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Kinderbetreuungsgeld – Unterschreitung der Mindestbezugsdauer ausnahmsweise möglich
Gemäß § 5 Abs 4 KBGG kann das Kinderbetreuungsgeld jeweils nur in Blöcken von mindestens zwei Monaten beansprucht werden. Sowohl die Mindestbezugsdauer als auch die Bezugsverlängerung stellen dabei nicht auf den bloßen Leistungsanspruch, sondern auf den tatsächlichen Leistungsbezug ab. Nur der tatsächliche Leistungsbezug bewirkt die Einhaltung der Mindestbezugsdauer sowie die Verlängerung der Bezugsdauer. Diese Mindestdauer darf nur dann unterschritten werden, wenn bestimmte unvorhergesehene und unabwendbare Ereignisse den beziehenden Elternteil an der Kinderbetreuung hindern. Was aber, wenn sich ein Kind erlaubt, bereits vor dem errechneten Geburtstermin, mitten in den Zweimonatszeitraum hinein, das Licht der Welt zu erblicken? Pech, meinte die GKK. Macht nichts, meinte der OGH ().
Sachverhalt
Der Vater beantragte einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum vom 15. 3. bis zum . Der errechnete Geburtstermin für das zweite Kind war der , tatsächlich wurde es aber bereits am geboren (damit konnte das Kinderbetreuungsgeld keine zwei Monate bezogen werden). Die GKK widerrief daraufhin das Kinderbetreuungsgeld und forderte die erbrachte Leistung zurück. Di...