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OGH vom 26.02.2003, 7Ob281/02b

OGH vom 26.02.2003, 7Ob281/02b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard H*****, vertreten durch Dr. Wilfrid Wetzl, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die beklagte Partei R***** reg.Gen.mbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Riedl und andere Rechtsanwälte in Stadt Haag, wegen EUR 93.650,87 sA, über die Revision des Klägers (Revisionsinteresse EUR 36.187,03) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 12 R 122/02b-99, womit das Endurteil des Landesgerichtes St. Pölten vom , GZ 1 Cg 353/93b-95, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen. Im Übrigen wird der Revision teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung unter Einbeziehung der unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen und der bestätigten Teile als (weiteres) Teilurteil zu lauten hat:

"1.) Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger EUR 65.590,14 (= S

902.540,--) samt 4 % Zinsen aus EUR 55.956,54 = (S 769.978,78) von

bis , aus EUR 60.995,46 (= S

839.315,83) von bis und aus EUR 65.590,14 (= S 902.540,--) seit binnen 14 Tagen zu bezahlen.

2.) Das Mehrbegehren von EUR 16.097,98 (= S 221.513,03) samt 4 % Zinsen seit Klagstag wird abgewiesen.

3.) Das Eventualbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger zusätzlich ab eine monatliche Schmerzengeldrente von EUR 484,49 (= S 6.666,66) zu bezahlen, wird abgewiesen."

Im Umfang der Abweisung des restlichen Begehrens von EUR 11.962,75 (= S 164.611,03) samt 4 % Zinsen seit Klagstag und der Kostenentscheidungen werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, nach Verfahrensergänzung hinsichtlich der aufgehobenen Teile neuerlich zu entscheiden. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei haftet dem am geborenen Kläger auf Grund des im vorliegenden Verfahren gefällten Teilurteiles vom zu einem Drittel für alle - auch zukünftigen - Schäden aus dem Vorfall vom . Damals stieß der (schon lange an der Bechterewschen Krankheit leidende und daher hinsichtlich Kopf- und Rumpfbeweglichkeit deutlich eingeschränkte) Kläger in einer Filiale der Beklagte gegen eine Glasschiebetür, fiel rücklings zu Boden und ist seither querschnittgelähmt: Seine Beine sind völlig gelähmt und auch die oberen Gliedmaßen kann er nur so weit bewegen, dass es ihm möglich ist, seinen elektrisch betriebenen Rollstuhl zu betätigen. Der Kläger bedarf praktisch rund um die Uhr der Pflege, Wartung und Aufsicht; um ein Wundliegen mit unerträglichen Körpersensationen zu vermeiden, muss er alle paar Stunden umgelagert werden. Auf Grund der Einschränkung wichtiger Körperfunktionen (auch der Blasen- und Darmentleerung) können jederzeit negative Effekte, wie Harnwegsinfekte, Druckbrandgeschwüre, Infektionen der Luftwege etc auftreten. Besonders beherrschend für den Leidenszustand des Klägers sind starke, sehr schmerzhafte Muskelkrämpfe, die vielfach auch spontan - ohne Anlass oder Provokation - auftreten. Der Zustand wird sich nicht mehr verbessern. Der Kläger hatte bis drei Jahre nach dem Unfall gerafft etwa 180 Tage starke, etwa 240 Tage mittlere und rund 360 Tage leichte Schmerzen. Dazu hatte er bei einer Spitalsbehandlung in Deutschland zusätzlich zwei Tage starke, drei Tage mittlere und sieben Tage leichte Schmerzen zu erdulden. Außerdem hat er etwa ab Beginn des Jahres 1998 zunächst nicht vorhersehbare körperliche Schmerzen von leichter Intensität im Ausmaß von 30 Tagen jährlich zu ertragen. Der Kläger hat zahlreiche vielmonatige Spitals- und Rehabilitationsaufenthalte (ohne deutliche Besserung) absolvieren müssen.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes Schmerzengeld sowie den Ersatz diverser, ihm vorfallskausal erwachsener Kosten, ua für den Umbau seiner Wohnung, die Anschaffung eines Computers sowie die Besuchs- und Telefonkosten seines in Deutschland lebenden Sohnes. Ohne Berücksichtigung der Haftungsquote bezifferte er (zunächst ausgehend von einem Alleinverschulden der Beklagten) seinen Schmerzengeldanspruch zuletzt mit S 2,500.000,--.

Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung.

