien auf der Straße abgestellt war, die pflichtgemäße Obsorge iSd § 964 ABGB unterließ. Die negative Feststellung zu den Usancen bei der Beaufsichtigung des "Equipments" durch Kameraassistenten besagt für die zu lösende Frage deshalb nichts, weil eben daraus gerade nicht hervorgeht, ob im konkreten Fall nach dem Gepflogenheiten der betreffenden Branche vom Beklagten zu erwarten gewesen wäre, die Ausrüstung zum Überspielen des Videobandes mitzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich unbestrittenermaßen bei beiden Streitteilen um Kameraleute und damit im gegebenen Zusammenhang um Sachverständige im Sinn des § 1299 ABGB handelt.
Für den Fall der Bejahung der Verletzung der Obsorgeverpflichtung des Beklagten wird mit den Parteien schließlich die Frage einer Haftungsmilderung gemäß § 2 DHG zu erörtern sein, auf die sich der Beklagte in erster Instanz hilfsweise berufen hat, was in erster Instanz ersichtlich bisher nicht der Fall war. Für die Anwendung dieses Gesetzes ist allerdings Voraussetzung, dass entweder zwischen den Parteien, wie vom Beklagten behauptet, ein privatrechtliches Dienstverhältnis bestanden hätte oder der Beklagte als arbeitnehmerähnlich iSd § 1 DHG anzusehen wäre. Auch zur Beurteilung für diese Frage reichen die vorliegenden Feststellungen noch nicht aus.
Die dargestellten Feststellungsmängel erfordern die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht, das bereits ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt hat. Es wird daher die erforderlichen Tatsachenfeststellungen, allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens, durchzuführen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.