OGH 20.02.2003, 6Ob18/03w
Rechtssätze
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Norm | |
RS0060065 | Ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen liegt dann vor, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung kreditunfähig war, wenn sie also von dritter Seite zu marktüblichen Bedingungen keinen Kredit mehr hätte erhalten können und ohne die Zuführung von Eigenkapital oder Gesellschafterdarlehen hätte liquidiert werden müssen. |
Normen | dGmbHG §32a GmbHG §74 |
RS0054372 | Die im deutschen Recht zu § 32 a dGmbHG entwickelten Grundsätze über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterdarlehen sind auch im österreichischen Recht anwendbar. |
Norm | |
RS0107330 | Überläßt ein Gesellschafter der ohne seine Unterstützung nicht mehr lebensfähigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Sache (in casu: Geschäftslokal) zum (unentgeltlichen) Gebrauch, dann verhindert er hiedurch die andernfalls nicht abzuwendende Liquidation der Gesellschaft ebenso wirkungsvoll, wie wenn er dieser durch die darlehensweise Überlassung der erforderlichen Zahlungsmittel ermöglicht hätte, die Investition selbst durchzuführen. Die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung der Sache hat dann eigenkapitalersetzenden Charakter. Dies hat zur Folge, daß bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft der Mietzins nicht an den Gesellschafter bezahlt werden darf, nicht aber, daß das Eigentum an dem zur Nutzung überlassenen Geschäftslokal auf die Gesellschaft überginge. |
Norm | |
RS0113172 | 1. Die Eigenkapitalersatzregeln gelten auch bei Dienstleistungen eines Gesellschafters (hier auf dem Gebiet Controlling, Rechnungswesen, EDV sowie Personalbereitstellung). 2. Durch die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft wird deren Kreditunwürdigkeit beziehungsweise Überlassungsunwürdigkeit nicht beseitigt; danach vom Gesellschafter für die Gesellschaft erbrachte Leistungen verlieren durch diesen Umstand nicht ihren eigenkapitalersetzenden Charakter. Vor nachhaltiger Sanierung der Gesellschaft, die vor vollständiger Erfüllung des Ausgleichs keinesfalls angenommen werden kann, können daher Entgeltforderungen für derartige Leistungen nicht gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn derartige Leistungen vom Gesellschafter im Rahmen eines Konzerns erbracht werden. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Eva-Maria Bachmann, Rechtsanwältin, Opernring 8, 1010 Wien, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen des Prof. Friedhelm B*****, vertreten durch Dr. Paul Bachmann ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Richard Proksch, Rechtsanwalt, Am Heumarkt 9/1/11, 1030 Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der E. B***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien, vertreten durch Proksch & Partner OEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen 26.162,22 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 40 R 113/02t-16, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom , GZ 17 C 175/01d-11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen haben dem auf die Bezahlung von Mietzins bzw Benützungsentgelt gerichteten Klagebegehren stattgegeben. Die klagende Partei war Vermieter und Hauptgesellschafter der beklagten Mieterin, über deren Vermögen am der Konkurs eröffnet worden war. Das Mietverhältnis wurde im Jahr 1991 begründet. Das Berufungsgericht verneinte im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung einen eigenkapitalersetzenden Charakter der Gebrauchsüberlassung. Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen wurde das Bestandverhältnis schon im Jahr 1991 und vor der Krise des beklagten Unternehmens gegründet. Der Vermieter hatte den Mietzins nie gestundet und dessen Bezahlung auch noch nach der Konkurseröffnung gefordert. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung unterliegen Darlehen, die ein Gesellschafter der Gesellschaft in Kenntnis (oder auch nur bei möglicher Kenntnis: SZ 70/232) der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft gewährt hat, wegen des eigenkapitalersetzenden Charakters der Darlehen in analoger Anwendung des § 74 Abs 1 GmbHG einem (zeitlich beschränkten) Rückzahlungsverbot (SZ 64/160 ua). Dieser Grundsatz wurde auch auf andere, wirtschaftlich einem Darlehen vergleichbare Sachverhalte ausgedehnt. Auch in der Gebrauchsüberlassung kann ein eigenkapitalersetzender Charakter liegen, wie beispielsweise in der Überlassung der Nutzung eines Geschäftslokals (SZ 70/7) oder in der Zurverfügungstellung von Arbeitspersonal (SZ 73/38). Maßgebliches Kriterium für die Beurteilung einer Gesellschafterzuwendung als Eigenkapitalersatz ist die Zuführung von Wirtschaftsgütern in der Krise der Gesellschaft zur Vermeidung der Liquidation. Die Gesellschaft könnte die Wirtschaftsgüter auf dem Markt zu marktüblichen Bedingungen nicht mehr erhalten. Der Oberste Gerichtshof wendet die Regeln über das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen nicht nur auf die Gewährung von Krediten in der Krise, sondern auch auf solche Kredite an, die der Gesellschaft in nicht kritischer Zeit gewährt, aber in der Krise "stehen gelassen" worden sind, weil auch in der Stundung von Forderungen eine dem eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen gleichwertige Art der Zuführung von Liquidität an die Gesellschaft liegt (SZ 70/232; 9 ObA 53/00k). Nach diesen Grundsätzen liegen hier entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers die Voraussetzungen für eine Qualifizierung der Überlassung des Bestandobjektes als eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung nicht vor, weil der Gesellschafter vor der Krise der Gesellschaft vermietet und den Mietzins in der Folge nie gestundet hat, sodass der Gesellschaft keine ihre Liquidität erhöhenden zusätzlichen Mittel zugewendet wurden. Die Revisionsausführungen, dass in der Bezahlung von geschuldeten Mieten an den forderungsberechtigten Gesellschafter eine nach § 82 GmbHG unzulässige Einlagenrückgewähr zu erblicken sei, laufen auf den unbegründbaren Rechtssatz hinaus, dass ein Gesellschafter in der Krise der Gesellschaft seine Ansprüche stets als Eigenkapitalersatz "stehen" lassen müsse, ohne dass die von der zitierten Rechtsprechung verlangten Voraussetzungen vorliegen.
Zu den Gegenforderungen der Beklagten ist auf die Begründung des Berufungsgerichtes zur Unschlüssigkeit zu verweisen. Der Revisionswerber zeigt insoweit keine erheblichen Rechtsfragen auf und versucht im Wesentlichen, unterlassenes Parteivorbringen im Revisionsverfahren nachzuholen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00018.03W.0220.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAD-55816