Mit dem erwähnten Teilurteil wurde die beklagte Partei unter Berücksichtigung der Haftungsquote von einem Drittel schuldig erkannt, dem Kläger S 517.238,70 sA zu bezahlen, wobei in diesem Betrag Schmerzengeld von S 460.000,-- enthalten ist. Der restliche Betrag von S 57.238,70 betrifft Kosten für Hilfsmittel, Reisekosten für die Ehefrau des Klägers, Auslagen für Leihgebühren für Krankenbetten, Sanitätsbedarf und Rezeptgebühren.

Im weiteren Verfahren begehrte der Kläger nach mehrmaliger Klagsausdehnung und (die Haftungsquote berücksichtigende) Klagseinschränkungen noch restlich S 1,288.664,10 (sA) sowie eventualiter eine monatliche Schmerzengeldrente von S 6.666,66. Mit dem hier der Beurteilung unterliegenden Endurteil sprach das Erstgericht dem Kläger weitere S 714.524,98 (= EUR 51.926,56) zu und wies das Mehrbegehren von S 574.139,12 (= EUR 41.724,32) sowie das Eventualbegehren ab. Seine zum Teil bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen, im Übrigen den Seiten 11 bis 23 des Ersturteils zu entnehmenden Sachverhaltsfeststellungen beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, zu den dem Kläger zu einem Drittel zu ersetzenden Heilungskosten zählten Aufwendungen, die durch die Körperverletzung veranlasst worden seien und die gegenüber den ohne den Unfall erforderlich gewesenen gewöhnlichen Aufwendungen in der Absicht gemacht worden seien, die gesundheitlichen Folgen des Unfalles zu beseitigen oder zu bessern. Hinzu komme ein Schmerzengeld, das mittels Globalbemessung zu ermitteln sei. Ungekürzt stehe dem Kläger ein Schmerzengeld von insgesamt S 1.500.000,-- zu. Unter Berücksichtigung des bereits erfolgten Zuspruchs von S 460.000,-- (ein Drittel von S 1,380.000) gebühre dem Kläger demnach noch ein Restbetrag von S 40.000,-- (ein Drittel von S 120.000,--). Eine Schmerzengeldrente könne nicht zugesprochen werden. Kosten für die Anschaffung einer Computeranlage zählten nicht zu den Heilungskosten des § 1325 ABGB und seien daher ebenfalls nicht zuzusprechen gewesen. Besuchskosten naher Angehöriger seien nur insoweit zu ersetzen, als die Besuche während eines Spitals- bzw Rehabilitationsaufenthaltes erfolgt seien. Für Besuche zu Hause könne auch dann kein Kostenersatz zuerkannt werden, wenn es unzweifelhaft sei, dass derartige Besuche für den Kläger förderlich gewesen seien und eine psychologische Unterstützung dargestellt hätten. Ebensowenig zählten die Kosten regelmäßiger, praktisch täglich stattfindender Telefonate zwischen dem Kläger und seinem Sohn zu den Heilungskosten.

Der klagsstattgebende Teil des Ersturteils und die Abweisung eines Betrages von EUR 5.537,29 sowie die Abweisung des Eventualrentenbegehrens sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Der Berufung des Klägers gegen die Abweisung von EUR 36.187,03 (sA) gab das Berufungsgericht in der Hauptsache keine Folge, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht führte im Wesentlichen aus, das Erstgericht habe das Schmerzengeld schon im ersten Rechtsgang (gemeint: mit dem Teilurteil) zutreffend global bemessen und entgegen der Ansicht des Klägers seinen Schmerzengeldanspruch nicht auf einen dreijährigen Zeitraum nach dem Unfall beschränkt. Die Globalbemessung mit (ungekürzt) S 1,500.000,-- sei auch im Vergleich mit diversen anderen gerichtlichen Entscheidungen, in denen ähnlich gravierende Verletzungsfolgen zu beurteilen gewesen seien, nicht zu beanstanden. Bei einer Computeranlage handle es sich nicht um einen Heilbehelf, sondern um ein Mittel zur Freizeitgestaltung, wie es auch viele Menschen benützten, die gesundheitlich nicht in vergleichbarer Weise wie der Kläger beeinträchtigt seien. Das Berufungsgericht sehe sich auch nicht veranlasst, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach (nur) die Kosten der Besuche nächster Angehöriger beim Verletzten im Krankenhaus zu ersetzen seien, darüber hinausgehende Besuchs- und Telefonkosten für die häufige Kontaktnahme mit dem längst in häusliche Pflege entlassenen Vater jedoch nicht. Seinen Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, es sei den Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung gefolgt; der Schmerzengeldausmessung im Einzelfall komme keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu. In seiner außerordentlichen Revision macht der Kläger Nichtigkeit der Berufungsentscheidung, Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich (gemeint im Umfang eines weiteren Zuspruchs von EUR 36.187,03 sA) stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung den Antrag gestellt, das Rechtsmittel des Klägers entweder für unzulässig zu erklären oder ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist, wie die folgenden Erörterungen zeigen werden, zulässig und teilweise auch berechtigt.

