OGH vom 16.03.2011, 6Ob18/11g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** A*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei M***** AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei F***** AG i.A., *****, vertreten durch Neumayer, Walter Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen 9.179,33 EUR sA, über den Rekurs und die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 84/10z 25, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 14 Cg 2/09t 18, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs und die Revision werden zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens sowie der klagenden Partei die mit 818,66 EUR (darin 136,44 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision und der Rekurs sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten, die dadurch gekennzeichnet waren, dass Privatanleger ohne besondere Erfahrung mit dem Erwerb von Einzelaktien aufgrund der von der beklagten Partei mit zu verantwortenden Werbebroschüre Wertpapiere (hier: MEL Zertifikate) erwarben, wobei die Beklagte die Aufträge der Kläger zum Ankauf der Zertifikate als Kommissionär durch Selbsteintritt aufführte, befasst (4 Ob 65/10b EvBl 2011/3 = ecolex 2010/350 [ Wilhelm ]; 8 Ob 25/10z EvBl 2011/4 = Zak 2010/646). Zuletzt hat der Oberste Gerichtshof in zwei ebenfalls vergleichbaren Fällen die Revision der beklagten Partei zurückgewiesen (4 Ob 190/10k und 5 Ob 222/10y).
Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach es sich beim festgestellten Irrtum des Klägers nicht etwa um einen Irrtum über die konkrete Kursentwicklung oder das Ausmaß der jährlichen Wertsteigerung und damit um einen unbeachtlichen Motivirrtum, sondern um einen Geschäftsirrtum über das Risiko der gezeichneten Anlage handelte, entspricht den vom Obersten Gerichtshof in den zitierten Entscheidungen ausgesprochenen Grundsätzen zu gleich gelagerten Sachverhalten.
Diese Entscheidungen fanden auch Zustimmung im Schrifttum ( Leupold/Ramharter, Ausgewählte Aspekte der Irrtumsanfechtung beim Wertpapierkauf, Anmerkungen zu OGH 4 Ob 65/10b und 8 Ob 25/10z [„M-Bank“], ÖJZ 2011/14, 107; Vonkilch , Von Geschäftsirrtümern und Sollbeschaffenheiten beim Wertpapierkauf, irrtumsrechtlichen Kausalitätsbeweisen und Mitverantwortlichkeiten von Irrenden, JBl 2011, 2).
Der Oberste Gerichtshof hat auch schon mehrfach ausgesprochen, dass die Frage, ob die beklagte Partei eine Aufklärungspflicht traf und ob das Verhalten der Nebenintervenientin als Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei zuzurechnen ist, ebenso wenig entscheidungsrelevant ist wie die lauterkeitsrechtliche Beurteilung der Verkaufsbroschüre, die Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 4 Ob 188/08p war (4 Ob 190/10k).
Den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts bekämpft die beklagte Partei mit dem Argument, das Berufungsgericht habe insoweit der Berufung der klagenden Partei Folge gegeben, obwohl diese nicht gesetzmäßig ausgeführt gewesen sei. Die Frage, ob ein Rechtsmittel gesetzmäßig ausgeführt wurde, richtet sich jedoch stets nach dem Inhalt des konkreten Vorbringens und stellt somit eine Frage des Einzelfalls dar, der regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO zukommt (RIS Justiz RS0108792). Im Übrigen verweist die beklagte Partei zur Dartuung der angeblich nicht gesetzmäßigen Ausführung der Berufung nur auf ihre eigene Berufungsbeantwortung. Die bloße Verweisung auf Inhalt und Anträge einer früheren Rechtsmittelschrift oder eines sonstigen Schriftsatzes ist aber nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (RIS-Justiz RS0043579, RS0043616, RS0007029; G. Kodek in Fasching/Konecny ² §§ 84, 85 Rz 185 mwN). Insoweit ist der Rekurs der beklagten Partei daher seinerseits nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Ob das bisher erstattete Vorbringen im Zusammenhang mit der auch auf List iSd § 870 ABGB gestützten Irrtumsanfechtung soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS Justiz RS0042828). Immerhin hat die klagende Partei ihren Anspruch bereits in der Klage ausdrücklich auf List gestützt und behauptet, sie sei von einzelnen Organen der beklagten Partei und von ihr zuzurechnenden Personen vorsätzlich getäuscht worden.
Damit bringt die beklagte Partei aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Rechtsmittel der beklagten Partei spruchgemäß zurückzuweisen waren.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Nebenintervenientin hat auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel der beklagten Partei hingewiesen und hat daher Anspruch auf Ersatz ihrer gesamten Kosten des Revisionsverfahrens. Die klagende Partei hat lediglich in ihrer Revisionsbeantwortung, nicht aber in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit hingewiesen, sodass ihr nur Kosten für die Revisionsbeantwortung zuzuerkennen waren.