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Whistleblower-Richtlinie der EU
Am ist die sog Hinweisgeberrichtlinie bzw Whistleblower-Richtlinie der EU (Richtlinie [EU] 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl L 305 vom , S 17) in Kraft getreten.
Der Schutz der Whistleblower ist das Kernanliegen der Richtlinie. Sie sieht Regelungen über interne und externe Meldungen sowie Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor. So haben einerseits betroffene Organisationen einen internen Meldeprozess einzuführen, der Personen die Möglichkeit geben soll, mündlich oder schriftlich eine Meldung über Verstöße gegen das Unionsrecht abzugeben (Art 7 ff). Andererseits sind auch die zuständigen Behörden verpflichtet, externe Meldungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten (Art 10 ff). Die Richtlinie sieht zudem (technische) Mindestanforderungen an die Meldesysteme vor, allen voran die Sicherstellung der Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers. Die Richtlinie ist durch die Mitgliedstaaten bis zum bzw bis zum umzusetzen.