Keine Berechtigung kommt der Revision zu, soweit sie Nichtigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens geltend macht:

Eine Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 1 ZPO wird vom Kläger darin erblickt, dass an der Fällung des angefochtenen Berufungsurteiles zwei Richter mitgewirkt haben, die bereits an der Berufungsentscheidung über das erwähnte Teilurteil vom beteiligt waren. Der Tatbestand des § 20 Z 5 JN sei auch dann verwirklicht, wenn ein Richter an einer Vorentscheidung mitgewirkt habe, die gleichzeitig mit der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen gewesen sei oder die Grundlage der angefochtenen Entscheidung gebildet habe.

Die Ansicht des Revisionswerbers, ein solcher Fall liege hier vor, da die betreffenden Richter bereits mit Teilurteil über Schmerzengeldansprüche abgesprochen hätten und der Berufungssenat damit seine eigene frühere Entscheidung zu beurteilen gehabt habe, ist rechtsirrig. Der Kläger übersieht, dass gemäß § 20 Z 5 JN Richter dann von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ausgeschlossen sind, wenn sie bereits an einer von einer Vorinstanz erlassenen Entscheidung teilgenommen haben. Im vorliegenden Fall waren die betreffenden Richter aber jeweils in zweiter Instanz tätig. Damit ist der vorliegende Fall mit der Entscheidung 1 N 507/02, auf die sich der Revisionswerber berufen will, nicht vergleichbar. Der behauptete Ausschlussgrund liegt nicht vor.

Die Revision wegen Nichtigkeit war daher zu verwerfen. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird vom Kläger im Hinblick darauf reklamiert, dass er wegen der das erwähnte Teilurteil betreffenden Entscheidung des Berufungsgerichtes eine Amtshaftungsklage eingebracht und dabei die Unbefangenheit der betreffenden beiden Senatsmitglieder in Zweifel gezogen habe. Es stelle einen Verstoß gegen Art 6 EMRK dar, wenn Richter, gegen deren Entscheidung Amtshaftungsklage erhoben wurde, im zweiten Rechtsgang nochmals zur Entscheidung berufen wären.

Das Argument, jeder Richter, dessen Entscheidung zum Anlass einer Amtshaftungsklage genommen wurde, sei von einem weiteren Verfahren ausgeschlossen, kann schon deshalb nicht stichhältig sein, da es sonst jede Partei in der Hand hätte, durch Erhebung einer (auch völlig unberechtigten) Amtshaftungsklage den ihr missliebigen gesetzlichen Richter an der weiteren Ausübung seines Amtes zu hindern. Gelingt es einer Partei - wie hier dem Kläger - nicht, das Vorliegen einer Befangenheit oder eines Ausschlussgrundes aufzuzeigen, wird das weitere Einschreiten des betreffenden Richters durch eine Amtshaftungsklage nicht verhindert (1 Ob 92/98f; 3 Ob 47/02m; RIS-Justiz RS0046101). Auch die in der Revision erhobene Mängelrüge erweist sich daher als unberechtigt.

In der Sache selbst sind im Revisionsverfahren - wie schon in zweiter Instanz - noch folgende Punkte strittig:

a) die Höhe des (von den Vorinstanzen ungekürzt mit S 1,500.000,--, statt wie vom Kläger begehrt mit S 2,500.000,-- ausgemessenen) Schmerzengeldes;

b) weitere Besuchskosten des Sohnes des Klägers in Höhe von insgesamt

S 325.256,40 (= EUR 23.637,30);

c) Telefonkosten des Sohnes von S 126.000,-- (= EUR 9.156,78) und

d) Kosten eines vom Kläger angeschafften Computers von S 42.576,86 (=

EUR 3.094,18),

wobei entsprechend der Haftungsquote der Zuspruch jeweils eines

Drittels dieser Kosten, daher S 333.333,33 (= EUR 24.224,25), S

108.418,80 (= EUR 7.879,10), S 42.000,-- (= EUR 3.052,26) und S

14.192,23 (= EUR 1.031,39), insgesamt also S 497.944,42 = EUR

36.187,03 angestrebt bzw die Abweisung dieses Betrages bekämpft wird.

Zu a): Betreffend seine Schmerzengeldforderung macht der Kläger geltend, das Erstgericht habe ihm mit dem bereits mehrfach erwähnten Teilurteil vom lediglich ein Teilschmerzengeld (für den Zeitraum von drei Jahren nach dem Unfall) zugesprochen und im Übrigen im Vergleich zu Fällen mit ähnlich gravierenden Verletzungen bzw Verletzungsfolgen das Schmerzengeld um S 1 Mio zu niedrig zu bemessen. Wenn das Berufungsgericht auf das Lebensalter des Verletzten abstelle, vermöge dies nicht zu überzeugen; es mache keinen Unterschied, ob eine 35-jährige oder eine 60-jährige Person eine Querschnittslähmung halsabwärts erleide.

Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:

Nach stRsp ist das Schmerzengeld nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld7, 88 und 166, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0031307; ZVR 1999/50 uva).Wenngleich bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist, ist doch zur Vermeidung von Ungleichheiten auch ein objektiver Maßstab anzulegen; dabei darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen bei der Bemessung nicht gesprengt werden (ZVR 1997/66). Tendenziell erscheint es dabei geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (2 Ob 295/01y; 2 Ob 12/02g; 2 Ob 237/01v). Auch wenn ein Teilschmerzengeld für einen bestimmten Zeitraum begehrt wird, hat das Gericht mit einer Globalbemessung des Schmerzengeldes vorzugehen und sich dabei innerhalb des ziffernmäßigen Begehrens zu halten, wenn eine zeitliche Beschränkung unbegründet ist. Eine Globalbemessung kann nur dann nicht vorgenommen werden, wenn die Folgen der Körperbeschädigung noch nicht vorhersehbar sind (vgl RIS-Justiz RS0031082 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist zunächst der Behauptung des Revisionswerbers zu widersprechen, das Erstgericht habe im Teilurteil vom keine Globalbemessung des Schmerzengeldes vorgenommen, sondern lediglich ein Teilschmerzengeld zugesprochen. Dass die Folgen der gegenständlichen Körperverletzung zum Zeitpunkt der Fällung des Teilurteiles - also ca 4 ½ Jahre nach dem gegenständlichen Unfall, der die sofortige Querschnittlähmung des Klägers bewirkte - im Wesentlichen noch nicht vorhersehbar gewesen wären, trifft keineswegs zu. Das Erstgericht, das selbst ausdrücklich auf den Grundsatz der Globalbemessung hinweist, hat den Zuspruch eines weiteren Schmerzengeldbetrages von (ungekürzt) S 120.000,-- damit begründet (S 28 des Ersturteiles), dass der Kläger weitere, damals (zum Zeitpunkt der Fällung des Teilurteiles) noch nicht vorhersehbare Beeinträchtigungen erlitten habe, "sodass unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Beeinträchtigungen eine neue Globalbemessung erforderlich war". Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kann daher keine Rede davon sein, dass mit dem Teilurteil keine Globalbemessung vorgenommen worden wäre.

Zwar ist - da bei der Festsetzung des Schmerzengeldes, wie bereits erwähnt, auch das Ungemach, das der Verletzte voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, zu berücksichtigen ist - der Einwand des Revisionswerbers, sein fortgeschrittenes Alter sei gänzlich unbeachtlich, nicht richtig (vgl jüngst Koziol, Die Bedeutung des Zeitfaktors bei der Bemessung ideeller Schäden, in FS Hausheer, 597 [598 ff] mwH). Berücksichtigt man allerdings die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in ähnlichen Fällen von Querschnittlähmungen und zieht man die Tendenz ins Kalkül, den Schmerzengeldanspruch für derart gravierende, das weitere Leben völlig bestimmende, mit unsäglichen Leiden verbundene Dauerfolgen, insbesondere auch im Vergleich zu Verletzungen, die ohne nachhaltige Folgen bleiben, deutlich höher festzusetzen als noch vor einigen Jahren (2 Ob 237/01v, ZVR 2002, 268/66 [Danzl] = ecolex 2002, 585 [Helmich]; 2 Ob 145/02s; vgl ZVR 2001/43 OLG Wien), so erscheint das dem Kläger gebührende Schmerzengeld von den Vorinstanzen mit (ungekürzt) S 1,500.000,-- (= EUR 109.009,25) doch zu gering bemessen. Um all das Unbill, das der Kläger zu erdulden hatte und in Hinkunft voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, abzugelten, erachtet der erkennende Senat ein Schmerzengeld von (ungekürzt) EUR 150.000,--, unter Berücksichtigung der Haftungsquote daher von EUR 50.000,--, für angemessen.

Unter Bedachtnahme auf das mit Teilurteil zuerkannte Schmerzengeld von S 460.000,-- (= EUR 33.429,50) steht dem Kläger daher aus diesem Titel über den von den Vorinstanzen zugesprochenen Betrag von S 40.000,-- (= EUR 2.906,91) hinaus noch ein Betrag von EUR 13.663,59 zu. In diesem Sinne waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher mit Teilurteil abzuändern.

Zu b) und c): Der Kläger hält auch in der Revision daran fest, dass ihm auch die von ihm begehrten, nach den Krankenhausaufenthalten aufgelaufenen weiteren Kosten für Besuche und Telefonate seines Sohnes in Höhe von EUR 7.879,10 bzw EUR 3.052,26 von der Beklagten zu ersetzen seien. Er wäre ohne Kommunikationsmittel bzw Hausbesuche seiner Familienmitglieder, insbesondere seines Sohnes, der gänzlichen Isolation ausgesetzt. Gerade Nachteile, die durch die dauernde Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens entstünden, sollten mit den sogenannten vermehrten Bedürfnissen iSd § 1325 ABGB ausgeglichen werden, die auch das Ziel verfolgten, die Lebensführung des Verletzten derjenigen eines Gesunden möglichst anzunähern. Bei der Frage, ob dem Verletzten Ersatz von Besuchskosten zugesprochen werden kann, kommt es nach stRsp in der Regel darauf an, ob die den Verletzten besuchende Person ihm gegenüber beistandspflichtig ist (RIS-Justiz RS0022710). Die Kosten von Krankenhausbesuchen werden von Lehre und Rechtsprechung zu den Heilungskosten gezählt (ZVR 1973/38; 2 Ob 41/89 mwN, uva), und zwar jedenfalls dann, wenn sie sorge- und beistandspflichtigen nächsten Verwandten entstehen (vgl Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 16 zu § 1325 mwN). Dies deshalb, weil der psychische Beistand naher Angehöriger die Genesung des Verletzten fördert oder zumindest zur Linderung seiner Leiden beiträgt, wobei der Verletzte üblicherweise gerade von diesen Personen Beistand erwartet und bei fehlendem Beistand solcher Personen oft psychisch belastet wird (vgl SZ 62/116; 2 Ob 103/01p). Nach hM sind unter dem Titel "Heilungskosten" auch jene Kosten zu ersetzen, die für die versuchte Heilung bzw Linderung zweckmäßig und angemessen sind (Reischauer aaO; 2 Ob 103/01p, EvBl 2002, 725/190; 2 Ob 41/89).

Für einen Querschnittgelähmten, der - wie hier der Kläger - sogar seine oberen Gliedmaßen kaum zu bewegen vermag, kann der Besuch nächster Angehöriger wohl auch außerhalb des Krankenhauses eine wesentliche psychische Unterstützung und Linderung der Leiden bedeuten. Daraus folgt, dass, wenn Besuche nach Krankenhausaufenthalten für die psychische Unterstützung eines für den Rest seines Lebens derart gravierend Behinderten förderlich und notwendig sind, ihm unter Umständen auch solche Auslagen (als "Heilungs-" bzw "Linderungskosten" und nicht, wie der Kläger meint, unter dem Titel der Deckung "vermehrter Bedürfnisse") zustehen. Dieselben Überlegungen gelten auch für Telefonate, die von nächsten Angehörigen mit einem schwerst Behinderten geführt werden, um diesen mental zu unterstützen; die betreffenden Auslagen sind dann ebenfalls im erwähnten Sinn als "Heilungs-" bzw "Linderungskosten" zu betrachten.

Dass ein solcher Aufwand tatsächlich in einem gewissen Maße also "medizinisch indiziert" sein kann und in einem noch vernünftigen Verhältnis zu dem damit angestrebten "Erfolg" stehen muss, wäre zwar grundsätzlich nach der Lebenserfahrung anzunehmen, kann aber nicht von vornherein vorausgesetzt werden. Um das Vorliegen dieser Voraussetzungen im vorliegenden Fall beurteilen zu können, erscheint es daher notwendig, nähere Feststellungen darüber zu treffen, inwieweit der Kläger einer solchen Unterstützung durch seinen Sohn zur Linderung seiner Situation bedarf, weil es noch einer Präzisierung der Vater-Sohn-Beziehung bedarf. Derartige Erörterungen und Feststellungen haben die Vorinstanzen, ausgehend von der vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Meinung, die betreffenden Kosten stünden dem Kläger grundsätzlich nicht zu, unterlassen. Das Erstgericht hat lediglich festgestellt, dass die "praktisch täglichen" Telefonate des Sohnes erfolgen, "um den Kläger psychologisch zu unterstützen". Dies reicht aber noch nicht aus, um im aufgezeigten Sinne entsprechend verlässlich beurteilen zu können, ob bzw inwieweit dem Kläger der gesamte, diesbezüglich begehrte Aufwand zu ersetzen ist.

Um die betreffenden, von der Beklagten entsprechend ihrer Haftungsquote zu ersetzenden vorfallskausalen Kosten - allenfalls nach § 273 ZPO - ausreichend verlässlich bestimmen zu können, ist es auch erforderlich, jenen Besuchsaufwand und jene Telefonkosten zu kennen, die der in Deutschland wohnhafte Sohn des Klägers jedenfalls, also auch dann aufgewendet hätte, wenn es nicht zu einer Querschnittlähmung des Klägers gekommen wäre. Auch diesbezüglich ist das Verfahren daher noch ergänzungsbedürftig.

Zu d): Der Ersatzanspruch wegen Körperverletzung (§ 1325 AGBG, vgl § 13 Z 3 EKHG) umfasst auch die Aufwendungen wegen Vermehrung der Bedürfnisse. Unter den "vermehrten Bedürfnissen" sind die auf dem Unfallsgeschehen beruhenden Aufwendungen zu verstehen, die solche Nachteile ausgleichen sollen, die durch eine dauernde Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Verletzten entstehen. Diese Aufwendungen verfolgen das Ziel, die Lebensführung des Verletzten derjenigen eines Gesunden möglichst anzunähern; es werden davon solche unfallsbedingten Mehraufwendungen erfasst, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen (2 Ob 2031/96g, RIS-Justiz RS0102104; vgl auch RS0030471). Nach stRsp können zu den Kosten der vermehrten Bedürfnisse etwa auch die Aufwendungen für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges gehören, die den Verletzten erst in die Lage versetzt, sich frei zu bewegen und etwa seiner beruflichen Tätigkeit bzw Ausbildung nachzugehen (RIS-Justiz RS0030410). Auch Kosten der Wohnungsadaptierung, um sie mit einem Rollstuhl benützen zu können, sind solche vermehrter Bedürfnisse (RIS-Justiz RS0030603).

Unter Umständen kommen auch - wie hier vom Kläger noch reklamiert - dem technischen Fortschritt Rechnung tragend die Kosten der Anschaffung eines Computers als solche "vermehrte Bedürfnisse" in Betracht, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Computer benötigt wird, um dem Querschnittgelähmten eine Kommunikation mit seiner Umwelt zu ermöglichen oder wesentlich zu erleichtern.

Hiezu hat das Erstgericht lediglich festgestellt, die gegenständliche Computeranlage sei dazu angeschafft worden, "um dem Kläger die Möglichkeit zu bieten, zumindest in einem gewissen Mindestausmaß mit der Umwelt in Kontakt zu treten, darüber hinaus auch zu Zwecken der Beschäftigung des Klägers". Um nun beurteilen zu können, ob und inwieweit damit tatsächlich vorfallskausale "vermehrte Bedürfnisse" des Klägers im aufgezeigten Sinn gedeckt werden, ist dies noch näher zu erläutern; insbesondere, erscheinen noch Informationen darüber erforderlich, auf welche Weise und wie intensiv der Computer zu den festgestellten Zwecken verwendet und benützt werden kann bzw wird. Auch diesbezüglich sind daher noch ergänzende Erörterungen und Feststellungen notwendig.

Im Umfang der Abweisung der Begehren auf Ersatz der Besuchs- und Telefonkosten sowie der Kosten für die Anschaffung der Computeranlage in Höhe von EUR 7.879,10, EUR 3.052,26 und EUR 1.031,39, insgesamt also EUR 11.962,75, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, nach Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinn darüber neuerlich zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.